Das neue Prostitutionsschutzgesetz (eBook)
164 Seiten
Books on Demand (Verlag)
978-3-7412-9994-0 (ISBN)
Howard Chance ist das Pseudonym eines Autors, der bislang als Chefreporter eines 'Lifestyle-Magazins' und als Verfasser von unterhaltsamen Büchern mit Anekdoten aus der Swinger- und Erotikszene publizistisch in Erscheinung trat. Als Manager war Chance über Jahrzehnte für die größte deutsche Erotikdiscothek verantwortlich tätig und darüber hinaus auch im erotischen Veranstaltungswesen vielfältig aktiv. Seine Branchenkontakte im Rotlicht-Gewerbe sind intensiv und ermöglichen umfassende Einblicke in Konzepte und Abläufe. Er kennt die Damen hinter den roten Fassaden, die Bordell-Betreiber und 'das Milieu' in seiner vielfältigen Form. Durch seine hervorragende Kontakte zur 'Berliner Politik', hat Chance Zugriff auf Meinungen, Hintergrundwissen und politische Tendenzen, wenn er dort sein Pseudonym einmal ablegt und als wissbegieriger 'Bürger' das informative Gespräch sucht. Gemeinsam mit Weggefährten aus den Bereichen Erotik-Marketing und Rechtswissenschaften, hat sich Howard Chance bereits seit längerem mit der Gesetzgebung für das Rotlicht-Gewerbe befasst und dabei immer wieder festgestellt, dass die Branche und ihre Akteure viele gesetzliche Verordnungen nicht kennen oder eben auch nicht vollständig verstehen. Gerade bei den Themen 'Prostitutionsgesetz' und 'neues Prostitutionsschutzgesetz für 2017' führte die intensive Wahrnehmung bereits aufkommender Problemstellungen den Autor zur Idee eine umfassende 'Informationsschrift' zu entwickeln. Howard Chance (1968 geboren und in Deutschland lebend) wird neben seiner Autorentätigkeit im Oktober 2016 eine Unternehmensberatungsgesellschaft gründen, die sich den Problemen der Branche gründlich annehmen wird. Dazu ist auch die Einrichtung eines 'Berater-Netzwerks' mit Spezialisten aus unterschiedlichen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens geplant!
Kapitel 3 - Das Prostitutionsschutzgesetz - Die Fakten
Für wen gilt das neue Prostitutionsschutzgesetz, wen soll es schützen, wen und was reguliert es und welche allgemeinen Bestimmungen beinhaltet es?
Das neue vorliegende Gesetz soll die Ausübung der Prostitution und das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes regeln. Dazu definiert der Gesetzgeber in Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen, was Prostituierte sind und was ein Prostitutionsgewerbe darstellt:
Die Prostituierten
Prostituierte sind Personen (also egal ob männlich oder weiblich), die eine sexuelle Handlung an oder vor einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt (also gegen Bezahlung) erbringen oder eine entsprechende Handlung an sich selbst zulassen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Tätigkeit regelmäßig oder nur hin und wieder ausgeübt wird und ob es im Rahmen einer „Anstellung“ oder auf selbständiger Basis erfolgt.
„Dem Gesetz liegt grundsätzlich ein weites Verständnis von Prostitution zugrunde, das möglichst alle Angebotsformen entgeltlicher sexueller Kontakte und deren gewerbsmäßige Organisation dem Bereich der Prostitution zurechnet. Entsprechend seinem Schutzzweck wird damit das Ziel verfolgt, den Anwendungsbereich auf eine möglichst große Bandbreite an Geschäftsmodellen im Bereich der sexuellen Dienstleistung zu erstrecken.“
Der Gesetzgeber stellt damit klar, dass man die Begriffe „Prostitution“ und „sexuelle Dienstleistung“ auch bei speziellen Dienstleistungsformen wie beispielsweise SM (Sado-Maso) anwendet und man auch Praktiken, die nicht mit direktem Körperkontakt oder Geschlechts-verkehr verbunden sind, unter die Begrifflichkeit fasst. Auch „Tantra“ und „Erotik-Massage“ mit dem beliebten „Happy-End“ fällt so wohl unter dieses Gesetz, zumal mehrere ordentliche Gerichte beim Thema „Sexsteuer“ schon entschieden haben, dass diese „erotischen Formen“ der Massage als sexuelle Dienstleistungen zu betrachten sind. Auch was das „Entgelt“, also den „geldwerten Vorteil“ anbelangt, fehlt es nicht an hilfreicher und zudem ausschweifender Erläuterung:
Als „Entgelt“ kann dabei nicht alleine ein Geldbetrag angesehen werden, sondern jede im Rahmen eines wirtschaftlichen Tauschverhältnisses vereinbarte geldwerte Gegenleistung. Unter Zugrundelegung des üblichen Sprachverständnisses ist unter einer sexuellen „Dienstleistung“ nicht jeder nur denkbare Einzelfall der Vornahme sexueller Handlungen im Gegenzug oder in Erwartung eines geldwerten Vorteils als Prostitution anzusehen. Wer sich im Rahmen privater Kontakte ohne gezielte Gewinnorientierung bei Gelegenheit auf einen Tausch Sex gegen Restaurant- oder Konzertbesuch einlässt, erbringt damit noch keine sexuelle „Dienstleistung“ im Sinne des § 2. Anders ist es hingegen zu bewerten, wenn jemand solche Tauschgeschäfte anbietet, um damit gezielt den Erhalt oder die Steigerung des eigenen Lebensunterhalts zu sichern.
Soweit, so skurril! – Wenn ich meine Konzertkarte oder mein Essen mit Sex bezahle, ist dies nur erlaubt, wenn ich dieses Tauschgeschäft nicht vorsätzlich anbiete, sondern wenn es sich zufällig ergibt? Es hängt wohl auch von der Häufigkeit solcher Tauschgeschäfte ab. Wer macht sich solche Gedanken? – Und wer bitte soll das überprüfen und im Verdachtsfall gewichten? Das ist dann ähnlich merkwürdig wie bei der „Binnenschifffahrts-Prostitution“, die uns an späteren Stelle noch belustigen wird … hoffe ich zumindest!
Erotikshows, Live-Cam und Co. … gelten nicht als Prostitution!
Vorführungen (Shows und ähnliches) mit ausschließlich darstellerischem Charakter, wo keine anwesende weitere Person sexuell aktiv wird, gelten nicht als sexuelle Dienstleistung und somit auch nicht als Prostitution. Das dürfte die große Schar der Cam-Girls und Amateur-Porno-Stars erfreuen, die sich täglich markant erotisch im Internet präsentieren und rein virtuell so manche spannende Hose öffnen. Aber auch die „Tempel-Tänzerinnen“ an den Tabledance-Stangen der Republik haben vom neuen Gesetz nichts zu befürchten! Natürlich dürfen dann die „Grenzen“ nicht überschritten werden und „Show muss halt Show bleiben!“
Was bin ich? - Gleiches Recht für alle? - Weit gefehlt!
Warum ist es so wichtig, zu überprüfen, ob man nach den Begriffs-Bestimmungen des neuen Gesetzes nun Prostituierte(r) ist oder nicht? - Weil man demnächst als Prostituierte(r) im Sinne des Gesetzes verpflichtet sein wird, einer Anmeldepflicht und zusätzlich einer berufsbezogenen Gesundheitsberatung regelmäßig nachzukommen. Das bisherige Recht, sich einfach so irgendwo nach Lust, Geldbedarf oder Laune zu „prostituieren“, wird es nicht mehr geben. Was es damit genau auf sich hat? - Was zu tun ist? - Dazu erfahren Sie später noch sehr viel mehr, da wir die Thematik sehr ausführlich behandeln werden!
Aufgemerkt: Bin ich vielleicht zukünftig nicht nur „einfache Prostituierte“ sondern durch die Art und Weise meiner Berufsausübung sogar „Betreiberin eines Prostitutionsgewerbes“? Dann muss ich mich nämlich besonders warm anziehen, weil der Staat in diesem Fall das gesamte „Füllhorn“ über mich ausschüttet! Bangemachen gilt nicht? - In diesem Fall leider schon!
Das Prostitutionsgewerbe
Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er eine Prostitutionsstätte betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert und durchführt oder eine Prostitutionsvermittlung betreibt. Dieser Absatz ist sehr bedeutsam für die Unterscheidung zwischen „einfacher Prostitution“ und dem „Gewerbe“, weil die verwendeten Begriffe im Volksmund völlig anders verwendet werden, als in der amtlichen und rechtlichen Praxis. Denn, ich wiederhole: die Prostitution der eigenen Person, in der eigenen Wohnung, an einer öffentlichen Laterne oder im eigenen Camp-Mobil, stellt grundsätzlich kein „Gewerbe“ im Sinne der deutschen Gewerbeordnung dar. Warum es für die „normale“ Prostituierte einen großen Vorteil hat, gesetzlich nicht als „Gewerbetreibende“ betrachtet zu werden, lesen wir bei meinen Erörterungen zur Ausübung der Prostitution.
Doch nun erst einmal zurück zum Prostitutionsgewerbe: Gewerbsmäßige Leistung bedeutet, dass man ein wirtschaftliches Interesse, also einen Verdienst oder Gewinn im Blick haben muss. Beim Prostitutionsgewerbe zieht man diesen Gewinn aus der Prostitutions-Tätigkeit anderer Personen. Dabei ist es egal, ob man ein Hostessen-Appartement vermietet, ein Wohnmobil zur Verfügung stellt, einen Puff betreibt, eine Party mit „käuflichen Akteuren“ anbietet oder einen Escort-Service betreibt. Sobald man von der Prostitution anderer profitiert oder besser gesagt auch nur zu profitieren versucht, wird man demnächst automatisch zum Betreiber eines genehmigungspflichtigen Prostitutionsgewerbes! – Warum betone ich im vorangehenden Satz ausdrücklich „auch nur zu profitieren versucht“? – Weil es gar nicht entscheidend ist, ob man wirklich etwas verdient mit seinem Gewerbe. Es reicht völlig aus eine Leistung lediglich anzubieten oder etwas bereitzustellen. Wer dann eines der aufgeführten Prostitutionsgewerbe, in welcher Form auch immer, betreiben möchte, kommt zukünftig um eine Anmeldung, eine Zuverlässigkeitsprüfung, die Vorlage eines sehr konkreten Betriebskonzeptes und um die abschließende behördliche Genehmigung nicht mehr herum. Und die behördliche Prüfung hat es in sich, wie wir noch leidvoll erfahren werden! Nach der gesetzlichen Definition fallen auch organisatorischen Tätigkeiten im Umfeld der Prostitution, wie Anbahnungshilfen, Kundenakquise, Veranstaltertätigkeiten, Vermittlung von sexuellen Dienstleistungen und diesbezügliche Fahr- und Begleitdienste sowie die Bereitstellung einer räumlichen Infrastruktur unter das „Betreiben eines Prostitutionsgewerbes“. Sehr strikt betrachtet, kann man schon „Betreiber“ werden, wenn man seine Liebste regelmäßig zum Escort-Date ins Hotel fährt und sich den Sprit dafür bezahlen lässt. Wenn ich meine private Wohnung „öfters“ unter der Hand an Prostituierte für Escort-Dates gegen eine Aufwandsentschädigung zur Verfügung stelle, kann ich genauso „Betreiber“ werden, wie wenn ich Bekannten wiederholt eine nette gewerbliche Dame vermittle und ich von dieser zum Dank dafür zum Essen eingeladen werde. Muss ich mich womöglich „konzessionieren“, wenn ich als Werbeagentur Huren bei der Kundenakquise unterstütze, was ja viele Kontakt-Portale gegen Gebühren machen? – Wird ein Hotelbesitzer gar auch zum Betreiber einer Prostitutionsstätte, wenn er weiß, das Escort-Damen dann und wann in seinem Haus der Prostitution nachgehen? Alles Fragen, die man vor der Einführung des Gesetzes nicht schlüssig beantworten kann. Man kann mit der geflügelten Beschreibung „wo kein Kläger, da kein Richter“ argumentieren. Man kann hoffen, dass die Behörden das Gesetz nicht so eng auslegen, sollte dabei aber die vorhandene „Möglichkeit“ im Blick haben, dass doch etwas unangenehmes passieren könnte. Manche Ämter sind lasch, manche sehr akribisch. So war es immer und so wird es wohl auch bleiben und da das Gesetz nun mal „lokal“ umgesetzt und die Einhaltung am Ort der Tätigkeit kontrolliert wird, wäre es sehr fahrlässig, eine Prognose abzugeben, wie „gefährdet“ der Einzelne nun in den „Graubereichen“ des Milieus wirklich ist. Hier kann ich nur den Blick in die...
Erscheint lt. Verlag | 11.9.2016 |
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Sprache | deutsch |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Allgemeines / Lexika |
ISBN-10 | 3-7412-9994-4 / 3741299944 |
ISBN-13 | 978-3-7412-9994-0 / 9783741299940 |
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