Einkommen- und Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft
dbv-Verlag (Österreich)
978-3-7041-0654-4 (ISBN)
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Die Besteuerung der Land- und Forstwirte nimmt aufgrund der zahlreichen besonderen Problemstellungen und Spezialvorschriften eine Sonderstellung innerhalb der Einkommens- und Umsatzbesteuerung ein. Unerlässlich ist daher die Kenntnis der Besonderheiten aller möglichen Gewinnermittlungsarten.
Mit diesem Praxisleitfaden gelingt sowohl die Gewinnermittlung durch Voll- und Teilpauschalierung unter Berücksichtigung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung 2015, als auch die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Bilanzierung im land- und forstwirtschaftlichen Bereich.
Die in der Praxis relevante Frage der Abgrenzung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb wird für die folgenden land- und forstwirtschaftlichen Zweige gesondert dargestellt:
• Landwirtschaft im engeren Sinn,
• Forst,
• Weinbau,
• Garten-, Obst- und Gemüsebau,
• Tierzucht und -haltung sowie
• Binnenfischerei, Fischzucht, Teichwirtschaft und Bienenzucht.
In der Umsatzsteuer wird neben der Durchschnittssatzbesteuerung auch die Option zur Regelbesteuerung dargestellt, wobei zahlreiche Entscheidungsbäume und Praxisbeispiele den Bereich der Einkommens- und Umsatzbesteuerung mit allen Vorteilen aber auch Tücken greifbar machen.
Mit 200 Beispielen wird diese komplexe Materie jedem Leser anschaulich gemacht!
Vorwort
Kapitel 1Einheitswert als bestimmende Größe
1.1Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
1.1.1Unterarten
1.1.2Wirtschaftliche Einheit
1.2Einheitsbewertung
1.2.1Bedeutung des Einheitswertes
1.2.2Bewertungsgrundsätze
Kapitel 2Gewinnermittlung
2.1Doppelte Buchführung
2.1.1Entstehen und Erlöschen der Buchführungspflicht
2.1.1.1Umsatzgrenze
2.1.1.2Einheitswertgrenze
2.1.2Übergang der Buchführungspflicht
2.1.3Anlagevermögen
2.1.3.1Firmenwert
2.1.3.2Bewertung
2.1.3.3Absetzung für Abnutzung
2.1.4Aufzeichnungsverpflichtungen für buchführende Land- und Forstwirte
2.1.5Sonstige Auswirkungen
2.2Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
2.3Pauschalierte Gewinnermittlung
2.3.1Anwendungsvoraussetzung Pauschalierungsverordnung
2.3.1.1Voraussetzung Umsatzgrenze
2.3.1.2Voraussetzung Einheitswert
2.3.2Anwendung Voll- oder Teilpauschalierung
2.3.2.1Abgrenzungskriterium Einheitswert € 75.000,--
2.3.2.2Abgrenzungskriterium reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche 60 Hektar
2.3.2.3Abgrenzungskriterium 120 Vieheinheiten
2.4Wechsel der Gewinnermittlung
2.4.1Übergangsgewinnermittlung
2.4.2Abweichendes Wirtschaftsjahr
Kapitel 3Vollpauschalierung
3.1Einheitswert als Ausgangsgröße
3.2Gewinnermittlung
3.3Gewinnermittlung durch flächenabhängige Durchschnittssätze
3.4Abgegoltene Vorgänge
3.5Gewinnerhöhende Beträge
3.5.1Entgelt für die Aufgabe von Rechten
3.5.2Entschädigungen
3.5.2.1Entschädigungen für Bodenwertminderungen
3.5.2.2Entschädigungen für Ertragsausfälle und Wirtschaftserschwernisse
3.5.2.3Entschädigungen für die Einräumung von Dienstbarkeiten
3.5.2.4Entschädigungen zur Sicherung des Naturschutzes
3.5.2.5Ersatz von Kosten
3.5.3Vermietung und Verpachtung
3.6Gewinnmindernde Beträge
3.6.1Ausgedinge
3.6.2Sozialversicherungsbeiträge
3.6.3Pachtzinse
3.6.4Schuldzinsen
3.6.5Gewinnfreibetrag
3.7Steuerberatungskosten
Kapitel 4Landwirtschaft im engeren Sinn
4.1Abgrenzung Gewerbebetrieb
4.2Gewinnermittlungsart
4.2.1Teilpauschalierung
4.2.2Doppelte Buchführung
4.2.2.1Bewertung
4.2.2.2Absetzung für Abnutzung
4.2.3Freiwillige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Kapitel 5Forst
5.1Abgrenzung Gewerbebetrieb
5.2Bewertung
5.3Gewinnermittlungsart
5.3.1Teilpauschalierung
5.3.2Doppelte Buchführung
5.3.2.1Bewertung stehendes und geschlagenes Holz
5.3.2.2Rückstellung für Wiederaufforstungskosten
5.3.2.3Absetzung für Abnutzung
5.3.3Freiwillige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
5.4Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen
5.4.1Außerordentliche Waldnutzungen
5.4.1.1Voraussetzungen
5.4.1.2Ermittlung der Einkünfte
5.4.2Waldnutzungen infolge höherer Gewalt
5.4.2.1Voraussetzungen
5.4.2.2Ermittlung der Einkünfte
5.4.3Verhältnis Kalamitätsnutzung und Hiebsatz
5.5Veräußerung von Forstflächen
5.5.1Pauschale Gewinnermittlung
5.5.2Ermittlung nach der Verhältnismethode
5.6Forstwirtschaftlicher Teilbetrieb
5.7Jagd
Kapitel 6Weinbau
6.1Abgrenzung Gewerbebetrieb
6.2Gewinnermittlungsart
6.2.1Teilpauschalierung
6.2.2Doppelte Buchführung
6.2.2.1Rebanlagen und Weinvorrat
6.2.2.2Absetzung für Abnutzung
6.2.3Freiwillige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
6.3Buschenschank
6.3.1Abgrenzung Gewerbebetrieb
Seite
6.3.1.1Zukaufsgrenze und GewO
6.3.1.2Gesellschaften
6.3.2Buschenschankgesetz
6.3.3Gewinnermittlung
6.4Veräußerung von Rebflächen
Kapitel 7Garten-, Gemüse- und Obstbau
7.1Abgrenzung Gewerbebetrieb
7.2Gewinnermittlungsart
7.2.1Gartenbau
7.2.2Obstbau
7.2.3Teilpauschalierung
7.2.4Doppelte Buchführung
7.2.4.1Bewertung
7.2.4.2Absetzung für Abnutzung
7.2.5Freiwillige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Kapitel 8Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe
8.1Abgrenzung Gewerbebetrieb
8.2Pferdezucht und -haltung
8.3Gewinnermittlungsart
8.3.1Teilpauschalierung
8.3.2Doppelte Buchführung
8.3.2.1Bewertung von Viehbeständen
8.3.2.2Absetzung für Abnutzung
8.3.3Freiwillige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Kapitel 9Binnenfischerei, Fischzucht, Teichwirtschaft und Bienenzucht
9.1Abgrenzung Gewerbebetrieb
9.2Gewinnermittlungsart
9.3Fischereirecht und Veräußerung
Kapitel 10Nebenbetriebe
10.1Abgrenzung Gewerbebetrieb
10.1.1Be- und/oder Verarbeitungsbetriebe
10.1.2Abgrenzung Urproduktion
10.1.3Substanzbetriebe
10.2Gewinnermittlung
10.3Katalog der Nebenbetriebe
Kapitel 11Nebentätigkeiten
11.1Abgrenzung Gewerbebetrieb
11.2Gewinnermittlung
11.3Katalog der Nebentätigkeiten
Kapitel 12Umsatzsteuer - Durchschnittssatzbesteuerung
12.1Anwendungsvoraussetzungen
12.2Anwendungsbereich
12.3Steuersätze
12.4Durchbrechung
12.5Vermietung, Verpachtung und Einräumung von Dienstbarkeiten
12.5.1Überlassung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke
12.5.2Überlassung für fremde Zwecke
12.6Zusatzsteuer und begünstigter Steuersatz 13%
12.7Drittland
12.8Binnenmarkt
12.8.1Innergemeinschaftliche Lieferung
12.8.2Versandhandelsregelung
12.8.3Innergemeinschaftlicher Erwerb
Kapitel 13Vorsteuerpauschalierung außerhalb von § 22 UStG
13.1Gewerbliche Be- und Verarbeitungsbetriebe
13.2Einstellen fremder Pferde
Kapitel 14Land- und Forstwirtschaft als gesondert geführter Betrieb
14.1Unternehmensidentität
14.2Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter
14.3Kleinunternehmer
Kapitel 15Option zur Regelbesteuerung
15.1Abgabe der Option und Widerruf
15.2Kleinunternehmerbefreiung
15.3Vorsteuerberichtigung
15.3.1Allgemein
15.3.2Wechsel der Besteuerungsart
15.3.3Option und Rechtsnachfolge
Kapitel 16Rechnungslegung
Anhang:Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Paragrafenverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Ziel dieses Werkes ist es, dem Leser und der Leserin die einkommensteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung von Land- und Forstwirten mit Hilfe zahlreicher Beispiele näher zu bringen. Dieses Buch beinhaltet sowohl die einkommensteuerliche Behandlung voll- und teilpauschalierter Land- und Forstwirte, als auch die Besonderheiten der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Bilanzierung im land- und forstwirtschaftlichen Bereich. Die Darstellungen erfolgen auf Grundlage der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 (Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft). Die Gewinnermittlung durch Vollpauschalierung wird für sämtliche land- und forstwirtschaftliche Unterarten in Kapitel 3 dargestellt. Auf die Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Bilanzierung wird jeweils für die einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Teilbereiche gesondert eingegangen. Die Abgrenzung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb wurde für jeden Bereich gesondert dargestellt. Es wurde eine Unterteilung in folgende Teilbereiche vorgenommen: - Landwirtschaft im engeren Sinn (Kapitel 4), - Forst (Kapitel 5), - Weinbau (Kapitel 6), - Garten-, Gemüse- und Obstbau (Kapitel 7), - Tierzucht und -haltung (Kapitel 8) und - Binnenfischerei, Fischzucht, Teichwirtschaft und Bienenzucht (Kapitel 9). Der land- und forstwirtschaftliche Nebenbetrieb und die Nebentätigkeit werden in Kapitel 10 bzw 11 dargestellt. In der Umsatzsteuer wird neben der Durchschnittssatzbesteuerung (Kapitel 12), die Zusatzsteuer (Tz 12.6), insbesondere im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt (Tz 12.8) und Drittland (Tz 12.7), dargestellt und auf die Besonderheiten der Regelbesteuerung und ihre Tücken (Kapitel 15) eingegangen. Möglichkeiten der Vorsteuerpauschalierung außerhalb von § 22 UStG iZm gewerblichen Be- und Verarbeitungsbetrieben und dem Einstellen fremder Pferde werden in Kapitel 13 aufgezeigt. Dargestellt wird die laufende Besteuerung von Land- und Forstwirten. Auf Sonder-themen wie bspw die Betriebsaufgabe, Realteilung oder Agrargemeinschaften wird aufgrund des Umfangs nicht eingegangen. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben in diesem Buch trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der Autorin ausgeschlossen ist.
Kapitel 2: Gewinnermittlung Für Land- und Forstwirte kommen folgende Gewinnermittlungsarten in Betracht: - Buchführung, - Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, - Teilpauschalierung und - Vollpauschalierung. Welche Gewinnermittlungsart anzuwenden ist, ist von der Umsatzhöhe, der Höhe des Einheitswertes, der bewirtschafteten Fläche und den erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten des Betriebes abhängig. Die große Beitragsgrundlagenoption bei der Sozialversicherung der Bauern führt dazu, dass die Vollpauschalierung trotz Erfüllung der übrigen Voraussetzungen (Einheitswert, Hektar, Vieheinheiten) nicht angewendet werden darf. In diesem Fall bleibt die Teilpauschalierung gem PauschVO, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung als Gewinnermittlungsart offen. Wann eine Verpflichtung zur Buchführung besteht, wird in diesem Kapitel gezeigt. Die Vollpauschalierung wird in Kapitel 3 dargestellt. Auf die Besonderheiten der Gewinnermittlung der unterschiedlichen Betriebszweige wird in den einzelnen Kapiteln eingegangen. Hinweis: Werden Überlegungen zur Gewinnermittlung getroffen, muss immer bedacht werden, dass die Gewinnermittlungsart auf den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anzuwenden ist. Eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für den Forst und eine Anwendung der PauschVO für die landwirtschaftlichen Flächen ist bspw nicht möglich. 2.1Doppelte Buchführung Neben der verpflichtenden doppelten Buchführung, wegen Überschreiten der Einheitswert- oder Umsatzgrenze, besteht die Möglichkeit freiwillig Bücher gem § 4 Abs 1 EStG zu führen. Eine unternehmensrechtliche Buchführung ist grundsätzlich nicht denkbar, da Land- und Forstwirte vom Dritten Buch des UGB ausgenommen sind. Trotzdem können buchführende Land- und Forstwirte ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben (§ 2 Abs 5 EStG). Der Ansatz von gewillkürtem Betriebsvermögen ist hingegen nicht möglich. Die GmbH und GmbH & Co KG bilden Ausnahmen zu dem oben Gesagten. Für sie sind die gesetzlichen Vorschriften zur Führung von Büchern anzuwenden. Es ist dabei jedoch zu beachten, dass die steuerliche Gewinnermittlung für die GmbH & Co KG – ohne eine natürliche Person als Vollhafter – immer nur gem § 4 Abs 1 EStG und nicht nach § 5 EStG erfolgt, da keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden. In diesem Fall muss eine unternehmensrechtliche Bilanz nach den Bestimmungen des UGB und eine steuerliche Bilanz gem § 4 Abs 1 EStG erstellt werden. Nur bei der GmbH und AG erfolgt eine Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG. 2.1.1Entstehen und Erlöschen der Buchführungspflicht Für die Buchführungspflicht sind gem § 125 BAO zwei Grenzen zu beachten: - die Umsatzgrenze und - die Einheitswertgrenze. Achtung! Diese Grenzen sind nicht mit jener Grenze zu verwechseln, welche mit der PauschVO 2015 direkt in die Verordnung aufgenommen wurde. Die PauschVO sieht eine Umsatzgrenze von € 400.000,-- vor. Die Umsatzgrenze laut BAO, welche ausschlaggebend für die Buchführungspflicht ist, wurde jedoch auf € 550.000,-- angehoben. Bei den Grenzen handelt es sich um betriebsbezogene, wobei es sich nach der Verkehrsauffassung richtet, ob ein einheitlicher Betrieb oder mehrere Betriebe vorliegen. Nur die objektiv vorliegenden Verhältnisse sind von Relevanz, nicht der Wille des Land- und Forstwirtes. Wobei für einen einheitlichen Betrieb insbesondere - die wirtschaftliche Über- und Unterordnung der Betriebe oder Hilfsfunktion eines Betriebes im Verhältnis zum anderen (VwGH 16.2.1972, 1135/70), - der Einsatz desselben Personals, die gemeinsame Verwendung von Betriebseinrichtungen und Anlagen (VwGH 16.12.1986, 84/14/0118), sowie - die Verwendung gleicher Rohstoffe (VwGH 22.11.1995, 94/15/0154) spricht. (Ritz, § 125, Tz 3) 2.1.1.1Umsatzgrenze Zur Berechnung der Umsatzgrenze werden lt BAO - die Umsätze gem § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG zuzüglich - der Umsätze aus den im Ausland ausgeführten Leistungen herangezogen. Nicht einbezogen werden Umsätze, welche - unter § 6 Abs 1 Z 8 (insbes Bankgeschäfte) und 9 (insbes Grundstücksumsätze) UStG und - § 10 Abs 2 Z 3 UStG und § 10 Abs 3 Z 3 UStG (insbes Vermietung von Grundstücken für Wohn- und Campingzwecke sowie Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen, davon betroffen ist die Zimmervermietung im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes) fallen bzw - Auslandsumsätze, wenn diese, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären, unter diese Bestimmungen fallen würden. - Auch nicht in die Berechnung aufzunehmen sind Umsätze aus Geschäftsveräußerungen iSd § 4 Abs 7 UStG, - bei der Erzielung von Entschädigungen iSd § 32 Z 1 EStG ausgeführte Umsätze und - Umsätze iZm besonderen Waldnutzungen (§ 37 Abs 6 EStG). Entschädigungen gem § 32 Z 1 EStG sind Entschädigungen, welche gewährt werden - als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (beispielsweise Einnahmen aus Servitutsrechten), - für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (beispielsweise für den Verkauf eines Milchkontingentes), - für die Aufgabe von Bestandrechten, sofern der Bestandgegenstand enteignet wird oder seine Enteignung nachweisbar unmittelbar droht und - für die Aufgabe von Bestandrechten, deren zwangsweise Auflösung im Hinblick auf die künftige Verwendung des Bestandgegenstandes für einen Zweck, für den Enteignungsrechte in Anspruch genommen werden könnten, nachweisbar unmittelbar droht. (§ 32 Z 1 EStG) Auch nicht in die Buchführungsgrenze miteinzurechnen sind Zuschüsse zur allgemeinen Unterstützung notleidender Betriebe oder Prämien, welche ein Verhalten anregen das im öffentlichen Interesse liegt, wie bspw Stilllegungsprämien. Durch den Verweis auf § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG ist die Umsatzgrenze als Nettogrenze, somit ohne Umsatzsteuer, zu verstehen. Im Gegensatz zu Teilbetriebsveräußerungen sind Umsätze aus Hilfsgeschäften, wie bspw aus Anlagenverkäufen, zu be-rücksichtigen. Zur Berechnung der Umsatzgrenze ist gem EStR Rz 5018 der tatsächliche Umsatz des Betriebes im Kalenderjahr heranzuziehen. Es sind jene Umsätze von Relevanz, für welche die Steuerschuld gem § 19 Abs 2 UStG entstanden ist. Nach Ritz ist bei der Ermittlung der Umsatzgrenze anders vorzugehen, indem auf die bereits getätigten Umsätze abzustellen ist. Irrelevant sind vereinnahmte Entgelte für noch nicht ausgeführte Leistungen. Wann die Umsatzsteuerschuld entsteht ist ebenso unerheblich. (Ritz, § 125 Tz 7) Da es hierzu unterschiedliche Aussagen gibt, wäre vorsichtshalber (zumindest im zweiten Jahr der Überschreitung) eine Kontrollrechnung zu empfehlen. Bestehen Zweifel über die Höhe des Umsatzes, kann gem § 92 Abs 1 lit b BAO der Erlass eines Bescheides über die Höhe des maßgeblichen Umsatzes beantragt werden. (Ritz, § 125 Tz 7) Hinweis: Die Umsatzgrenze wurde von € 400.000,-- auf € 550.000,-- angehoben und ist gem § 323 Abs 43 BAO erstmals auf in den Jahren 2013 und 2014 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Daraus ergibt sich, dass sie sich erstmalig auf die Buchführungspflicht des Jahres 2015 auswirkt. Überschreitet der Land- und Forstwirt in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Umsatzgrenze von € 550.000,--, tritt die Verpflichtung zur Führung von Büchern, sofern nicht gem § 125 Abs 4 BAO ein Antrag auf Aufhebung gestellt wird, mit Beginn des darauf zweitfolgenden Jahres ein. (§ 125 Abs 1 und 2 BAO) Gem § 125 Abs 2 BAO endet die Buchführungspflicht, wenn die Umsatzgrenze von € 550.000,-- in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres. Die Pflicht zur Führung von Büchern entsteht von Gesetzes wegen. Es wird nicht mittels Bescheid darüber abgesprochen. Dasselbe gilt für das Erlöschen der Buchführungspflicht. Sie endet unabhängig von einem Bescheid oder einer Verständigung durch das Finanzamt. Die Buchführungspflicht endet immer mit Ende des entsprechenden Kalenderjahres. Dies gilt auch dann, wenn ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vorliegt. (Jilch, S 64 f)
Erscheinungsdatum | 18.05.2016 |
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Sprache | deutsch |
Maße | 172 x 245 mm |
Gewicht | 696 g |
Einbandart | gebunden |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Steuern / Steuerrecht ► Umsatzsteuer |
Schlagworte | Bienenzucht • Binnenfischerei • Buchführungspflicht • Einheitswert • Einkommen in der Land- und Forstwirtschaft • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung • Fischzucht • Gartenbau, Obstbau, Gmüsebau • Gewerbebetrier • Gewinnermittlung • Jagd • Österreich • Pauschalierung • Regelbesteuerung • Teichwirtschaft • Teilbetrieb • Teilpauschalierung • Tierhaltung • Tierzucht • Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft • Vollpauschalierung • Vorsteuer • Weinbau |
ISBN-10 | 3-7041-0654-2 / 3704106542 |
ISBN-13 | 978-3-7041-0654-4 / 9783704106544 |
Zustand | Neuware |
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