Mit der neuen Entfernungstabelle für auswärtige Anwälte von Norbert Schneider Reisekosten ab sofort immer einfach, schnell und in optimaler Höhe abrechnen! Viele Anwälte meinen, dass ihr Mandant keinen Anspruch auf Reisekostenerstattung hat, wenn der Anwalt aus einem anderen Gerichtsbezirk kommt. Das stimmt so nicht. Auch bei PKH- und VKH-Beiordnungen werden nach einhelliger Rechtsprechung zumindest die Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks von der Landeskasse übernommen. Gleiches gilt im Falle der Kostenerstattung „Beauftragt die im Gerichtsbezirk ansässige Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalt, so sind dessen tatsächliche Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig.“ (LG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2014 – 6 O 455/11 / OLG Schleswig, Beschl. v. 24.7.2015 – 9 W 26/15). Allerdings ist die Berechnung der erstattungsfähigen Reisekosten alles andere als einfach. Die Reisekostenabrechnung für auswärtige Anwälte war bisher kompliziert und aufwendig! Um die Fahrkosten also voll auszuschöpfen, muss der Anwalt nicht nur die Adresse des Gerichts, sondern auch die Grenzen des jeweiligen Gerichtsbezirks kennen. Ist das ermittelt, muss er den vom Gericht am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks heraussuchen, um per Routenplaner die Entfernung zwischen beiden Orten zu ermitteln. Zu kompliziert und zu aufwendig? Stimmt! Ab sofort Reisekosten als auswärtiger Anwalt ganz einfach, schnell und korrekt abrechnen! Ganz einfach geht die optimale Berechnung der Fahrtkosten mit der „Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte“ von Norbert Schneider. Hier sind sämtliche Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte, Arbeits- und Landesarbeitsgerichte, Sozial- und Landessozialgerichte, Verwaltungsgerichte sowie Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe wie auch Finanzgerichte aufgelistet, dazu der jeweils entfernteste Ort im Gerichtsbezirk und die Entfernung zwischen beiden Orten. In Sekundenschnelle finden Sie die richtige Kilometerzahl heraus, die Sie bei einem Auswärtstermin maximal abrechnen können. Ergänzend zu der Tabelle erhält der Leser auch die Darstellung der jeweils zugrunde liegenden Rechtslage in VKH-/PKH-Mandaten sowie für die Kostenerstattung. Musterformulierungen und Erläuterungen erleichtern die Argumentation und Durchsetzung der Ansprüche, so dass der erfolgreichen Abrechnung und Kostenerstattung auch bei Auswärtsterminen nichts mehr im Wege steht. Einfacher geht es nicht. Beispielrechnung: Anwalt aus Aschaffenburg / Mandanten aus Gemünden a. Main Amtsgericht: Gemünden a. Main Entferntester Ort im Gerichtsbezirk: Kreuzwertheim Entfernung: 47 Kilometer. Fahrtkostenberechnung: 47 km x 2 x 0,30 €/km 28,20 € Abwesenheitsgeld: Nr. 7005 Nr. 2 VV 40,00 € Gesamt 68,20 € Bei durchschnittlich einem Fall pro Monat summieren sich die zusätzlich erstatteten Fahrtkosten auf rund 500 € bis 1.000 € im Jahr!
Rechtsanwalt Norbert Schneider ist einer der versiertesten Praktiker im Bereich des Gebührenrechts. Er hat zahlreiche Werke zum RVG veröffentlicht. Er ist Mitherausgeber der 'AGS -Zeitschrift für das gesamte Gebührenrecht und Anwaltsmanagement'. Sein Know-how gibt er in vielen Praktikerseminaren weiter. Zudem ist er Mitglied des DAV-Ausschusses 'RVG und Gerichtskosten'.
Rechtsanwaltskanzlei Guido Vierkötter, Annette Busch 15.12.2015: " Ich konnte heute zum ersten Mal Ihre neue Reisekostentabelle einsetzen. Termin beim LG Osnabrück und die Mandantschaft wohnt vor Ort; auf den „entferntesten Ort = 153 km wäre ich niemals gekommen. Das lohnt sich richtig. Wer auch immer das alles recherchiert hat, das muss ja eine unglaubliche Arbeit gewesen sein. Jedenfalls eine hervorragende Arbeitshilfe und Idee."