Testamentsvollstreckung (eBook)
191 Seiten
C.H.Beck (Verlag)
978-3-406-65831-0 (ISBN)
11. Kapitel
Vor- und Nachteile einer Testamentsvollstreckung
I. Vorteile einer Testamentsvollstreckung
1. Erleichterung der Nachlassabwicklung
Niemand sollte die Nachlassabwicklung unterschätzen. Die Aufgabe ist keineswegs einfach und umfasst viele Schritte. Viele Dinge sind zu veranlassen und zu beachten: Sicherung des Nachlasses, Wohnungsauflösung, Sichtung aller Unterlagen, Erstellung des Nachlassverzeichnisses, Klärung aller bestehenden privaten und geschäftlichen Vertragsbeziehungen, Einziehung fälliger Forderungen, Bezahlung von Rechnungen, Erfüllung von Auflagen und Vermächtnissen, notwendige Kündigungen, Konten- und Grundstücksumschreibungen, Unterbringung von Haustieren, Überwachung aller Fristen, Abgabe der Erbschaftsteuererklärung.
Aus unterschiedlichen Gründen können die Erben diese Angelegenheiten oft nicht selbst erledigen: Wer im Beruf voll gefordert ist, hat meist keine Zeit für Behördengänge. Junge und unerfahrene oder minderjährige Erben können die Nachlassabwicklung genauso wenig übernehmen wie Erwachsene im Alters- oder Krankheitsfall. Weit entfernt, z. B. im Ausland wohnende Personen sind in der Regel nur schwer in der Lage, alle anfallenden Aufgaben zu erledigen. Vor allem bei einem großen und wertvollen Nachlass wird ein geschulter und erfahrener Testamentsvollstrecker die Hinterbliebenen entlasten, beraten und unterstützen können.
22. Friedensstiftung
Entsteht durch den Todesfall eine Erbengemeinschaft, können die Erben den Nachlass nur gemeinschaftlich verwalten. Bei wesentlichen Entscheidungen gilt das Prinzip der Einstimmigkeit. Viele Verwandte haben sich im Zuge der Erbauseinandersetzung schon zerstritten, weil sie selbst nebensächliche Dinge nicht regeln konnten.
Ganz anders ist das bei einer Testamentsvollstreckung. Die Fäden laufen bei einer Person zusammen, die zu Objektivität und Neutralität verpflichtet ist und häufig auch bei aufkommendem Streit oder zwischen den Fronten vermitteln kann. Vorschläge eines Testamentsvollstreckers finden eher die Zustimmung aller Beteiligten als die Wunschvorstellungen von verfeindeten Familienmitgliedern, die miteinander nicht mehr reden können.
3. Durchsetzung des Erblasserwillens
Testamentsvollstrecker setzen die Anweisungen und Richtlinien des Verstorbenen nach dem Wortlaut und Geist seines Testaments um. Sie kümmern sich darum, dass sämtliche Auflagen und Vermächtnisse auch wirklich erfüllt werden. Manchmal ist die Testamentsvollstreckung sogar über einen längeren Zeitraum sinnvoll.
Mit einer Anordnung, die dies vorschreibt, kann der Erblasser den Nachlass der Verwaltung der Erben (befristet) entziehen, um das von ihm erschaffene Vermögen zu schützen. Die Testamentsvollstreckung kann beispielsweise die voreilige Liquidierung wertvoller Immobilien oder die rasche Zerschlagung eines gesunden Familienunternehmens verhindern.
4. Schutz Minderjähriger
Immer wieder kommt es vor, dass Eltern mit ihrem Vermögen minderjährige Kinder absichern wollen. In diesem Fall reicht es jedoch nicht aus, die Kinder als Erben einzusetzen. Um das Erbe vor dem 3Zugriff deren gesetzlichen Vertreters zu schützen, bietet es sich an, dass der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnet. Die Person, die mit dieser Aufgabe betraut wird, ist dann bei Rechtsgeschäften weder auf die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters noch auf die Beteiligung des Vormundschaftsgerichts angewiesen.
5. Schutz Behinderter
Wenn ein Behinderter, der in einem Heim lebt, eine Erbschaft erhält, droht in der Regel der „sozialhilferechtliche Rückgriff“. Der Sozialhilfeträger, der die Kosten für die Pflege und Unterbringung trägt, fordert regelmäßig die Liquidierung des Erbes zur Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann die baldige Aufzehrung des empfangenen Vermögens verhindern, da der Nachlass des Behinderten dann vor einem Zugriff etwaiger Gläubiger, und damit auch des Sozialhilfeträgers geschützt ist.
6. Schutz des Erben vor seinen eigenen Gläubigern
Manchmal steht der Testierende vor der Frage, wie er den künftigen Nachlass vor den Gläubigern des Erben schützen kann. Die Testamentsvollstreckung bietet eine effektive Möglichkeit, den Zugriff solcher Gläubiger auf den Nachlass abzuwehren. Nachlass, welcher einer Testamentsvollstreckung untersteht, ist gem. § 2214 BGB bereits von Gesetzes wegen dem Gläubigerzugriff entzogen. Daher drängt es sich geradezu auf, zu Gunsten eines überschuldeten Erben Testamentsvollstreckung anzuordnen. Der Testamentsvollstrecker ist sogar nach der Rechtsprechung verpflichtet, sich notfalls gerichtlich gegen Gläubiger des Erben, dessen Nachlass er dauerhaft verwaltet, zu wehren.
4II. Nachteile einer Testamentsvollstreckung
1. Machtfülle des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker hat eine freie Stellung gegenüber den Erben:
- Er verwaltet den Nachlass (§ 2205 BGB), unter Umständen in Form einer Dauervollstreckung (§§ 2209, 2210 BGB),
- er kann Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen (§§ 2206, 2207 BGB),
- die Erben können über Nachlassgegenstände nicht verfügen (§ 2212 BGB),
- der Testamentsvollstrecker bewirkt die Auseinandersetzung des Nachlasses (§ 2204 BGB),
- der Erbe erhält lediglich bei Beginn der Amtstätigkeit ein Nachlassverzeichnis (§ 2215 BGB) und danach nur eine jährliche Rechnungslegung (§ 2218 BGB),
- der Erbe hat zwar Anspruch auf eine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung (§ 2216 BGB), deren Inhalt und Umfang aber relativ unbestimmt ist,
- bis zur Teilung des Nachlasses erhält der Erbe grundsätzlich keine liquiden Mittel oder Nachlassgegenstände.
2. Keine gerichtliche Kontrolle
Der Testamentsvollstrecker unterliegt im Rahmen seiner Amtsführung keiner Kontrolle des Nachlassgerichts. Das Gericht kann ihm daher nicht durch einstweilige Anordnung ein konkretes Handeln untersagen oder durch Ordnungsstrafen zur Führung seiner Geschäfte anhalten. Eine nicht ordnungsgemäße Nachlassverwaltung löst allenfalls Schadenersatzansprüche (§ 2219 BGB) aus, die zivilrechtlich gegen den Testamentsvollstrecker durchgesetzt werden müssen. Im Ausnahmefall droht dem Testamentsvollstrecker eine 5Entlassung (§ 2227 BGB), die aber oft erst im Rahmen eines langwierigen nachlassgerichtlichen Verfahrens durchgesetzt werden muss.
Praxishinweis:
Der Erblasser hat die Möglichkeit, in seiner letztwilligen Verfügung den Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers genau zu beschreiben oder auch eng zu fassen. Erben, die sich zu den ihnen zustehenden Rechten fachlich beraten lassen, können den Testamentsvollstrecker durch Informations-, Auskunfts- und Rechenschaftslegungsansprüche im Sinne einer sorgfältigen Amtswahrnehmung sensibilisieren.
3. Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers
Dem Testamentsvollstrecker steht gem. § 2221 BGB eine angemessene Vergütung zu, die im Falle einer Dauervollstreckung die Erträge des Nachlasses aufzehren kann. Bei großen Nachlässen besteht die latente Gefahr, dass der Testamentsvollstrecker die Abwicklung seiner Aufgaben mit „begrenzter Energie angeht“, um sich unter Umständen ein lebenslanges Einkommen zu sichern.
Der Erblasser hat es in der Hand, im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung eine – sowohl für den Erben, als auch für den Testamentsvollstrecker – faire, dem Umfang und der Schwierigkeit der Amtsführung gerecht werdende Vergütung anzuordnen. „Übermäßige“ Sparsamkeit des Erblassers bei der Bestimmung der Testamentsvollstreckervergütung wird dazu führen, dass sich kaum jemand findet, die oft umfangreichen und haftungsträchtigen Aufgaben zu übernehmen.
4. Zeitverlust bis zur Amtsannahme
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt erst mit der förmlichen Annahme (§ 2202 BGB). Zwischen Erbfall und Amtsannahme kann – gerade wenn widersprüchliche oder auslegungsbedürftige letztwillige Verfügungen des Erblassers vorhanden sind – ein erheblicher 6Zeitraum verstreichen, in dem der Nachlass handlungsunfähig ist.
Praxishinweis:
Die – oft kritische – Anlaufphase der Testamentsvollstreckung kann der Erblasser überbrücken, wenn er neben der Testamentsvollstreckung einer Vertrauensperson (die mit dem Testamentsvollstrecker personenidentisch sein kann) eine trans- oder postmortale Vollmacht erteilt.
5. Pflichtteilsrisiko
Testamentarische Erben, die zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen im Sinne von § 2303 BGB gehören (also Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern), können sich gem. § 2306 BGB den Wirkungen einer Testamentsvollstreckung durch Ausschlagung des Erbteils entziehen und stattdessen ihren Pflichtteil verlangen. Dieser – sofort mit dem Erbfall fällige – Geldanspruch kann zu einer nicht unbeträchtlichen finanziellen Belastung des Nachlasses führen.
Praxishinweis:
Das Pflichtteilsrisiko kann der...
Erscheint lt. Verlag | 24.6.2014 |
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Reihe/Serie | Beck-Rechtsberater im dtv |
Beck-Rechtsberater im dtv | Beck-Rechtsberater im dtv |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Sachbuch/Ratgeber ► Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft ► Erben / Vererben |
Sachbuch/Ratgeber ► Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft ► Geld / Bank / Börse | |
Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht ► Erbrecht | |
Schlagworte | Arten • Pflichten • Rechte • Vollstrecker • Vorteile |
ISBN-10 | 3-406-65831-8 / 3406658318 |
ISBN-13 | 978-3-406-65831-0 / 9783406658310 |
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