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Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer und -Vorstände -  Peter A. Doetsch,  Arne E. Lenz

Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer und -Vorstände (eBook)

Steuerliche Anerkennung - Insolvenzsicherung - Gestaltung - Mustertexte
eBook Download: PDF | EPUB
2014 | 9. Auflage
340 Seiten
Verlag Versicherungswirtschaft
978-3-86298-696-5 (ISBN)
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Seit mehr als 15 Jahren ist das Fachbuch von Peter A. Doetsch und Arne E. Lenz ein verlässlicher und verständlicher Wegweiser durch das Labyrinth der rechtlichen Behandlung von Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer und -Vorstände. Die Neuauflage berücksichtigt die Rechtsprechung des BFH, die BMF-Scheiben sowie Fachliteratur bis April 2014. Der Schwerpunkt liegt auf der Darstellung der steuerlichen Behandlung von betrieblichen Versorgungszusagen bei der Gesellschaft (insbesondere Vermeidung einer 'verdeckten Gewinnausschüttung') und beim Versorgungsberechtigten. Neben Direktzusagen werden auch Unterstützungskassenzusagen, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds behandelt. Wesentlich erweitert wurde die Darstellung der privatrechtlichen Insolvenzsicherung der Versorgung, neu hinzugekommen ist die Ausführung des Versorgungsausgleichsrechts. Kapitel 3 zu den Zeitwertkonten wurde komplett überarbeitet. Seit der Vorlauflage ist auch die Bilanzierung von Direktzusagen nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) enthalten. Wichtige praxisrelevante Fragestellungen wie Abfindung, Verzicht, Übertragung von Zusagen, Weiterarbeit des Geschäftsleiters nach Erreichen der Altersgrenze, Rechtsformwechsel, (Zeit-)Wertkontenvereinbarungen für Geschäftsleiter oder Liquidation des Unternehmens werden in eigenen Abschnitten im Zusammenhang dargestellt. Der Anhang enthält viele für die Praxis zentrale Mustertexte, Übersichten, BMF-Schreiben und weitere wichtige Rechtsdokumente. Das Buch richtet sich gleichermaßen an Steuerberater, Anwälte, interessierte Versorgungsberechtigte, Versicherungsvermittler, Fachprüfer für betriebliche Altersversorgung und Finanzgerichte bis hin zum Bundesfinanzhof. Die Autoren: Dr. Peter A. Doetsch ist Rechtsanwalt und Mediator in Wiesbaden, spezialisiert auf die Beratung bei betrieblicher Altersversorgung, Vergütung und Konflikten. Arne E. Lenz ist Rechtsanwalt und Berater bei einer Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung in Wiesbaden

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I. Ausgangslage bei der Altersversorgung von Geschäftsführern und Vorständen

1. Bestimmung der Versorgungslücke

Für Geschäftsführer und Vorstände stellt sich in besonderem Maße die Frage, wie im Alter, bei Invalidität oder beim vorzeitigen Tod eine ausreichende Absicherung erreicht werden kann. Sie verfügen über hohe, zum Teil sogar sehr hohe Aktivenbezüge1, erhalten jedoch aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine oder allenfalls sehr geringe Leistungen.

Welches Ersatzeinkommen der Geschäftsführer/Vorstand bzw. seine Hinterbliebenen im Alter, im Invaliditätsfalle oder bei einem Ableben benötigen, lässt sich nicht generell beantworten. Abgesehen davon, dass der Versorgungsbedarf keine objektiv messbare Größe ist2, hängt er ganz entscheidend von den persönlichen Lebensumständen und der Lebensplanung eines Geschäftsführers/Vorstands ab. Nur mittels einer gezielten Analyse von individuell erwartetem Bedarf und derzeitigem Vorsorgestatus kann ermittelt werden, welche Vorsorgemaßnahmen erforderlich sind.

Eine gewisse Orientierungsgröße für den Bedarf kann – ohne eine detaillierte Vorsorgeanalyse – jedoch das verfügbare Nettoeinkommen des Geschäftsführers oder sein Bruttoeinkommen darstellen. Will er bzw. wollen seine Hinterbliebenen bei Eintritt eines Versorgungsfalles keine deutliche Absenkung des zuletzt erreichten Lebensstandards hinnehmen, dann sollte das verfügbare Nettoeinkommen nach Eintritt des Versorgungsfalles – als Faustformel – etwa 80 bis 90 % des verfüg baren Nettoeinkommens während der Aktivitätszeit des Geschäftsführers/ Vorstands bzw. zwei Drittel der Bruttobezüge vor Versorgungsbeginn erreichen.

Welches Nettojahreseinkommen sich unter Berücksichtigung der Abzüge für Steuern und ggf. Sozialversicherung für einen Geschäftsführer/Vorstand in Abhängigkeit von seinem Bruttojahreseinkommen ergibt, kann am Bei spiel eines verheirateten Geschäftsführers ohne Kinder der weiter unten folgenden Grafik entnommen werden.

Für die Schließung der Versorgungslücke stehen dem Geschäftsführer/Vorstand wie jedem Arbeitnehmer grundsätzlich drei Wege („Säulen der Alterssicherung“) zur Verfügung: Die gesetzliche Rentenversicherung, die betriebliche Altersversorgung und die private Vorsorge3, |Seite 2|GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände, die rentenversicherungspflichtig sind bzw. freiwillig Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen, können im Alter eine Versorgungsleistung erwarten, die bei vollen 45 Versicherungsjahren und jeweils Einkommen nicht über der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der letzten Rentenreform bis 2030 etwa 40 bis 45 % der letzten Brutto- bzw. 67 bis 68 % der Nettobezüge erreicht. Aufgrund des Umstands, dass die Bruttobezüge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitrags- und damit auch rentenfähig sind, sinkt der Versorgungsgrad aufgrund von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung allerdings mit zunehmendem Einkommen. Die nachfolgende Grafik verdeutlicht diese Entwicklung.

Quelle: compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH, Wiesbaden

Grafik 1 Nettoeinkommen und gesetzliche Altersrente in % vom Brutto einkommen (Steuerklasse III/0)

Diese Versorgungslücke zu schließen, ist Aufgabe der betrieblichen und privaten Vorsorge. Beide Versorgungssäulen konkurrieren miteinander und ergänzen sich gleichermaßen. Sie konkurrieren, soweit es um die aus Sicht des Geschäftsführers größtmögliche Effektivität der Vorsorgemaßnahme geht. Vielfach ergänzen sie sich gegenseitig, da beispielsweise eine ausschließliche Versorgung über betriebliche Altersversorgung an steuerlichen Hindernissen scheitert bzw. aus anderen Gründen – z. B. wegen der fehlen den Vererbbarkeit – als nicht wünschenswert angesehen wird.

|Seite 3|

2. Vergleich der Vorteilhaftigkeit der verschiedenen Säulen der Altersvorsorge

Die Vorteilhaftigkeit bzw. „Rendite“ der verschiedenen Formen der Altersversorgung ist sehr unterschiedlich. Ein exakter Vergleich ist, worauf zu Beginn gleich hingewiesen werden muss, wegen eines unterschiedlichen Leistungsspektrums bzw. wegen der Abhängigkeit der im Versorgungsfall gezahlten Leistungen von unterschiedlichen, variablen Parametern zum Teil nicht möglich.

Soweit die Vorteilhaftigkeit der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung infrage steht, hängt diese in sehr starkem Umfang von den persönlichen Lebensumständen des Geschäftsführers/Vorstands ab. Von daher kann kein allgemein verlässlicher Rat gegeben werden, ob es sinnvoll ist, durch entsprechende Gestaltung des Dienstvertrages die Versicherungsfreiheit zu erreichen bzw. bei grundsätzlicher Versicherungsfreiheit freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung zu werden. Zu den persönlichen Lebensumständen zählt insbesondere der Familienstand des Geschäftsführers/Vorstands. Je größer seine Familie ist, umso interessanter ist die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, da diese eine Absicherung für sämtliche Hinterbliebenen ohne Schmälerung des Altersrentenanspruchs des Geschäftsführers vorsieht. Bei einem allein stehenden Geschäftsführer/Vorstand ist die Situation naturgemäß anders.

Zu den persönlichen Umständen, die die Vorteilhaftigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung beeinflussen, gehört auch der Gesundheitszustand des Geschäftsführers/Vorstands. Anders als ein Lebensversicherer nimmt die gesetzliche Rentenversicherung keine Risikoprüfung vor. Bei Vorerkrankungen erfolgen damit weder Leistungsausschlüsse noch werden Risikozuschläge bzw. Leistungsreduktionen vorgesehen.

Einen ganz wesentlichen Einfluss auf die erwartete „Rendite“ von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung hat auch die Erwartung künftiger Steigerungen des Rentenwertes. Nach der Rentenreform 2001 haben allerdings nur noch die Veränderungen bei den Rentenversicherungsbeiträgen sowie der Aufwand für die staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge bei der Anpassung eine Bedeutung (modifizierte Bruttoanpassung).

Vergleichbar ist dagegen die „Rendite“ betrieblicher und privater Vorsorgemaßnahmen. Dies wird am deutlichsten bei einer privat und einer betrieblich abgeschlossenen Lebensversicherung, die den gleichen Versicherungstarif vorsehen. Vergleichbar ist auch eine von der Gesellschaft dem Geschäftsführer/Vorstand erteilte Versorgungszusage mit einer aus versteuertem Einkommen von ihm selbst abgeschlossenen privaten Lebensversicherung.

Renditeunterschiede ergeben sich in den zuvor genannten Fällen vor allem aus steuerlichen Gesichtspunkten. In aller Regel führt ein solcher Vergleich dazu, dass |Seite 4| eine betriebliche Altersversorgung für den Geschäftsführer – ggf. trotz Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung während der Rentenbezugszeit – günstiger ist als die private Lebensversicherung. Die Jahressteuergesetze 2007 und 2008 haben jedoch dazu beigetragen, dass eine Basisrente attraktiver wurde (siehe Näheres hierzu weiter unten).

Ein Beispiel für die sich ergebenden Renditeunterschiede zeigt die Tabelle 1.

Quelle: compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH, Wiesbaden

Tabelle 1 Rendite unterschiedlicher Vorsorgeformen

Für sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer besteht zusätzlich die Möglichkeit der sog. Riester-Rente. Hier kann über die für zertifizierte private Vorsorgevorgänge mögliche Zulageförderung in bestimmten Fällen ein Steuerabzug erreicht werden, der die Steuerfreistellung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung übersteigt. Namentlich wird dies seit 2002 bei Geschäftsführern mit niedrigem Verdienst und/oder mit einer sehr hohen Kinderzahl der Fall sein.4

Im Einzelfall kann die betriebliche Altersversorgung auch dadurch gegen über einer privaten Vorsorge günstiger sein, dass der Arbeitgeber die Versorgungsleistung am Markt preiswerter einkaufen kann als der einzelne Versorgungsberechtigte selbst. So wird von Versicherern in der Regel bei einer Mindestversichertenzahl |Seite 5| von 10 Personen ein Gruppensondertarif gewährt, der gegenüber einem unrabattierten Einzeltarif Preisvorteile beinhalten kann.

Die mit dem Jahressteuergesetz 2008 eingeführte, veränderte Gesetzeslage bei Vorsorgeaufwendungen [vgl. Abschn. V. 1. b)], hat zur Konsequenz, dass jegliche aus der Berufstätigkeit resultierende Anwartschaft auf Altersversorgung den Sonderausgaben-Höchstbetrag der Basisversorgung mindert. Dies hat zur Folge, dass der parallele Aufbau von betrieblicher Versorgung und Basisrente unattraktiver wird, wodurch die Versorgung der ersten und zweiten Schicht gewissermaßen in Konkurrenz miteinander treten.

Den Einfluss auf zukünftige Versorgungskonzepte für Gesellschafter-Geschäftsführer stellt die nachfolgende Übersicht dar. Zu beachten ist, dass bei den dargestellten Parametern nicht nur quantitative, sondern auch qualitative Aspekte entscheidend sein können.

Zukünftige Versorgungskonzepte für GGF

Rentenversicherungspflichtige GGFs bzw. GGFs, die kein Interesse an einer Rürup-Rente haben (qualitative Aspekte)

? Einsatz von bAV wie bisher

Bei allen anderen GGFs sind folgende Aspekte wichtig:

 Welcher Höchstbetrag für die...

Erscheint lt. Verlag 21.5.2014
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern
ISBN-10 3-86298-696-9 / 3862986969
ISBN-13 978-3-86298-696-5 / 9783862986965
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