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Recht für Radfahrer

Ein Rechtsberater

(Autor)

Buch | Softcover
274 Seiten
2013 | 3. überarb., erw. u. aktualis. Aufl.
Rhombos-Verlag
978-3-944101-07-1 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Recht für Radfahrer - Dietmar Kettler
CHF 27,70 inkl. MwSt
Alle Radfahrer sind unmittelbar und in den verschiedensten Lebensbereichen vom Recht für Radfahrer betroffen. Dementsprechend praxisbezogen geht die Konzeption dieses Rechtsberaters dahin, die verstreuten Vorschriften zusammenzufassen, übersichtlich darzustellen und zu erläutern.
Klar gegliedert und aktuell werden alle wesentlichen Themen behandelt:

Verkehrsregeln,
Eignungs- und Ausrüstungsvorschriften,
Recht gegenüber Behörden: Wegerecht, Baurecht, Sozialrecht,
Zivilrecht für Radfahrer,
Strafrecht für Radfahrer,
Steuerrechtliches.
Dietmar KettlerRECHT FÜR RADFAHREREIN RECHTSBERATER3. überarbeitete, erweiterte u. aktualisierte Auflage, 2013. 274 Seiten. DIN A5. Kartoniert. 19,80 Euro. ISBN 978-3-944101-07-1RHOMBOS-VERLAG, Berlin 2013Alle Radfahrer sind unmittelbar und in den verschiedensten Lebensbereichen vom Recht für Radfahrer betroffen. Dementsprechend praxisbezogen geht die Konzeption dieses Rechtsberaters dahin, die verstreuten Vorschriften zusammenzufassen, übersichtlich darzustellen und zu erläutern.Klar gegliedert und aktuell werden alle wesentlichen Themen behandelt:Verkehrsregeln,Eignungs- und Ausrüstungsvorschriften,Recht gegenüber Behörden: Wegerecht, Baurecht, Sozialrecht,Zivilrecht für Radfahrer,Strafrecht für Radfahrer,Steuerrechtliches.Die Zielgruppe:Radfahrer, die sich über ihre Rechte und Pflichten informieren wollen,Berater in Geschäftsstellen von Fahrrad-, Verkehrs- und Umweltverbänden,Polizeidienststellen,kommunale Verwaltungen,Rechtsanwälte, Richter und Schadensabteilungen der Versicherer, die sich mit dem Recht für Radfahrer befassen müssen.Der Verfasser:Dr. Dietmar Kettler ist Rechtsanwalt in Kiel und seit Jahren als Kenner der Materie ausgewiesen. Er versteht es, die praktisch wichtigen Rechtsfragen lebendig zu erörtern und abgewogen zu beantworten.

Dr. Dietmar Kettler ist Rechtsanwalt in Kiel und seit Jahren als Kenner der Materie ausgewiesen. Er versteht es, die praktisch wichtigen Rechtsfragen lebendig zu erörtern und abgewogen zu beantworten.

Inhalt

Abkürzungsverzeichnis 9
Einleitung 11
Wie funktioniert Recht? 16
A. Verkehrsregeln 19
Grundregeln (§ 1 StVO) 19
Straßenbenutzung (§ 2 StVO) 20
Fahrbahnbenutzung und Rechtsfahrgebot 20
Einordnungsspuren 26
Hintereinander fahren 27
Radwegebenutzungspflicht 29
Kinder als Radfahrer 36
Geschwindigkeit (§ 3 StVO) 38
Abstand (§ 4 StVO) 42
Überholen (§ 5 StVO) 42
Rechts überholen (§ 5 Abs. 8 StVO) 47
Überholen ermöglichen 49
Überholverbot 49
Fahrtrichtungsanzeige (§ 5 Abs. 4a StVO) 49
Vorbeifahren (§ 6 StVO) 50
Vorfahrt (§ 8 StVO) 51
Abbiegen, Wenden (§ 9 StVO) 56
Einfahren und Anfahren (§ 10 StVO) 62
Besondere Verkehrslagen (§ 11 StVO) 64
Halten und Parken (§ 12 StVO) 65
Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit (§ 13 StVO) 69
Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen (§ 14 StVO) 70
Warnzeichen (§ 16 StVO) 71
Beleuchtung (§ 17 StVO) 71
Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 18 StVO) 72
Bahnübergänge (§ 19 StVO) 72
Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse (§ 20 StVO) 73
Personenbeförderung (§ 21 StVO und Personenbeförderungsgesetz) 74
StVO 74
Personenbeförderungsgesetz 76
Ladung (§ 22 StVO) 76
Sonstige Pflichten (§ 23 StVO) 77
Besondere Fortbewegungsmittel (§ 24 StVO) 80
Fußgänger (§ 25 StVO) 81
Fußgängerüberwege (§ 26 StVO) 82
Verbände (§ 27 StVO) 83
Tiere (§ 28 StVO) 83
Übermäßige Straßenbenutzung (§ 29 StVO) 84
Sport und Spiel (§ 31 StVO) 84
Verkehrshindernisse (§ 32 StVO) 86
Unfall (§ 34 StVO) 86
Sonderrechte (§ 35 StVO) 87
Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen (§ 37 StVO) 88
Blaues Blinklicht (§ 38 StVO) 93
Verkehrszeichen (§ 39 StVO) 93
Gefahrzeichen (§ 40 StVO) 94
Vorschriftszeichen (§ 41 StVO) 95
„Vorfahrt gewähren“ mit Zusatzschild „Radverkehr kreuzen“ 95
Einbahnstraßen 95
Sonderwege 98
Verkehrsverbote und Streckenverbote 105
Richtzeichen (§ 42 StVO) 106
Verkehrseinrichtungen (§ 43 StVO) 109
Anordnung von Verkehrszeichen und -einrichtungen (§ 45 StVO) 110
Ausnahmegenehmigungen (§ 46 StVO) 113
Ordnungswidrigkeiten (§ 49 StVO) 114
Sonderregelung für die Insel Helgoland (§ 50 StVO) 114
B. Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Verkehr 117
Eignungsvorschriften 117
Zulassung von Fahrrädern und Allgemeine Betriebserlaubnis 117
Ausrüstungsvorschriften (§ § 63-67 StVZO) 118
Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften (§ 63 StVZO) 118
Einrichtungen für Schallzeichen (§ 64a StVZO) 120
Bremsen (§ 65 StVZO) 121
Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern (§ 67 StVZO) 123
Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile (§ 22a StVZO) 128
Mehrspurige Fahrräder 129
Einschränkung und Entziehung der Zulassung 130
C. Transport von Fahrrädern 131
D. Recht gegenüber Behörden: Wegerecht,Baurecht, Sozialrecht, Abfallrecht, Fahrerlaubnisrecht, Sonstiges 132
Recht gegenüber Behörden 132
Straßenverkehrsrecht 132
Wegerecht 144
Kommunalabgabengesetze 149
Radfahren im Wald und in freier Landschaft 150
Baurecht 150
Sozialrecht 153
Abfallrecht 153
Fahrerlaubnisrecht 154
Sonstiges 157
E. Zivilrecht für Radfahrer 158
Haftung 158
Haftung im Allgemeinen 158
Haftung für Unfallfolgen 158
Versicherungsschutz 185
Haftung Minderjähriger 185
Verkehrssicherungspflichten 193
Kaufrecht 216
Produkthaftung 218
Werkverträge 220
Reparaturverträge 220
Beförderungsverträge 221
Mietverträge 222
Fund und herrenlose Sachen 223
F. Strafrecht und das Recht der Ordnungswidrigkeiten für Radfahrer 224
Strafrecht 224
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) 224
Beleidigung (§ 185 StGB) 225
Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) 226
Nötigung (§ 240 StGB) 226
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB) 227
Betrug (§ 263 StGB) 228
Sachbeschädigung (§ 303 StGB) 229
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) 231
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) 233
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) 235
Trunkenheitsfahrt auf dem Rad und Fahrerlaubnis 236
Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) 238
Strafantrag (§ 158 StPO) 239
Das Recht der Ordnungswidrigkeiten 239
Die Anzeige 240
G. Steuerliches 243
Einkommen und Dienstradprivileg (§ 8 Einkommensteuergesetz) 243
Werbungskosten (§ 9 Einkommensteuergesetz) 243
H. Richtiges Verhalten nach einem Unfall 245
Verhalten am Unfallort 245
Ansprüche sichern und geltendmachen 245
Sach- und Vermögensschäden 246
Personenschaden 246
I. Versicherungen 250
Haftpflichtversicherungen 250
Diebstahlversicherungen 250
Rechtsschutzversicherungen 252
Krankenversicherungen 252
J. Ausland 254
Sachverzeichnis 255

Einleitung Radfahren wird immer populärer – im alltäglichen Berufsverkehr und auch in der Freizeit. Radfahren ist auch vernünftig: einfach, bequem, schnell, obendrein preiswert und gesund. Radfahren ist alltäglich und ungefährlich. Radfahrerinnen und Radfahrer unterliegen Regeln ─ insbesondere Verkehrsregeln ─, weil sie allesamt keine Robinsons auf der Insel sind. Solche Regeln sind im zwischenmenschlichen Miteinander und insbesondere in dichtem Verkehr unumgänglich. Zum allergrößten Teil sind sie rechtlicher Natur. Sie sollen das Miteinander erleichtern und vor Verkehrsunfällen schützen. Einige Rechtsregeln sind antiquiert und wirken sich als Schikane für Radfahrer aus. Aber weder die Rechtsregeln selber noch die ergangene Rechtsprechung und die juristische Literatur sind durchweg fahrradfahrerfeindlich. Helldrivern auf Stahlrössern werden jedoch Schranken gesetzt. Schikaniert wird der rechtstreue Radfahrer mehr von den realen Verhältnissen auf der Straße als von der Rechtsordnung. So sind es etwa Tiefbauämter und Ordnungsämter, die den Radverkehr auf Pseudo-Radwege verlagern, die man zu Lasten der früheren Gehwege angelegt hat. Tiefbauämter muten Radfahrern halsbrecherische Slalomfahrten um Poller, Bushaltestellen und reichlich verteiltes „Straßenmobiliar“ und krass untermaßige Radwege zu und erzwingen mit skurrilen Radwegeführungen Umwege. Das Tiefbauamt ist es, das bei neu gebauten Radwegen oft erst gar keine Bauabnahme durchführt, sodass Radfahrer schon am Tage der Eröffnung baufällige Buckelpisten hinnehmen müssen. Die Straßenverkehrsbehörden unterlassen jahrzehntelang die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen der Radwege mit der ausdrücklichen Begründung, dergleichen könne man nicht leisten. Tiefbauämter und Ordnungsämter machen auch übelste Radwege entgegen dem geltenden Recht benutzungspflichtig, weil dem Sachbearbeiter der zuständigen Behörde das aus einem Bauchgefühl heraus entgegen jahrzehntelanger Unfallforschung sicherer erscheint als die Einhaltung des geltenden Rechts oder weil irgendwelche angeblichen Sachzwänge gegen die Einhaltung des Rechts sprächen. Tiefbauämter und Ordnungsämter schalten absichtlich Rote Wellen für Radfahrer und installieren zu ihren Lasten Bettelampeln. Sie sind es, die Induktionsschleifen verlegen, die auf Radfahrer schlechterdings nicht ansprechen. Tiefbauämter und Ordnungsämter richten ausgeklügelte, aber rechtswidrige Einbahnstraßensysteme ein, nur um Kraftfahrern mehr (kostenlosen) Parkraum zur Verfügung zu stellen. Bau- und Ordnungsämter betrachten Radverkehrsanlagen bei der Baustellenplanung allzu oft als Verfügungsmasse, die selbstverständlich in Anspruch genommen wird und missachten dann auch noch die Regeln der Baustellenabsicherung. Tiefbauämter und Ordnungsämter dulden es, dass temporäre oder gar dauerhafte Verkehrszeichen auf Radwegen aufgestellt werden oder veranlassen das. Der Bauhof ist es, der erst gar keinen Winterdienst auf Radwegen einrichtet und die Polizei lässt auch noch zu, dass Schneeberge entgegen dem geltendem Recht von der allgemeinen Fahrbahn und den Gehwegen auf die Radwege geschaufelt werden. Grünflächenämter lassen Radwege von Büschen, Bäumen, Brombeersträuchern und Rosen zuwuchern. Polizei und Politessen vernachlässigen den Schutz der Radfahrer, wenn sie gegen Raser, Drängler, Oberlehrer und Falschparker unter den Kraftfahrern kaum etwas unternehmen und Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zu Lasten von Radfahrern kaum verfolgen. Bei Regelverletzungen bedauern sich Radfahrer häufig genug als die neben Fußgängern schwächste Gruppe der Verkehrsteilnehmer. Es dürfte jedoch in jeder Gruppe Rücksichtsvolle und Rücksichtslose geben – zumal sich viele Bürger mal so und mal anders fortbewegen. Natürlich ist der Radfahrer im Falle eines Unfalles schwächer als der durch ein bis zwei Tonnen Stahl geschützte Autofahrer. Doch der parkt ungerührt auf Radwegen, weil er Radfahrer gesehen hat, die sich ja auch durch Rotlichtverstöße oder auf dem Gehweg „ihr Recht nehmen“. Aber auch ganz andere Bereiche des Rechts interessieren den Radfahrer: Im Falle eines Unfalles interessiert die Haftungsfolge des eigenen Tuns, der engagierte Radfahrer fragt nach Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Stadtplanung, und wenn man dann das Rad noch steuerlich absetzen kann, ist das Rad eine „runde Sache“. Die Vielfalt der behandelten Themen spiegelt das Bild der Radfahrerinnen und Radfahrer wider. Sie sind eine wenig homogene Gruppe: Anfänger, Kinder, Ältere, Durchschnittsfahrer, Gruppen, aber auch schnelle Alltagsradfahrer, Kuriere, Sportler. Der Bürger, der sein Hollandrad an fünf Sonntagen des Jahres aus dem Keller holt und gemütlich durch die Lande radelt, hat wenig gemein mit der Bikerin, die ihr 2.500-Euro-Rad täglich durch den Großstadtdschungel lenkt. Der körperlich vielleicht unsicher gewordene Radfahrer höheren Alters, der in der Kleinstadt zum Einkaufen fährt und bei jeder Annäherung eines Kfz bremst oder gar absteigt, hat andere Interessen als die verkehrsgewandte Radfahrerin, die ein schnelles Fortkommen sucht. Aber allen kann ihr Rad gestohlen werden, und alle haben eventuell schon einmal beim Rad- oder Teilekauf „fabrikneuen Schrott“ gekauft und es erst nachher gemerkt. Durch das vorliegende Buch möchte ich beim juristischen Laien die Kenntnis über die Rechtsregeln mehren und um Verständnis dafür werben. Es ist für ihn verständlich geschrieben. Manchem Leser, der mit wissenschaftlicher Literatur gar nicht vertraut ist, werden vielleicht die Urteils- und Literaturzitate lästig sein. Sie sollen dem Interessierten eine Vertiefung ermöglichen. Dadurch dient das Buch auch dem mit der Materie befassten Juristen als zuverlässiger Leitfaden durch die verschiedenen betroffenen Gesetze. Es enthält vor Gericht verwertbare Auslegungshilfen, Argumente und weiterführende Hinweise. Der gezielte Zugang auf bestimmte Information findet sich über das Inhaltsverzeichnis und über das detaillierte Sachverzeichnis. Der überdurchschnittlich interessierte Laie sei darauf hingewiesen, dass die einschlägige juristische Literatur in manchen größeren öffentlichen Bibliotheken (und in Universitätsbibliotheken) zur Einsichtnahme vorhanden ist. Gesetzestexte können in Buchhandlungen gekauft werden. Das Buch soll praxisnah sein. Für Anregungen und Kritik bin ich daher dankbar. Das Buch erscheint nun in dritter Auflage. Das gibt mir Gelegenheit, mich an dieser Stelle zu bedanken für die Rückmeldungen zur vorangegangenen Auflage. Seit der Vorauflage gab es zahlreiche Gesetzesänderungen. Verkehrsrecht und Steuerrecht sind weiterhin eine Spielwiese der Gesetzgeber. Im Zivilrecht und Strafrecht hat es hingegen nur wenige Änderungen gegeben. Die StVO ist seit der zweiten Auflage von „Recht für Radfahrer“ mehrere mal geändert worden, die Änderungen betrafen größtenteils jedoch nur den Autoverkehr und die Befugnisse der Behörden. Größere Änderungen in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Radfahrer hat es nicht gegeben. Wie wichtig dem Bundesverkehrsministerium der Radverkehr ist, zeigt eine Posse aus der Welt der Ministerien: Die vom Bundesverkehrsministerium seit 2002 immer wieder angekündigte radverkehrsrelevante StVO-Novelle wurde 2009 verkündet und war seit dem 1. September 2009 in Kraft. Seit dem 13. April 2010 meinte der Bundesverkehrsminister aber, diese Novelle sei wegen eines Formfehlers nichtig. Das Verkehrsministerium stellte seither wieder die alte Fassung der StVO auf seiner Webseite als die gültige dar, während das Justizministerium weiterhin davon ausging, dass die neue Fassung galt und diese als die gültige präsentierte. Welche Fassung galt, mussten sich die Verkehrsteilnehmer selbst aussuchen. Viele Verkehrsbehörden ließen sich durch die Unsicherheit bremsen: Insbesondere bei der Anordnung von Schutzstreifen für Radfahrer herrschte große Unsicherheit, was nun galt, die Anordnung unterblieb dann gleich ganz. Auch, ob und wie man freiwilligen Radverkehr auf links gelegenen Radwegen erlauben kann, war manchen Behörden wegen der ministerialen Ansage unklar; die Aufhebung illegaler linker Radwegebenutzungspflichten unterblieb, unnötige wurden neu angeordnet. Und manche Verkehrsbehörde hoffte gar darauf, dass mit der Bereinigung des Formfehlers auch gleich die Anordnung von Radwegebenutzungspflichten erleichtert werde. Sie verweigerten unter Hinweis auf die seit April 2010 herrschende Rechtsunsicherheit die Aufhebung von (schon 1997/98 mit der damaligen StVO-Novelle) rechtswidrig gewordenen Benutzungspflichten. Bestrebungen des Verkehrsministeriums, den Formfehler zeitnah zu beheben, waren über lange Zeit für die Normadressaten nicht erkennbar; statt dessen gab der Verkehrsminister inhaltliche Änderungsentwürfe in eine Verbändeanhörung. Erst zum 1. April 2013 hat das Bundesverkehrsministerium die von ihm verursachte totale Rechtsunsicherheit durch eine neue Novelle beseitigt. Auf diesem Stand ist daher auch die 3. Auflage von „Recht für Radfahrer“. Mit der Novelle zum 1. April 2013 wollte der Verkehrsminister Verkehrszeichen in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung wiederbeleben, die allenfalls von sehr gut sortierten Verkehrsrechtsanwälten und einigen wenigen Antiquariaten recherchiert werden können. Das Vorhaben ist jedoch misslungen; die in ihrer Gültigkeit abgelaufenen Schilder bleiben daher ungültig. Das betrifft auch zahlreiche Radwegbeschilderungen. Im Juli 2013 gab es dann nach jahrelanger Diskussion um die Dynamopflicht noch plötzlichen Tätigkeitsdrang bei Bundesrat und Bundesverkehrsministerium, die längst veraltete Pflicht wurde abgeschafft. Aber es wurde eine Regelung verabschiedet, die weder die bisher üblichen Batterie- und Akku-Lichter legalisiert noch technisch sauber definiert, was künftig erlaubt sein soll. Die Neuregelung gilt seit dem 1. August 2013. Vor allem gab es in großem Umfang neue Rechtsprechung einzuarbeiten. Die Gerichte arbeiten unablässig an einer Art Strickliesel und produzieren und veröffentlichen Urteile zu (fast) allen Themen rund um das Rad. Seit der Vorauflage konnten so auch einige Grundsatzfragen zum Radverkehr gerichtlich geklärt werden.

EinleitungRadfahren wird immer populärer - im alltäglichen Berufsverkehr und auch in der Freizeit. Radfahren ist auch vernünftig: einfach, bequem, schnell, obendrein preiswert und gesund. Radfahren ist alltäglich und ungefährlich.Radfahrerinnen und Radfahrer unterliegen Regeln insbesondere Verkehrsregeln , weil sie allesamt keine Robinsons auf der Insel sind. Solche Regeln sind im zwischenmenschlichen Miteinander und insbesondere in dichtem Verkehr unumgänglich. Zum allergrößten Teil sind sie rechtlicher Natur. Sie sollen das Miteinander erleichtern und vor Verkehrsunfällen schützen.Einige Rechtsregeln sind antiquiert und wirken sich als Schikane für Radfahrer aus. Aber weder die Rechtsregeln selber noch die ergangene Rechtsprechung und die juristische Literatur sind durchweg fahrradfahrerfeindlich. Helldrivern auf Stahlrössern werden jedoch Schranken gesetzt. Schikaniert wird der rechtstreue Radfahrer mehr von den realen Verhältnissen auf der Straße als von der Rechtsordnung.So sind es etwa Tiefbauämter und Ordnungsämter, die den Radverkehr auf Pseudo-Radwege verlagern, die man zu Lasten der früheren Gehwege angelegt hat. Tiefbauämter muten Radfahrern halsbrecherische Slalomfahrten um Poller, Bushaltestellen und reichlich verteiltes "Straßenmobiliar" und krass untermaßige Radwege zu und erzwingen mit skurrilen Radwegeführungen Umwege. Das Tiefbauamt ist es, das bei neu gebauten Radwegen oft erst gar keine Bauabnahme durchführt, sodass Radfahrer schon am Tage der Eröffnung baufällige Buckelpisten hinnehmen müssen. Die Straßenverkehrsbehörden unterlassen jahrzehntelang die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen der Radwege mit der ausdrücklichen Begründung, dergleichen könne man nicht leisten. Tiefbauämter und Ordnungsämter machen auch übelste Radwege entgegen dem geltenden Recht benutzungspflichtig, weil dem Sachbearbeiter der zuständigen Behörde das aus einem Bauchgefühl heraus entgegen jahrzehntelanger Unfallforschung sicherer erscheint als die Einhaltung des geltenden Rechts oder weil irgendwelche angeblichen Sachzwänge gegen die Einhaltung des Rechts sprächen. Tiefbauämter und Ordnungsämter schalten absichtlich Rote Wellen für Radfahrer und installieren zu ihren Lasten Bettelampeln. Sie sind es, die Induktionsschleifen verlegen, die auf Radfahrer schlechterdings nicht ansprechen. Tiefbauämter und Ordnungsämter richten ausgeklügelte, aber rechtswidrige Einbahnstraßensysteme ein, nur um Kraftfahrern mehr (kostenlosen) Parkraum zur Verfügung zu stellen. Bau- und Ordnungsämter betrachten Radverkehrsanlagen bei der Baustellenplanung allzu oft als Verfügungsmasse, die selbstverständlich in Anspruch genommen wird und missachten dann auch noch die Regeln der Baustellenabsicherung. Tiefbauämter und Ordnungsämter dulden es, dass temporäre oder gar dauerhafte Verkehrszeichen auf Radwegen aufgestellt werden oder veranlassen das. Der Bauhof ist es, der erst gar keinen Winterdienst auf Radwegen einrichtet und die Polizei lässt auch noch zu, dass Schneeberge entgegen dem geltendem Recht von der allgemeinen Fahrbahn und den Gehwegen auf die Radwege geschaufelt werden. Grünflächenämter lassen Radwege von Büschen, Bäumen, Brombeersträuchern und Rosen zuwuchern. Polizei und Politessen vernachlässigen den Schutz der Radfahrer, wenn sie gegen Raser, Drängler, Oberlehrer und Falschparker unter den Kraftfahrern kaum etwas unternehmen und Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zu Lasten von Radfahrern kaum verfolgen.Bei Regelverletzungen bedauern sich Radfahrer häufig genug als die neben Fußgängern schwächste Gruppe der Verkehrsteilnehmer. Es dürfte jedoch in jeder Gruppe Rücksichtsvolle und Rücksichtslose geben - zumal sich viele Bürger mal so und mal anders fortbewegen. Natürlich ist der Radfahrer im Falle eines Unfalles schwächer als der durch ein bis zwei Tonnen Stahl geschützte Autofahrer. Doch der parkt ungerührt auf Radwegen, weil er Radfahrer gesehen hat, die sich ja auch durch Rotlichtverstöße oder auf dem Gehweg "ihr Recht nehmen

Erscheint lt. Verlag 15.11.2013
Verlagsort Berlin
Sprache deutsch
Maße 148 x 210 mm
Gewicht 404 g
Einbandart kartoniert
Themenwelt Recht / Steuern Strafrecht Besonderes Strafrecht
Schlagworte Autofahrer • Fahrrad • radfahren • Radfahrer • Recht (juristisch); Ratgeber • Recht (jur.); Ratgeber • Recht; Ratgeber • Rechtsprechung • Straßenbenutzung • Straßenverkehrsordnung • StVO • Verkehrsrecht
ISBN-10 3-944101-07-3 / 3944101073
ISBN-13 978-3-944101-07-1 / 9783944101071
Zustand Neuware
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