Fahrzeuge im Steuerrecht 2013/2014
Krudewig Steuermedien (Verlag)
978-3-942361-10-1 (ISBN)
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Einmal Firmenwagen, immer Firmenwagen, so lautet ein neues BFH-Urteil aus dem Jahr 2012. Haben Sie Ihren PKW zulässigerweise als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgewiesen, dann bleibt er auch dann Betriebsvermögen, wenn die betriebliche Nutzung unter 10% sinkt. Eine Entnahme erfolgt nur, wenn Sie diese ausdrücklich erklären (buchen).
Durch BFH-Urteile und Gesetzesänderungen hat sich außerdem die Anwendung der Entfernungspauschale geändert. Das ist insbesondere von Bedeutung, wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen, den er für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nutzen darf.
Ob nur die Entfernungspauschale abziehbar ist, hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte hat, die ab 2014 erste Tätigkeitsstätte heißt. Eine tabellarische Übersicht zeigt Ihnen, was 2013 gilt und wie die Rechtslage ab 2014 aussieht.
Dieses Werk verbindet die ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung und zeigt, worauf es beim PKW tatsächlich ankommt – von der Anschaffung bis zur Entnahme oder Veräußerung. Sie vermeiden Fehler und unzweckmäßige Gestaltungen und damit unnötige Steuerbelastungen.
Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig war in der Betriebsprüfung beim Finanzamt tätig, bevor er in die Steuerabteilung des Bundesfinanzministeriums wechselte. Nach der Steuerberaterprüfung ist er in eigener Praxis tätig und seit mehr als 20 Jahren als Autor zahlreicher Publikationen auf dem Gebiet des Steuerrechts.
13 Entfernungspauschale 2013/2014 Das Bundesfinanzministerium hat im Schreiben vom 3.1.2013 (IV C 5 – S 2351/ 09/10002; 2012/1170915) dazu Stellung genommen, was bei der Er- mittlung der Entfernungspauschale zu beachten ist. Die Entfernungspauschale be- trägt für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte 0,30 €. Bei Arbeitnehmern ist die Entfernungspauschale nur für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (erster Tätigkeits- stätte) anzusetzen. Arbeitnehmer können pro Beschäftigungsverhältnis nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Es kommt daher zunächst darauf an festzustel- len, ob es sich bei den Fahrten, die der Arbeitnehmer unternimmt, überhaupt um Fahrten handelt, für die die Entfernungspauschale gilt. 13.1 Regelmäßige Arbeitsstätten bei Arbeitnehmern bis 2013 und in den Jahren ab 2014 Die Entfernungspauschale ist bei Arbeitnehmern nur für Fahrten zwischen Woh- nung und regelmäßiger Arbeitsstätte anzusetzen. Ab dem 1.1.2014 wird der Be- griff regelmäßige Arbeitsstätte durch erste Tätigkeitsstätte ersetzt. Wichtig! Arbeitnehmer können (bezogen auf das jeweilige Beschäftigungsver- hältnis) nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben (BFH-Urteile vom 9.6.2011, VI R 55/10, VI R 36/10, VI R 58/09). Das heißt, dass alle Fahrten zum Betrieb des Arbeitgebers Auswärtstätigkeiten sind, wenn der Arbeitnehmer dort keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer regelmäßig den Betrieb seines Arbeit- gebers aufsucht, sagt noch nichts darüber aus, ob es sich überhaupt um eine re- gelmäßige Arbeitsstätte handelt. Ist der Arbeitnehmer z. B. in verschiedenen Filia- len seines Arbeitgebers wechselnd tätig und ist keine dieser Tätigkeitsstätten von zentraler Bedeutung, übt er eine Auswärtstätigkeit aus. Das heißt, es gibt keine regelmäßige Arbeitsstätte, sodass alle Fahrten mit ihren tatsächlichen Kosten steu- erlich geltend gemacht werden können. Wenn ein Arbeitnehmer fortdauernd immer wieder verschiedene Betriebsstät- ten seines Arbeitgebers aufsucht, hat er maximal nur eine Arbeitsstätte als re- gelmäßige Arbeitsstätte. Regelmäßige Arbeitsstätte ist dann allein die Betriebs- stätte, an der sich der ortsgebundene Mittelpunkt des Arbeitnehmers befindet. Es kommt entscheidend darauf an, ob und welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer am Betriebssitz ausübt (BFH-Urteile vom 9.6.2011, VI R 55/10, VI R 36/10, VI R 58/09). Diese Rechtsprechung hat das BMF übernommen und allgemeine Kriterien eingeführt, nach denen die regelmäßige Arbeitsstätte bestimmt werden kann (Schreiben vom 15.12.2011, IV C 5 - S 2353/11/10010; 2011/ 1015706). Die nachfolgende Übersicht zeigt die derzeitige Rechtslage auf und zeigt, was ab dem 1.1.2014 zu beachten ist: "Übersicht: Regelmäßige Arbeitsstätte bzw. erste Tätigkeitsstätte" (Geltende Rechtslage bis 31.12.2013 UND Gesetzliche Neuregelung ab 1.1.2014) .
Verlagsort | Meckenheim / Bon |
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Sprache | deutsch |
Maße | 150 x 210 mm |
Gewicht | 332 g |
Einbandart | Paperback |
Themenwelt | Sachbuch/Ratgeber ► Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft ► Steuern / Steuererklärung |
Recht / Steuern ► Steuern / Steuerrecht ► Allgemeines / Lexika | |
Schlagworte | Entfernungspauschale • Ertragsteuer • Fahrtenbuch • Firmenfahrzeug • Firmenwagen • GmbH • KFZ Kosten • Leasing Firmenwagen • Reisekosten • Steuerrecht • Umsatzsteuer |
ISBN-10 | 3-942361-10-8 / 3942361108 |
ISBN-13 | 978-3-942361-10-1 / 9783942361101 |
Zustand | Neuware |
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