Die Hemmung der Verjährung durch Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren
Verfahrensrechtliche Erwägungen zu einer materiellrechtlichen Einrede
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Die allgemein gefassten materiellrechtlichen Bestimmungen in den Paragraphen 204, 213 BGB berücksichtigen die verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Insolvenzordnung nicht, weil sie auf den Regelfall des Zwei-Parteien-Prozesses zugeschnitten sind. Die Autorin unterzieht diese Regelungen daher einer kritischen Analyse aus dem Blickwinkel des Insolvenzrechts.
Seit der Schuldrechtsreform von 2001 unterbricht die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren die Verjährung nicht mehr, sondern hemmt sie. Darüber hinaus soll die neue Regelung in
213 BGB die Hemmungswirkung verstärken, indem sie auf Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben oder anstelle des Anspruchs gegeben sind, erstreckt wird. Nach
204 Abs. 2 BGB endet die Verjährungshemmung, wenn das Verfahren beendet ist oder Stillstand eintritt. Diese ganz allgemein gefassten materiellrechtlichen Bestimmungen passen schlecht zu den verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Insolvenzrechts. Der Gesetzgeber ging offensichtlich bei der Neuschaffung dieser Regelungen von dem Regelfall des Zwei-Parteien-Prozesses aus. Im Insolvenzverfahren stehen sich Gläubiger und Schuldner jedoch gerade nicht mehr als Anspruchssteller und Anspruchsgegner gegenüber. Die Autorin kommt dem damit verbundenen Präzisierungs- und Auslegungsbedarf nach und untersucht, ob
204 Abs. 1 Nr. 10 Alt. 1, Abs. 2, 213 BGB die insolvenzrechtlichen Verfahrensvorschriften angemessen berücksichtigen. Aufgrund der Divergenzen zum Zivilprozess vertritt die Autorin u.a. eine teleologische Reduktion des
213 BGB.
Seit der Schuldrechtsreform von 2001 unterbricht die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren die Verjährung nicht mehr, sondern hemmt sie. Darüber hinaus soll die neue Regelung in
213 BGB die Hemmungswirkung verstärken, indem sie auf Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben oder anstelle des Anspruchs gegeben sind, erstreckt wird. Nach
204 Abs. 2 BGB endet die Verjährungshemmung, wenn das Verfahren beendet ist oder Stillstand eintritt. Diese ganz allgemein gefassten materiellrechtlichen Bestimmungen passen schlecht zu den verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Insolvenzrechts. Der Gesetzgeber ging offensichtlich bei der Neuschaffung dieser Regelungen von dem Regelfall des Zwei-Parteien-Prozesses aus. Im Insolvenzverfahren stehen sich Gläubiger und Schuldner jedoch gerade nicht mehr als Anspruchssteller und Anspruchsgegner gegenüber. Die Autorin kommt dem damit verbundenen Präzisierungs- und Auslegungsbedarf nach und untersucht, ob
204 Abs. 1 Nr. 10 Alt. 1, Abs. 2, 213 BGB die insolvenzrechtlichen Verfahrensvorschriften angemessen berücksichtigen. Aufgrund der Divergenzen zum Zivilprozess vertritt die Autorin u.a. eine teleologische Reduktion des
213 BGB.
Erscheint lt. Verlag | 16.1.2012 |
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Reihe/Serie | Kieler Rechtswissenschaftliche Abhandlungen (NF) ; 65 |
Sprache | deutsch |
Maße | 153 x 227 mm |
Gewicht | 456 g |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht ► Zivilverfahrensrecht |
Schlagworte | Bürgerliches Recht • Insolvenzrecht • Insolvenzrecht (InsR) • Insolvenzrecht (Ins-Recht) • Rechtssysteme: Zivilprozessrecht • Verjährung • Zivilprozessrecht |
ISBN-10 | 3-8329-7141-6 / 3832971416 |
ISBN-13 | 978-3-8329-7141-0 / 9783832971410 |
Zustand | Neuware |
Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
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