Besteuerung von Medienberufen (eBook)
173 Seiten
Betriebswirtschaftlicher Verlag Gabler
978-3-8349-9439-4 (ISBN)
Dipl. Finanzwirt Reinhard Knauft und Steuerberater und Dipl.-Kfm. (FH) Rüdiger Schaar und Steuerberater sind langjährig erfahrene Praktiker und haben sich auf die Beratung von Künstlern- und Medienberufen spezialisiert.
Dipl. Finanzwirt Reinhard Knauft und Steuerberater und Dipl.-Kfm. (FH) Rüdiger Schaar und Steuerberater sind langjährig erfahrene Praktiker und haben sich auf die Beratung von Künstlern- und Medienberufen spezialisiert.
Vorwort 5
Inhaltsübersicht 7
Abkürzungsverzeichnis 11
Literaturverzeichnis 14
§ 1 Einkommensteuer 15
A. Allgemeines 15
B. Selbständige Tätigkeit 26
C. Gewinnerzielungsabsicht 57
D. Besonderheiten Einnahmen 63
E. Besonderheiten Betriebsausgaben 73
F. Steuervergünstigungen 85
G. Besteuerung von ausländischen Künstlern 87
§ 2 Umsatzsteuer 99
A. Allgemeines 99
B. Steuerbarer Umsatz 99
C. Steuersatz 106
D. Anwendung falscher Steuersatz 117
E. Vorsteuerabzug 118
F. Umsatzsteuerbefreiungen 120
G. Ausländische Künstler 127
§ 3 Künstlersozialkasse 128
A. Allgemeines 128
B. Soziale Absicherung 129
C. Versicherungspflicht 129
D. Künstlersozialabgabe der Verwerter 150
E. Erhebungsverfahren 156
F. Aufzeichnungspflichten 157
G. Durchführung von Prüfungen 158
§ 4 Rentenversicherung 161
2 Umsatzsteuer (S. 99-100)
§ 2 A. Allgemeines
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.1 Insoweit sind selbständig tätige Künstler regelmäßig Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Dies gilt selbst dann, wenn ertragsteuerlich mangels Gewinnerzielungsabsicht sog. Liebhaberei unterstellt wird. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG ist gewerblich oder beruflich – als Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft – jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinne zu erzielen. Für die Annahme der Unternehmereigenschaft kommt es somit nicht darauf an,mit welchem Ergebnis eine Tätigkeit ausgeübt wird, sondern darauf, ob die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 UStG erfüllt sind.
Wenn die Nachhaltigkeit gegeben ist, kann die Unternehmereigenschaft somit auch durch eine – aufgrund von Dauerverlusten – ertragsteuerlich als Liebhaberei eingestufte Tätigkeit erlangt werden. Nicht einmal die Erzielung von Einnahmen braucht dabei der Hauptzweck der nachhaltigen Tätigkeit zu sein.2 Hinsichtlich desVorsteuerabzugs beiVorliegen von Liebhaberei ist zu beachten, dass dieAufwendungen in diesem Zusammenhang nicht unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG fallen, sondern bereits aus den übergeordneten Gesichtspunkten des § 2 EStG steuerlich unbeachtlich sind. Das bedeutet aus umsatzsteuerlicher Sicht, dass die Vorsteuern aus der Tätigkeit der Liebhaberei nicht unter das Abzugsverbot des § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG i.V.m. § 12 Nr. 1 EStG fallen. Es ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen ihrer Art nach unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 fallen.3
B. Steuerbarer Umsatz
Im § 1 Abs. 1 UStG werden imWesentlichen die folgenden Umsätze unterschieden:
- Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers
- Einfuhr von Gegenständen im Inland
- Innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland gegen Entgelt.
I. Lieferungen
Lieferungen eines Unternehmers sind „Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen." Die Lieferung muss im Rahmen des Unternehmens erfolgen. So stellt beispielsweise die Veräußerung einer klar und eindeutig abgegrenzten und nicht im Betriebsvermögen befindlichen Musiksammlung eines Musikproduzenten eine nicht umsatzsteuerbare Leistung dar. Ort der Lieferung Wird der Gegenstand befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt.
Wird der Gegenstand hingegen nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.6 Sonstige Leistung II. Bei der vorliegenden Zielgruppe sind häufiger sonstigen Leistungen anzutreffen. Hierbei handelt es sich um „Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden bestehen."
Typische Beispiele für eine sonstige Leistung sind Dienstleistungen (z.B. journalistische Tätigkeit),Gebrauchs- undNutzungsüberlassung,Werkleistungen sowie die Übertragung von Rechten. Die in der Praxis teilweise schwierige Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen ist aufgrund unterschiedlicher umsatzsteuerlicher Konsequenzen zwingend erforderlich. So sind bei einer Leistung häufig Elemente einer Lieferung und einer sonstigen Leistung anzutreffen. Da zur Bestimmung des Ortes der Leistung ausschlaggebend ist, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere getrennt zu beurteilende selbständige Einzelleistungen vorliegen, ist dasWesen des Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Abnehmer mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt.
Erscheint lt. Verlag | 30.7.2009 |
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Zusatzinfo | 173 S. |
Verlagsort | Wiesbaden |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Steuern / Steuerrecht |
Wirtschaft ► Betriebswirtschaft / Management | |
Schlagworte | Besteuerung • GEMA • Künstlersozialversicherung • Sozialversicherung • Steuern • Verwertungsgesellschaft • VG Wort |
ISBN-10 | 3-8349-9439-1 / 3834994391 |
ISBN-13 | 978-3-8349-9439-4 / 9783834994394 |
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Größe: 1,2 MB
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