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Recht und Macht -  Georg Steinberg

Recht und Macht (eBook)

Festschrift für Hinrich Rüping
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2008 | 1. Auflage
423 Seiten
Herbert Utz Verlag
978-3-8316-0850-8 (ISBN)
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In der vorliegenden Festschrift sind zum Zeichen der wissenschaftlichen Wertschätzung für und persönlichen Verbundenheit mit dem Jubilar Hinrich Rüping Beiträge seiner Freunde, Kollegen und Schüler gesammelt. Sie thematisieren im Spektrum des geltenden Rechts neben strafrechtlichen Fragestellungen auch das Strafverständnis des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, die rechtsgeschichtlichen Beiträge reichen vom alttestamentlichen und mittelalterlichen Strafbegriff über spätmittelalterliches, barockes und frühneuzeitliches bis hin zum neuzeitlichen Strafverständnis.

Vorwort 10
Teil I „Strafe“ im geltenden Straf-, Zivil- und öffent­lichen Recht 16
Natürlicher Zusammenhang versus gesellschaftliche Bedeutung. Zur Kausalität der Beihilfe 18
I. Die Garantenstellung als Ansatz 18
II. Erhaltung des Erklärungsmusters „Zurechnung“ 22
III. Kausalität 25
IV. Weiterungen? 28
Was bedeuten die in dem Katalog der Tatobjekte des § 306 Abs.1 StGB verwendeten Begriffe? 30
Regelungsmodelle zur Vermeidung von Mehrfachverfolgung derselben Tat innerhalb der Europäischen Union 50
I. Mehrfachverfolgungen im europäischen Rechtsraum, Gründe und Vermeidestrategien 50
II. Begrenzung der nationalen Strafgewalt auf Grund der Prinzipien des internationalen Strafrechts des StGB 56
III. Begrenzung der Strafrechtsgewalt anhand des „lex loci“- oder „lex mitior“-Grundsatzes 66
IV. Begrenzung der Ausübung nationaler Strafgewalt durch § 56 Abs.3 IRG 67
V. Begrenzung der Strafrechtsgewalt auf Grund der Schutzpflicht des Staates 68
VI. Begrenzung nationaler Strafgewalt und Schutz der Rechte des Beschuldigten 70
VII. Fazit 71
Strafrecht im Wandel – Die Veränderungen im Sanktionssystem als Ausdruck zunehmender Punitivität? 74
I. Bestandsaufnahme 74
II. Erklärungen 83
III. Schlussfolgerungen 90
Liberale Potentiale des strafrechtlichen Rechtsguts­konzepts – Überlegungen zur „Inzest-Entscheidung“ des BVerfG vom 26.02.2008 – 2 BvR 392/07 – 92
I. Einleitung 92
II. Liberale Herkunft und liberale Potentiale des Rechtsgutskonzepts 93
III. Das Rechtsgutskonzept und die „Inzest-Entscheidung“ 102
IV. Ergebnis 109
Strafe im Privatrecht 110
Kann Schadensersatz Strafe sein? Zum Wandel des Verhältnisses von Schadens­ersatz und Strafe unter Berücksichtigung von Gefährdungshaftung, Versicherung und Familienrecht 126
I. Einführung 126
II. Die „Zweispurigkeit“ von Zivil- und Strafrecht 129
III. Präventive Elemente in der Gefährdungshaftung? 134
IV. Versicherungsimmanente Lösungen als Alternative zur Strafbarkeit? 136
V. Funktionen des Schadensersatzes im Spannungsfeld von Ausgleich und Sanktion 138
VI. Führt die Ausweitung der Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden zu einer Renaissance traditioneller Funktions­bestimmungen des Schadensersatzes? 145
VII. Resümee 151
Gedanken zur Strafe im Privatrecht 154
I. Begriffliches 154
II. Pflicht zum Rechthaben? 157
III. Der private Schutz von Rechtspositionen im Marktgeschehen 159
IV. Zum Beispiel die Abschöpfung 169
V. Fazit 172
Positive Bekenntnisfreiheit versus Kirchensteuer­erhebung im Spiegel bundesverfassungsgerichtlicher Wertungsimpulse und ausländischer Alternativmodelle 174
I. Zum Stand der Rechtsprechung 174
II. Verfassungsrechtliche Spannungslagen 177
III. Wahlzuordnung als Ausweg 182
IV. Ergebnis 194
Parallelwelten – Drittmittel in strafrechtlicher und hochschulrechtlicher Hinsicht 196
I. Vom Eindruck schwindender Einheit der Rechtsordnung 196
II. Strafrecht und Hochschulrecht als Parallelwelten 197
III. Folgeprobleme und Fazit 207
Das Bundesverfassungsgericht als „Repeat Player“: Die Verfassungsbeschwerde als „Motor der Verfassungs­politik“ und Mittel zur Machtsteigerung1 212
III. 219
Anhang (Tabellen, Schaubild) 224
Teil II „Strafe“ in Philosophie und Rechtsgeschichte 228
Jenseits von Eden (Genesis 2,4b–3,24) 230
Erster Akt. 231
Zweiter Akt. 234
Literatur 237
„Wer Menschenblut vergießt, des Blut soll auch durch Menschen vergossen werden.“ – Überlegungen zu peinlicher Strafe, Fehde und Buße im mosaischen Recht 238
I. Ein Brudermord und seine Bestrafung 238
II. Gott als Fehdeführer 240
III. Fehde, Versühnung und Vertragsbruch 243
IV. Ius talionis im frühen Mittelalter 247
Aus der Strafrechtspraxis der kursächsischen Fürstenschule Pforta in der zweiten Hälfte des 16.Jahrhunderts 250
I. Einleitung 250
II. Dokumentierte Verfahren 255
III. Schlussbetrachtung 270
Unrecht in der bildenden Kunst der frühen Neuzeit. Das Böse als versteckte Botschaft des Barock – Ein Essay 272
I. Forschungsfrage 272
II. Auswahl der Kunstbereiche 272
III. Unrechtsgegenstände 274
IV. Ordnung und Illusion 280
V. Kriterien für die Auswahl der Darstellungen 282
VI. Kunst als Methode 284
VII. Schlußfolgerung 291
Bildnachweis 294
Die Zuständigkeit des kaiserlichen Reichshofrats in Reichspolizeisachen und die Ladung des Hallenser Rechtsgelehrten Christian Thomasius vor den Reichshofrat 296
II. 298
,Polizei‘ im Deutschen Idealismus bei Johann Gottlieb Fichte 310
I. Darstellung 312
II. Erläuterung 316
III. Resumée 323
Der Kerker als politisches Symbol in der Reformzeit 326
I. Der Kerker im ungarischen Strafsystem 326
II. Der Kerker in der Belletristik 328
III. Das Symbol des Kerkers zwischen den politischen Richtungen 332
IV. Fachkritik an den Verhältnissen in den Kerkern 335
Das sozialistische bürgerliche Recht in Ungarn 338
I. Das Zeitalter des sogenannten Kriegskommunismus 338
II. Die neue Wirtschaftspolitik (Novaja Ekonomitscheskaja Politika) 339
III. Die Entstehung des stalinistischen bürgerlichen Rechts 343
IV. Das sowjetische Familien- und Eherecht 344
V. Die Eigentümlichkeiten des ungarischen bürgerlichen Rechts 347
Die Wiederzulassung vor den Nationalsozialisten geflohener Rechtsanwälte nach 1945 – ein bedrückendes Kapitel deutscher Standes­geschichte 350
Einleitung 350
I. Rechtsanwalt in Mainz, Flucht und Exil 351
II. Der Kampf um eine „Wiedergutmachung“ 352
III. Epilog 362
Als Staatsanwalt in einem Verfahren gegen NS-Gewaltverbrecher 364
I. Einleitung 364
II. Beginn des Verfahrens 366
III. Die Anklage 366
IV. Der Tatort 367
V. Die Täter 369
VI. Die Hauptverhandlung 371
VII. Rechtsmittel und Vollstreckung 376
VIII. Schlussbemerkung 376
Strafe, Strafvollzug und Strafdrohung im Bild 378
I. Galgen und andere Richtstätten 379
II. Pranger, Schandkugel, Kaak 382
III. Arrest, Gefängnis 384
IV. Narrenköpfe, Fratzensteine, Abweisebilder 386
V. Straßenverkehr 389
VI. Schluß 391
Abbildungen 392
Die Grundlagen des deutschen Strafverfahrens. Zehn verbreitete Fehlvorstellungen und ihre notwendige Korrektur 394
Einführung 394
I. Der Begriff „Inquisitionsverfahren“ 394
II. Vereinigung aller Verfahrensfunktionen in der Hand des Richters? 395
III. Der frühneuzeitliche Strafprozess als Willkürverfahren (1)? – 396
Verteidigungs­mög­lichkeiten 396
IV. Der frühneuzeitliche Prozess als Willkürverfahren (2)? – 398
„Beweisverwertungs­ver­bote“ 398
V. „Verdachtsstrafen“ 399
VI. Hexenprozesse als „Justizfrevel“ und „Rechtsverstoß“? 400
VII. Rückständigkeit der deutschen strafrechtlichen Aufklärung 401
VIII. Die gescheiterte Reform des reformierten Strafprozesses 404
IX. Die Bedeutung der Schwurgerichte für den reformierten Strafprozess 406
X. Die „Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechts-pflege“ von Eber­hard Schmidt und die Folgen 408
Hinrich Rüping – Aus den Veröffentlichungen 1968–2008 412
Autorenverzeichnis 420

1. Begehung (Seite 21)

Mit dieser Parallelisierung ist allerdings die Frage noch nicht beantwortet, ob die geläufig angewandten Zurechnungsregeln des Begehungsdelikts überhaupt richtig sind. Konkret, ist es richtig, das Erleichtern einer Erfolgsherbeiführung als Begehungsteilnahme – und dann freilich zwingend: das Nicht-Erschweren als Unterlassungsteilnahme – zu bestrafen? Armin Kaufmann hat für die Unterlassungsvariante nichts als Spott übrig: Soll ein Lagerwächter vor der Übermacht der eindringenden Feinde nicht fliehen dürfen, sondern verpflichtet sein, sich zur Erschwerung eines Diebstahls erst einmal fesseln zu lassen und sodann den Dieben mit kunstreicher Rhetorik die Schrecken einer verbrecherischen Existenz vor Augen zu führen? – Solche „Anstrengungen“, die auch Rüping, wie schon angeführt wurde, als „erkennbar sinnlos“ ansieht, kann es zwar beim Begehungsdelikt nicht geben, da die Verbotsnorm durch ein von Anstrengungen freies Unterlassen der Tatbestandsverwirklichung befolgt wird, aber aus dem Fehlen eines körperlichen Einsatzes folgt nicht, es könnten keine „Kosten“ entstehen, die sich auf ihren „Sinn“ befragen ließen. Das vermutlich bekannteste Beispiel sei hier als Frage formuliert: Warum darf sich selbst dann niemand ein gutes Trinkgeld verdienen, indem er für den Dieb die zum Einsteigen vorgesehene Leiter oder das Einbruchswerkzeug zum Tatort trägt, wenn dieser den Transport ansonsten ohne große Mühe allein bewerkstelligt hätte?
Das Argument, es dürften keine hypothetischen Sachverhalte „hinzugedacht“ werden (dass nämlich der Täter den Transport notfalls selbst geleistet hätte), zielt in die richtige Richtung, ist aber viel zu weit formuliert: Geradezu selbstverständlich dürfen hypothetische Verläufe natürlicher Art hinzugedacht werden. Beispielhaft, wer eine Alarmanlage zerstört, die freilich vor dem Erscheinen eines Diebes gewiss von einem umstürzenden Baum mitgerissen worden oder die wegen eines Stromausfalls funktionsuntüchtig gewesen wäre, hat zwar (neben vollendeter Sachbeschädigung) versucht, dem Dieb zu helfen, aber mehr auch nicht. Schon genauer spezifizierend heißt es teils, „ein strafbares Verhalten“ werde „nicht dadurch irrelevant, dass erforderlichenfalls auch ein anderer eingesprungen wäre“.

Erscheint lt. Verlag 1.1.2008
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Wirtschaftsrecht
Wirtschaft
ISBN-10 3-8316-0850-4 / 3831608504
ISBN-13 978-3-8316-0850-8 / 9783831608508
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