Geringfügige Beschäftigung (eBook)
XVII, 231 Seiten
Betriebswirtschaftlicher Verlag Gabler
978-3-8349-8111-0 (ISBN)
Der Autor ist verantwortlich für den Bereich Wissensvermittlung Lohn und Personal bei der Datev eG in Nürnberg. Als langjähriger Praktiker und Fachautor ist er ein ausgewiesener Experte.
Der Autor ist verantwortlich für den Bereich Wissensvermittlung Lohn und Personal bei der Datev eG in Nürnberg. Als langjähriger Praktiker und Fachautor ist er ein ausgewiesener Experte.
Vorwort 6
Inhaltsübersicht 8
Abkürzungsverzeichnis 16
Überblick über geringfügige Beschäftigungen und Midi- Jobs 20
A. Grundlagen und Formen der Beschäftigungsmöglichkeiten 20
B. Niedriglohn-Jobs in der Gleitzone 32
C. Zuständige Melde- und Einzugsstelle 34
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Sozialversicherungsrecht 43
A. Versicherungsrecht 43
B. Beitragsrecht 85
C. Meldungen für geringfügige Beschäftigungen 98
D. Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung 106
Geringfügige Beschäftigungen im Lohnsteuerrecht 110
A. Besteuerung nach Lohnsteuerkarte 110
B. Pauschalbesteuerung von geringfügigen Beschäftigungen 114
C. Gewährung steuerfreier Arbeitgeberleistungen 128
D. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen 141
Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone 149
A. Versicherungsrecht 149
B. Beitragsrecht 150
C. Melderecht 166
D. Gleitzonenarbeitsverhältnisse im Lohnsteuerrecht 167
Geringfügig Beschäftigte im Arbeitsrecht 168
A. Grundsatz der Gleichbehandlung 168
B. Der Arbeitsvertrag 170
C. Muster und Arbeitshilfen 179
Anhang 188
A. Vordrucke und Anträge 188
B. Rechtsquellen, Auszüge 197
Stichwortverzeichnis 245
§ 5 Geringfügig Beschäftigte im Arbeitsrecht (S. 167-168)
A. Grundsatz der Gleichbehandlung
I. Arbeitsrechtliche Grundsätze
Während für den Bereich der Lohnsteuer und insbesondere in der Sozialversicherung zahlreiche Sonderregelungen für geringfügig Beschäftigte bestehen, existieren in arbeitsrechtlicher Hinsicht keine gesetzlich normierten Anhaltspunkte für eine Unterscheidung von geringfügig und nicht geringfügig Beschäftigten. Geringfügig Beschäftigte sind im Arbeitsrecht ihren voll- oder teilzeitbeschäftigten Kollegen gleichgestellt.
Arbeitsrechtlich erfasst werden geringfügig entlohnte Beschäftigte insbesondere durch § 2 Abs. 1 TzBefG. Danach ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäft igt, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäft igten. Darüber hinaus stellt § 2 Abs. 2 Tz- BefG ausdrücklich fest, dass als teilzeitbeschäft igt auch derjenige gilt, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausübt. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung stellt somit grundsätzlich eine Teilzeitarbeit im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes dar. Das gilt gleichermaßen für die Midi-Jobs in der Gleitzone von 400,01 bis 800 Euro (§ 20 Abs. 4 SGB IV) und für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8a SBG IV).
Geringfügige entlohnte Beschäftigte haben gegenüber ihren Arbeitgebern damit z.B. Anspruch auf:
■ Entgeltfortzahlung in Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bis zu einer Dauer von sechs Wochen,
■ Mutterschutzlohn für die Zeit von Beschäftigungsverboten bzw. auf Zuschuss zum Mutterschaft sgeld nach dem Mutterschutzgesetz,
■ bezahlten Erholungsurlaub,
■ Anspruch auf ein Arbeitszeugnis,
■ Entgeltfortzahlung für gesetzliche Feiertage sowie
■ Anspruch auf Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen.
Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz, der in § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBefG verankert ist, gilt für alle Maßnahmen und Vereinbarungen im Arbeitsverhältnis, und damit ebenso für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Ein Teilzeitbeschäftigter darf demnach wegen seiner Teilzeitbeschäftigung nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter, es sei denn, dass sachliche Gründe eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.
Schlechterstellungen z.B. bezüglich der Höhe der Arbeitsvergütung sind nur zulässig, wenn es einen sachlichen Grund für diese Differenzierung gibt. Die Beschäftigung im geringfügigen Umfang stellt indes keinen sachlichen Grund für eine ungleiche Behandlung gegenüber sozialversicherungspflichtigen Voll- oder Teilzeitbeschäftigten dar.
! Praxishinweis: Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sind somit arbeitsrechtlich ihren sozialversicherungspflichtigen teil- und vollzeitbeschäftigten Kollegen gleichgestellt.
II. Befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse
Wie bereits in den Kapiteln zuvor ausgeführt liegt ein geringfügige Beschäftigung vor, wenn
■ das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV), oder
■ die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird (kurzfristige Beschäftigung, § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).
Für die kurzzeitigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. Nr. 2 SGB IV liegt es nahe, diese mit einer konkreten zeitlichen Befristung – unter Beachtung der vorgenannten Zeitgrenzen – zu vereinbaren. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
Erscheint lt. Verlag | 20.4.2009 |
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Zusatzinfo | XVII, 231 S. |
Verlagsort | Wiesbaden |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Arbeits- / Sozialrecht |
Recht / Steuern ► Steuern / Steuerrecht | |
Recht / Steuern ► Wirtschaftsrecht | |
Wirtschaft | |
Schlagworte | Arbeitgeber • Arbeitnehmer • Arbeitsrecht • Geringfügige Beschäftigung • Gleitzone • Lohn • Lohnsteuer • Lohnsteuerrecht • Mini-Job • Mini-Jobs • Sozialversicherung • Sozialversicherungsrecht |
ISBN-10 | 3-8349-8111-7 / 3834981117 |
ISBN-13 | 978-3-8349-8111-0 / 9783834981110 |
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