Embryonale Humanstammzellen (eBook)
XVI, 370 Seiten
Springer Berlin (Verlag)
978-3-540-71281-7 (ISBN)
Rechtliche Rahmenbedingungen zur Stammzellforschung und zum Klonen von Menschen in vier Rechtsordnungen: Großbritannien, USA, Frankreich, Deutschland. Der Autor liefert hier die Untersuchung zur internationalen Rechtslage. Er erläutert Unterschiede und Gemeinsamkeiten und zeichnet deren Entwicklungslinien sowohl in verfassungsrechtlicher als auch in einfachrechtlicher Hinsicht nach. Plus: eigener Lösungsansatz des Autors.
Vorwort 6
Inhaltsverzeichnis 8
Einführung 18
1. Teil: Naturwissenschaftliche Grundlagen 20
A. Embryonalentwicklung 20
I. Totipotenz und Pluripotenz 22
II. Totipotenz von Zellen, Zellverbänden oder einer künstlichen Zelleinheit 25
III. Die weitere Embryonalentwicklung 25
B. Embryonale Stammzellen (ES-Zellen) 26
C. Klonierungstechniken : Embryosplitting, Zellkerntransfer, therapeutisches und reproduktives Klonen, Parthenogenese 30
D. Forschungsziele 34
2. Teil: Regelungen in ausländischen Rechtsordnungen 36
A. Rechtslage in Großbritannien 36
I. Grundlagen und Besonderheiten des britischen Rechtssystems 36
II. Regelungen zum Umgang mit Embryonen und Stammzellen 39
1. Der Human Fertilisation and Embryology Act (1990) 40
2. Human Cloning Prohibition Act (2001) 61
3. Zivilrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber Embryonen 61
III. Human Rights Act 62
IV. Zusammenfassung 64
B. Rechtslage in den USA 64
I. Verfassungsrechtlicher Rahmen 64
1. Status von Embryonen und Feten 65
2. Rechte zur Erzeugung und Nutzung von Embryonen und Feten 76
II. Bundesstaatliche Regelungen 84
1. Geltendes Recht 84
2. Diskussion de lege ferenda 89
III. Einzelstaatliche Regelungen 93
1. Klonierung beim Menschen 94
2. Forschung an Embryonen und Feten 95
3. Aufbewahrung und Umgang mit Feten und Embryonen 102
IV. Zusammenfassung 104
C. Rechtslage in Frankreich 105
I. Grundsätzliches zur Verfassungsrechtslage 105
II. Die bis 2004 geltende Gesetzeslage 106
1. Die künstliche Befruchtung 106
2. Forschung an Embryonen 108
3. Import und Nutzung embryonaler Stammzellen 110
4. Verbot der Klonierung, insbesondere des reproduktiven Klonens 111
III. Entscheidung des Conseil constitutionnel (Verfassungsrat) von 1994 über die Bioethikgesetze 113
1. Zusammenfassung der Entscheidung 113
2. Stellungnahmen der Literatur 114
IV. Entscheidungen im Kontext der Abtreibungsgesetze 117
V. Diskussion de lege ferenda 118
1. Kommissionsberichte zur Vorbereitung eines Reformgesetzes 118
2. Diskussionsentwurf der Regierung Jospin 123
3. Reformvorlage der Regierung Jospin und erste Lesung in der Nationalversammlung 128
4. Erste Lesung im Senat 130
5. Zweite Lesung in der Nationalversammlung 133
6. Zweite Lesung im Senat und Annahme des Bioethikgesetzes von 2004 135
VI. Bioethikgesetz vom 6. August 2004 136
1. Forschung an Embryonen und embryonalen Zellen 136
2. Straftatbestände 138
3. Stellungnahmen 139
VII. Zwischenergebnis 139
3. Teil: Interpretation der Rechtslage in Deutschland vor dem Hintergrund fremder Rechtsordnungen 142
A. Verfassungsrechtslage 142
I. Durch die Stammzellgewinnung betroffene Rechte des Embryos 142
1. Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 1. und 2. Alt. GG) 142
2. Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) 235
II. Durch die Stammzellgewinnung betroffene Rechte Dritter 298
1. Recht auf Begrenzung von Gesundheitsrisiken der bereits Lebenden 298
2. (Selbst-)Entwürdigung der vervielfältigten Person und der Forscher 299
3. Normenschutz und „Dammbruchargumente“ 301
4. Rechte der biologischen Eltern 302
III. Rechte zur Nutzung von Embryonen 303
1. Behandlung von Kranken durch das therapeutische Klonen 303
2. Art. 5 Abs. 3 GG: Forschungsfreiheit 304
B. Einfachgesetzliche Regelungen 315
I. Embryonenschutzgesetz 315
1. Entstehungsgeschichte 315
2. Regelungszuständigkeit des Bundes 317
3. Definition des Embryos in § 8 ESchG vor dem Hintergrund neuer Klonierungstechniken 318
4. Herstellungsverbot von Forschungsembryonen 322
5. Verbot der Gewinnung von Stammzellen 328
6. Fragmentarischer Charakter des Strafrechts: Regelungsgrenzen 329
7. Diskussion de lege ferenda 331
II. Stammzellgesetz 332
1. Grundlegende Regelungen des Gesetzes 332
2. Kritische Würdigung 334
3. Fehlender Schutz der Persönlichkeitsrechte von biologischen Eltern des Embryos 346
III. Sonstige in Betracht kommende Regelungen 347
1. Strafgesetzbuch 347
2. Transplantationsgesetz, Arzneimittel- und Medizinproduktege setz 348
3. Gentechnikgesetz 349
4. Zivilrecht 349
5. Patentrecht 350
4. Teil: Ergebnisse 352
Literaturverzeichnis 356
Register 382
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2. Teil: Regelungen in ausländischen Rechtsordnungen (S. 21-23)
A. Rechtslage in Großbritannien
I. Grundlagen und Besonderheiten des britischen Rechtssystems
In Großbritannien gibt es im Unterschied zu den in vorliegender Arbeit untersuchten Ländern Frankreich, USA und Deutschland keine geschriebene Verfassung und ein anderes Verständnis des Zusammenspieles von Parla ment, Verwaltung, Gerichtsbarkeit und den Bürgern. Auch wenn es keine geschriebene Verfassung gibt, bedeutet dies selbstverständlich nicht das Fehlen jeglicher Ordnung auf dieser Ebene. Eine be sondere praktische Relevanz haben überkommene Gewohnheiten, welche funktional den in anderen Ländern in schriftlich fixierten Verfassungen enthaltenen Regelungen entsprechen. So wird allgemein als grundlegender Verfassungsgrundsatz die Parlamentssouveränität („sovereignty of Parlia ment" oder „supremacy of Parliament") eingeordnet.
Demnach hat das Parlament nahezu vollkommene Macht, jedes für richtig erachtete Gesetz zu erlassen. Grundfreiheiten der Bürger, wie sie in anderen Ländern garantiert und die ganz oder wenigstens teilweise dem Zugriff des einfachen Gesetz gebers entzogen sind, können im Vereinigten Königreich durch das Parlament gestaltet, sie könnten sogar abgeschafft werden. Gleichwohl gibt es auch Grenzen der Parlamentssouveränität. Es wird angenommen, dass ein Gesetzgeber nicht die zukünftigen Parlamente binden könne, weshalb immer das spätere Gesetz den früheren Normen vorgehe.
Daneben gibt es aber auch noch „Souveränität" der Gerichte . So haben die königlichen Gerichte über die Auslegung und Anwendung des Rechts zu wachen, was der Gerichtsbarkeit insofern auch eine souveräne Stellung einräumt, weil der Gesetzgeber diesen Grundsatz nicht umgestalten können soll. Der Richter hat zudem über das Institut des Common Law die Mög lichkeit auch selbst Recht zu schöpfen. Dies vollzieht sich aber nur in engen Bahnen, weil dies zum einen eine Regelungslücke voraussetzt und er zum anderen an frühere Entscheidungen der Obergerichte in ähn lich gelagerten Fällen gebunden ist („stare-decisis-Doktrin").
Letztlich kann die Gerichts barkeit immer vom Gesetzgeber gezwungen werden, eine dem Gesetzgeber nicht genehme Auslegung aufzugeben, indem ein neues Gesetz, insbesonde re mit einer bestimmten Auslegungsvorgabe erlassen werden kann – dies sogar mit Rückwirkung, der Gesetzgeber wird also nur gezwungen, sich klar darüber zu werden, dass er „Zugriff" auf (vormalige) Rechte nimmt. Ein Instrument, um die Macht des Gesetzgebers zumindest mittelbar zurüc kzudrängen, liegt darin, dass sich die Richter bei der Auslegung strikt an den Wortlaut halten, dieser Zugang wird als „literal", teilweise sogar überspitzt als „wooden approach" bezeichnet.
So ging man ursprünglich davon aus, dass die grammatikalische Ausle gungsmethode den Vorrang – vor den in Deutschland sonst gleichberechtig ten anderen Auslegungsmethoden – habe, dagegen werde die historische Auslegungsmethode, bei der äußere Faktoren an das Gesetz herangetragen werden, in Großbritannien nicht angewendet96, was unter anderem damit begründet wird, dass die Gesetzgebungsmaterialien ursprünglich gar nicht frei zugänglich waren. Selbstverständlich ist aber diese Form der Auslegungsmethode auch in Großbritannien durchaus bekannt98. So ist es möglich, über den Begriff „literally’ intended" auch außerhalb des Wortlauts stehende Erwägungen bei der Interpretation einzubeziehen99. Ausgangspunkt für die Auslegung stellt nämlich der gesetzgeberische Wille dar, wie er im Wortlaut des Gesetzes seinen Ausdruck gefunden hat („legislative intention"). So ist schon länger anerkannt, dass so genannte „White papers" und „Official reports" (Kommissionsberichte) als Auslegungshilfe dienen können.
Dabei ist im Ausgangspunkt die grammatikalische Auslegung vorrangig, aller dings wird diese durch die Möglichkeiten ausdehnender Auslegung („strained con struction") ergänzt. Dazu gibt es eine Vielzahl von Fallgruppen und im Einzelnen ist es umstritten, ob der Richter die Kompetenz hat, den Willen des Gesetzgebers zu verwirklichen, obwohl der Wortlaut diesen Willen nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht hat.
Erscheint lt. Verlag | 14.4.2007 |
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Reihe/Serie | MedR Schriftenreihe Medizinrecht | MedR Schriftenreihe Medizinrecht |
Zusatzinfo | XVI, 370 S. |
Verlagsort | Berlin |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Geisteswissenschaften ► Philosophie ► Ethik |
Geisteswissenschaften ► Sprach- / Literaturwissenschaft ► Sprachwissenschaft | |
Medizin / Pharmazie ► Allgemeines / Lexika | |
Naturwissenschaften ► Biologie | |
Recht / Steuern ► Öffentliches Recht | |
Technik | |
Schlagworte | Embryo • Frankreich • Großbritannien • Klonen • Menschenwürde • Reproduktives Klonen • Stammzellforschung • USA • Würde |
ISBN-10 | 3-540-71281-X / 354071281X |
ISBN-13 | 978-3-540-71281-7 / 9783540712817 |
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