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Rechtsfragen der Präimplantationsdiagnostik (eBook)

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2006 | 2007
VII, 128 Seiten
Springer Berlin (Verlag)
978-3-540-45181-5 (ISBN)

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Rechtsfragen der Präimplantationsdiagnostik -
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Die Deutsche Gesellschaft für Medizinrecht hat Empfehlungen zu Rechtsfragen der Präimplantationsdiagnostik erarbeitet. Sie knüpft damit an ihre 'Einbecker Empfehlungen zu genetischen Untersuchungen und Persönlichkeitsrecht' an. Die fortschreitende Diskussion war Anlass, sich mit medizinischen, ethischen und rechtlichen Fragen der Präimplantationsdiagnostik im internationalen Rahmen und mit Blick auf mögliche Gesetzesänderungen auseinanderzusetzen.

Vorwort 6
Inhaltsverzeichnis 7
Zum aktuellen Leistungsstand der In-vitro-Fertilisation 8
I. Einleitung 8
II. Leistungsstand der Reproduktionsmedizin 8
III. Zusammenfassung 13
Methodik und Ergebnisse der Präimplantationdiagnostik 15
I. Einleitung 15
II. Methodik der PKD und der PID 17
III. Allgemeine Indikationen für PID bei spezifischen Risiken durch genetisch bedingte Erkrankungen oder Chromosomenstörungen bei Kindern 17
IV. Indikation für eine PID bei unspezifischem Risiko für eine spontan entstandene Chromosomenstörung im Rahmen von IVF 18
V. Ist Präimplantationsdiagnostik an Polkörpern für Deutschland eine Alternative zur Untersuchung von Blastomeren? 21
VI. Ergebnisse nach PID an Blastocysten und Polkörpern weltweit 22
Literatur 23
Substanzontologie versus Funktionsontologie – Wie bestimmen wir den Beginn und die Ansprüche schutzwürdigen menschlichen Lebens? 25
I. Zwei Hintergrundkonzepte zur Bestimmung des moralischen Status 26
II. Moralischer Status und Ansprüche 30
Literatur 31
Pränatale Diagnostik und Präimplantationsdiagnostik auf dem Prüfstand des österreichischen Rechts 33
I. Vorbemerkung 33
II. Präimplantationsdiagnostik und pränatale Diagnostik im österreichischen Recht 35
III. Geteilte Meinungen: Der Bericht der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt über die Präimplantationsdiagnostik 48
IV. Kritik und Antikritik 53
V. Resümee 69
Strafrechtliche Würdigung der PID: Zum Streitstand 73
I. Vorbemerkung zur Diskussion 74
II. Grundsätzliche Unterscheidung: Totipotente oder pluripotente Zellen 74
III. Zur Strafbarkeit der PID an pluripotenten Zellen 76
IV. Auslandsbezug 88
V. Zusammenfassung und Ausblick 89
Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen der Präimplantationsdiagnostik 91
I. Der verfassungsrechtlichen Aspekte der Thematik im Überblick 91
II. Der verfassungsrechtliche Status in vitro erzeugter und existierender Embryonen 96
III. Das (Grund-) Recht auf Fortpflanzung 112
IV. Die Forschungs- und Berufsfreiheit der Ärzte 117
V. Vorwirkende Rechte des in vitro erzeugten Menschen 118
VI. Eingriffsrechtfertigung und Interessenausgleich durch den Gesetzgeber 120
Einbecker Empfehlungen zu „Rechtsfragen der Präimplantationsdiagnostik“ 129
1. Einleitung 129
2. Begriffsklärung 129
3. Anwendungsbereich 130
4. Rechtliche Bewertung von PID nach dem Embryonenschutzgesetz 130
5. Verfassungsrechtlicher Rahmen 132
6. Bewertung 133
7. Vorschlag zur Gesetzesänderung 134
Teilnehmerliste Einbeck 2004 135

Pränatale Diagnostik und Präimplantationsdiagnostik auf dem Prüfstand des österreichischen Rechts Erwin Bernat (S. 26-27)

I. Vorbemerkung

Die Diskussion der Frage, ob – und gegebenenfalls in welchem Ausmaß – der Einsatz der pränatalen Diagnostik (PND) und der Präimplantationsdiagnostik (PID) legitim ist, verläuft in Österreich nicht anders als in Deutschland: Auch in Österreich kann man sich schon über Grundsätzliches nicht einigen, und ein Konsens auf der Ebene der Rechtspolitik steht in weiter Ferne. Dieser Befund ist freilich alles andere als überraschend. Denn im Kern ist die gegenwärtige Debatte nichts anderes als eine Variation über ein altes Thema, nämlich den Schwangerschaftsabbruch. Diese Debatte wird nun vor dem Hintergrund neuer diagnostischer Verfahren fortgeführt, sie ändert aber nichts an den zwei altbekannten Grundfragen. Erstens: Gibt es ein Recht des Embryos auf sein Leben? Und zweitens: Welchen Stellenwert hat der Wunsch einer Frau (eines Paares), abtreiben zu lassen?

Zu diesen beiden Fragen gesellt sich nun aber eine dritte. Diese Frage lautet: Ist das Interesse, über bestimmte unerwünschte Eigenschaften des Ungeborenen Bescheid zu wissen, durch Recht und Moral zu schützen? Die Frage, ob Eltern das Recht haben, entsprechend informiert zu werden, ist freilich unmittelbar mit den zuvor erwähnten – und aus der Schwangerschaftsabbruchsdebatte wohlbekannten – Grundfragen verknüpft. Anders gewendet: Wer ein Recht von Embryonen auf das Leben dem Grunde nach anerkennt, darf die Frage, ob es legitim ist abzutreiben, eigentlich gar nicht mehr stellen.1 A fortiori verbietet es sich in diesem Fall, darüber nachzudenken, ob es einen Anspruch gibt, über bestimmte unerwünschte Eigenschaften des Ungeborenen informiert zu werden. Und wer umgekehrt ein starkes Recht von Frauen auf Abtreibung bejaht, der muss die Frage, ob denn ein grundsätzliches Recht des Embryos auf sein Leben anerkannt werden darf, dem Grunde nach verneinen.

Denn ein Recht des Ungeborenen, nicht getötet zu werden (d. h. sein Lebensrecht), schließt das Recht einer Frau auf Abtreibung (d. h. auf aktive Tötung der Leibesfrucht) mehr oder weniger kategorisch aus. Und hätte auch der Embryo in vitro ein Recht auf Leben, dürfte keinesfalls entschieden werden, ihn einfach absterben zu lassen (d. h. ihn passiv zu töten).3 Das Recht auf Abtreibung und das Entscheidungsrecht der Frau darüber, ob ein in vitro gezeugter Embryo in ihren Körper übertragen werden soll, führen allerdings nicht zwangsläufig zu einer (kategorischen) Erlaubnis von PND und PID. Zwar können diese Verfahren (unter der Annahme entsprechender Freiheitsrechte der Frau) keine Rechte des Ungeborenen verletzen, aber es mag vielleicht gute Gründe geben, PND und PID dennoch nicht – oder zumindest nicht uneingeschränkt – zuzulassen, etwa Gründe sozialer Natur.

II. Präimplantationsdiagnostik und pränatale Diagnostik im österreichischen Recht

Der Begriff Präimplantationsdiagnostik ist im österreichischen Recht genau so wenig verbum legale wie im deutschen. Dessen ungeachtet ist die PID durch § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 des 1992 verabschiedeten Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG)4 verboten worden. Dort heißt es nämlich:

„Entwicklungsfähige Zellen dürfen nicht für andere Zwecke als für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden. Sie dürfen nur insoweit untersucht und behandelt werden, als dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich ist."

Erscheint lt. Verlag 2.11.2006
Reihe/Serie MedR Schriftenreihe Medizinrecht
MedR Schriftenreihe Medizinrecht
Co-Autor E. Bernat, R. Erlinger, W. Kluth, E. Schwinger, H. Tinneberg, C. Woopen
Zusatzinfo VII, 128 S.
Verlagsort Berlin
Sprache deutsch
Themenwelt Medizin / Pharmazie
Recht / Steuern Öffentliches Recht
Schlagworte IVF • Medizinrecht • Mehrlingsschwangerschaft • Persönlichkeitsrecht • Präimplantationsdiagnostik • Reproduktionsmedizin
ISBN-10 3-540-45181-1 / 3540451811
ISBN-13 978-3-540-45181-5 / 9783540451815
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