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Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz

Buch | Hardcover
560 Seiten
2010 | 1., Auflage
ZAP-Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis
978-3-89655-532-8 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz - Ralf Brinktrine, Robert Dürrschmidt, Felix Rauscher
CHF 82,55 inkl. MwSt
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Alles zum neuen Beamtenrecht!

Durch die Föderalismusreform wurde die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der Länder hinsichtlich des jeweiligen Beamtenrechtes neu zugewiesen. Der Bund besitzt nun die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für alle grundlegenden Statusangelegenheiten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern
Darüber hinaus hat der Bund eine Modernisierung des Bundesbeamtenrechts durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 05. Februar 2009 angestoßen. Aufgrund dessen wurde das Bundesbeamtengesetz vollständig neu gefasst, sowie das Bundesbesoldungsgesetz und das Beamtenversorgungsgesetz wesentlich geändert.

Die vorliegende Kommentarreihe zum Beamtenrecht bietet dem Nutzer alle für die Arbeit in der Personalabteilung, der Anwaltskanzlei oder auch bei Gericht wichtigen Werke. Sie legt zudem in jeder Kommentierung übersichtlich die alte und neue Rechtslage dar, sodass der Nutzer sicher die Änderungen aufgrund der Föderalismusreform anwenden kann.

Top-aktuell: Es wurde bereits die neuste Rechtsprechung bis Juli 2010 berücksichtigt!

Besonders praktisch: Alle zitierten Entscheidungen und Gesetze sind zudem in einem besonderen Online-Zugang einfach und praktisch durchsuchbar!

1;Vorwort;82;Inhaltsübersicht;123;Literaturverzeichnis;184;Abkürzungsverzeichnis;205;Vorbemerkung BeamtVG;306;Abschnitt I Allgemeine Vorschriften;446.1;1 BeamtVG;446.2;2 BeamtVG;496.3;3 BeamtVG;527;Abschnitt II Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag;557.1;4 BeamtVG;557.2;5 BeamtVG;607.3;6 BeamtVG;717.4;7 BeamtVG;797.5;8 BeamtVG;837.6;9 BeamtVG;857.7;10 BeamtVG;897.8;11 BeamtVG;977.9;12 BeamtVG;1047.10;12a BeamtVG;1137.11;12b BeamtVG;1157.12;13 BeamtVG;1187.13;14 BeamtVG;1237.14;14a BeamtVG;1327.15;15 BeamtVG;1407.16;15a BeamtVG;1448;Abschnitt III Hinterbliebenenversorgung;1498.1;16 BeamtVG;1498.2;17 BeamtVG;1538.3;18 BeamtVG;1568.4;19 BeamtVG;1618.5;20 BeamtVG;1668.6;21 BeamtVG;1708.7;22 BeamtVG;1748.8;23 BeamtVG;1828.9;24 BeamtVG;1868.10;25 BeamtVG;1898.11;26 BeamtVG;1928.12;27 BeamtVG;1958.13;28 BeamtVG;1979;Abschnitt IV Bezüge bei Verschollenheit;2009.1;29 BeamtVG;20010;Abschnitt V Unfallfürsorge;20410.1;30 BeamtVG;20410.2;31 BeamtVG;20910.3;31a BeamtVG;21910.4;32 BeamtVG;22310.5;33 BeamtVG;22710.6;34 BeamtVG;23110.7;35 BeamtVG;23510.8;36 BeamtVG;24010.9;37 BeamtVG;24410.10;38 BeamtVG;24910.11;38a BeamtVG;25610.12;39 BeamtVG;26010.13;40 BeamtVG;26510.14;41 BeamtVG;26910.15;42 BeamtVG;27410.16;43 BeamtVG;27810.17;43a BeamtVG;28510.18;44 BeamtVG;29110.19;45 BeamtVG;29610.20;46 BeamtVG;30210.21;46 Abs. 2;30410.22;46a BeamtVG;30611;Abschnitt VI Übergangsgeld, Ausgleich;30711.1;47 BeamtVG;30711.2;47a BeamtVG;31311.3;48 BeamtVG;31612;Abschnitt VII Gemeinsame Vorschriften;32012.1;49 BeamtVG;32012.2;50 BeamtVG;32712.3;50a BeamtVG;33312.4;50b BeamtVG;33812.5;50c BeamtVG;34212.6;50d BeamtVG;34612.7;50e BeamtVG;35012.8;50f BeamtVG;35312.9;51 BeamtVG;35512.10;52 BeamtVG;35912.11;53 BeamtVG;36312.12;53a BeamtVG1;37312.13;54 BeamtVG;37512.14;55 BeamtVG;38012.15;56 BeamtVG;38912.16;57 BeamtVG;39512.17;58 BeamtVG;40212.18;59 BeamtVG;40612.19;60 BeamtVG;41012.20;61 BeamtVG;41312.21;62 BeamtVG;41912.22;62a BeamtVG;42412.23;63 BeamtVG;42613;Abschnitt VIII Sondervorschriften;43013.1;64 BeamtVG;43013.2;65 BeamtVG;43314;Abschnitt IX Versorgung besonderer Beamtengruppen;43514.1;66 BeamtVG;43514.2;67 BeamtVG;43914.3;68 BeamtVG;44415;Abschnitt X Vorhandene Versorgungsempfänger und Versorgungsfälle ab 1.;44715.1;69 BeamtVG;44715.2;69a BeamtVG;45415.3;69b BeamtVG;45915.4;69c BeamtVG;46315.5;69d BeamtVG;46815.6;69e BeamtVG;47315.7;69f BeamtVG;48115.8;69g BeamtVG;48715.9;69h BeamtVG;49216;Abschnitt XI Anpassung der Versorgungsbezüge;50116.1;70 BeamtVG;50116.2;71 BeamtVG;50516.3;72 BeamtVG;51217;Abschnitt XII (weggefallen);51717.1;73 BeamtVG;51717.2;74 BeamtVG;51717.3;75 BeamtVG;51717.4;76 BeamtVG;51717.5;77 BeamtVG;51717.6;78 BeamtVG;51717.7;79 BeamtVG;51817.8;80 BeamtVG;51817.9;81 BeamtVG;51817.10;82 BeamtVG;51817.11;83 BeamtVG;51818;Abschnitt XIII Übergangsvorschriften neuen Rechts;51918.1;84 BeamtVG;51918.2;85 BeamtVG;52218.3;85a BeamtVG;52818.4;86 BeamtVG;53018.5;87 BeamtVG;53418.6;88 BeamtVG;53718.7;89 BeamtVG;53918.8;90 BeamtVG;54018.9;91 BeamtVG;54219;Abschnitt XIV (weggefallen);54719.1;92 BeamtVG;54719.2;93 BeamtVG;54719.3;94 BeamtVG;54719.4;95 BeamtVG;54719.5;96 BeamtVG;54719.6;97 BeamtVG;54719.7;98 BeamtVG;54719.8;99 BeamtVG;54819.9;100 BeamtVG;54819.10;101 BeamtVG;54819.11;102 BeamtVG;54819.12;103 BeamtVG;54819.13;104 BeamtVG;54820;Abschnitt XV Schlussvorschriften;54920.1;105 BeamtVG;54920.2;106 BeamtVG;55220.3;107 BeamtVG;55420.4;107a BeamtVG;55620.5;107b BeamtVG;5592

Abschnitt VII Gemeinsame Vorschriften (S. 291-292)§ 49 BeamtVGVersorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge (1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium auf andere Stellen übertragen.(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten auf Grund der §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium zu treffen.(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge Beamten.(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kos292 Brinktrine ten einer Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

Erscheint lt. Verlag 31.5.2011
Sprache deutsch
Gewicht 775 g
Einbandart gebunden
Themenwelt Recht / Steuern Öffentliches Recht Beamtenrecht
Schlagworte Beamtenversorgungsrecht • Beamtenversorgungsrecht (BeamtVR)
ISBN-10 3-89655-532-4 / 3896555324
ISBN-13 978-3-89655-532-8 / 9783896555328
Zustand Neuware
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