Anhang nach BilMoG
Haufe-Lexware (Verlag)
978-3-648-01152-2 (ISBN)
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Das Buch erklärt, wie Sie einen korrekten Anhang nach den neuesten Vorschriften erstellen. Mit nützlichen Arbeitshilfen.
Der Anhang ist Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses vieler Unternehmen und wurde durch das BilMoG geändert. Dieses Buch beantwortet alle Fragen zur Erstellung des Anhangs nach den neuen Vorschriften und bietet praktische Unterstützung durch zahlreiche Tools.
- Inhalte des Anhangs sprachlich und gestalterisch optimieren und individuell an die Bedürfnisse des Unternehmens anpassen
- Mit direkt übernehmbaren Mustervorlagen und Formulierungshilfen
- Alle Änderungen durch das BilMoG berücksichtigt
MIT ARBEITSHILFEN ONLINE
- Textbausteine
- Checklisten
- Gesetzestexte
Einleitung
Pflichtmäßige und freiwillige Aufstellung
Zweck und Funktionen
Maßstäbe der inhaltlichen und darstellungstechnischen Ausgestaltung
* Rechtsgrundlagen * Rahmengrundsätze Art und Umfang von Angaben
* Abgrenzung der Kategorien vonAngaben * Leerposten und Fehlanzeigen * Gesetzliches Berichtsverbot * Befreiungen vongesetzlichen Angabepflichten Berichtsarten und -umfang
* Arten der Berichterstattung * Vorjahresangaben * Verweise Darstellung und Strukturierung
* Sprache * Währungs- und Betragsangaben * Darstellungsform * Gliederung * Zusammenfassung vonAnhang und Konzernanhang Inhalt des aufzustellenden Anhangs
* Allgemeine Erläuterungen * Angaben zu den Abbildungsmethoden * Angaben zur Bilanz * Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung * Angaben zu steuerlichen Einflüssen und zur Steuerabgrenzung * Sonstige Angaben * Rechtsformbezogene Zusatzangaben Inhalt des offenzulegenden Anhangs
* Zugrunde liegende Vorschriften * Verhältnis zu den Aufstellungserleichterungen * Mögliche Verkürzungen des Anhangs bei der Offenlegung * Offenlegungshinweis Stichwortverzeichnis
Gesetzliches Berichtsverbot Als eine Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot schreibt § 286 Abs. 1 HGB vor, dass die Berichterstattung im Anhang unterbleiben muss, soweit „es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist." Die allgemeine Schutzklausel soll die Geheimhaltung von Informationen gewährleisten, deren Preisgabe den hoheitlichen bzw. öffentlichen Interessen des Bundes oder der Bundesländer zuwiderlaufen würde. Nicht ausreichend für das Berichtsverbot sind dagegen rein wirtschaftliche Interessen von Bund und Ländern oder Interessen der Kommunen und ihrer Zusammenschlüsse sowie anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten. Die in § 286 Abs. 1 HGB geregelte Pflicht, die Berichterstattung über bestimmte Sachverhalte zu unterlassen, bezieht sich auf alle Arten von Einzelangaben, unabhängig davon, ob es sich um Pflicht-, Wahlpflicht- oder freiwillige Zusatzangaben handelt und auf welcher rechtlichen Regelungsgrundlage diese beruhen. Das Berichtsverbot ist restriktiv auszulegen und auf Sonderfälle beschränkt; wenn möglich, ist eine abstraktere Formulierung dem Weglassen von Informationen vorzuziehen. Die Entscheidung darüber, ob die allgemeine Schutzklausel im Einzelfall zum Tragen kommt, obliegt den für die Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlichen gesetzlichen Vertretern. Es ist nicht erforderlich, eine gerichtliche oder behördliche Stellungnahme einzuholen. Die Anwendung von § 286 Abs. 1 HGB kann sich aus gesetzlichen Vorschriften, z. B. aus den §§ 93 ff. Strafgesetzbuch (StGB) „Verletzung von Staatsgeheimnissen" oder aus vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Bund oder den Bundesländern ergeben. Mögliche Anwendungsfälle betreffen insb. Rechtsgeschäfte mit der öffentlichen Hand, die staatspolitische Bedeutung haben oder sich auf Rüstungsgüter beziehen. Mit Blick auf den Zweck der Schutzklausel darf deren Anwendung im Anhang nicht genannt oder durch die Berichterstattung erkennbar werden.
Gesetzliches Berichtsverbot Als eine Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot schreibt § 286 Abs. 1 HGB vor, dass die Berichterstattung im Anhang unterbleiben muss, soweit „es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist." Die allgemeine Schutzklausel soll die Geheimhaltung von Informationen gewährleisten, deren Preisgabe den hoheitlichen bzw. öffentlichen Interessen des Bundes oder der Bundesländer zuwiderlaufen würde. Nicht ausreichend für das Berichtsverbot sind dagegen rein wirtschaftliche Interessen von Bund und Ländern oder Interessen der Kommunen und ihrer Zusammenschlüsse sowie anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten. Die in § 286 Abs. 1 HGB geregelte Pflicht, die Berichterstattung über bestimmte Sachverhalte zu unterlassen, bezieht sich auf alle Arten von Einzelangaben, unabhängig davon, ob es sich um Pflicht-, Wahlpflicht- oder freiwillige Zusatzangaben handelt und auf welcher rechtlichen Regelungsgrundlage diese beruhen. Das Berichtsverbot ist restriktiv auszulegen und auf Sonderfälle beschränkt; wenn möglich, ist eine abstraktere Formulierung dem Weglassen von Informationen vorzuziehen. Die Entscheidung darüber, ob die allgemeine Schutzklausel im Einzelfall zum Tragen kommt, obliegt den für die Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlichen gesetzlichen Vertretern. Es ist nicht erforderlich, eine gerichtliche oder behördliche Stellungnahme einzuholen. Die Anwendung von § 286 Abs. 1 HGB kann sich aus gesetzlichen Vorschriften, z. B. aus den §§ 93 ff. Strafgesetzbuch (StGB) „Verletzung von Staatsgeheimnissen" oder aus vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Bund oder den Bundesländern ergeben. Mögliche Anwendungsfälle betreffen insb. Rechtsgeschäfte mit der öffentlichen Hand, die staatspolitische Bedeutung haben oder sich auf Rüstungsgüter beziehen. Mit Blick auf den Zweck der Schutzklausel darf deren Anwendung im Anhang nicht genannt oder durch die Berichterstattung erkennbar werden.
Erscheint lt. Verlag | 22.12.2014 |
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Reihe/Serie | Haufe Fachbuch ; 01198 | Haufe Fachbuch ; 01198 |
Sprache | deutsch |
Gewicht | 950 g |
Einbandart | gebunden |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Steuern / Steuerrecht ► Bilanzrecht / Bilanzsteuerrecht |
Wirtschaft ► Betriebswirtschaft / Management ► Rechnungswesen / Bilanzen | |
Schlagworte | Anhang • Anhangerstellung • Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz • Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) • BilMoG • Jahresabschluss • Textbausteine |
ISBN-10 | 3-648-01152-9 / 3648011529 |
ISBN-13 | 978-3-648-01152-2 / 9783648011522 |
Zustand | Neuware |
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