Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung
Immer aktuell
Zeitnah zur neuen BauO NRW 2021 wurde der Text der BauO NRW, Stand September 2021 veröffentlicht, bereits mit zahlreichen Erläuterungen. Die neue Text-Synopse zeigt jeweils die Änderungen 2018/2021, damit der Praktiker und die Praktikerin sofort erkennen können, was sich im Vergleich zu vorher geändert hat.
Ihr Vorteil
Anschauliche Erläuterungen mit über 100 bildhaften Darstellungen und Skizzen z.B. zu
6 BauO NRW sowie eine übersichtliche Gliederung erleichtern die Handhabung. Ergänzend sind die für die baurechtliche Praxis wichtigsten Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften mit aufgenommen.
Kurz und gut
Der seit Jahrzehnten eingeführte und bewährte Bauordnungskommentar von Schulte/Radeisen/Schulte/van Schewick ist eine zuverlässige Hilfe für die tägliche Arbeit. Der Kommentar dient als aktueller Ratgeber zur Lösung von Fragen in der Praxis, die auch vor der Rechtsprechung Bestand haben.
Begründet von Dr.-Ing. Gerhard Boeddinghaus, Architekt (AK NW), Leitender Regierungsbaudirektor a. D., Dortmund, Dr. Dittmar Hahn, Rechtsanwalt, Richter a.D. am Bundesverwaltungsgericht, Berlin, ab der 94. AL fortgeführt von Dr. Dittmar Hahn, Rechtsanwalt, Richter a.D. am Bundesverwaltungsgericht, Berlin, Dr. Bernd H. Schulte, Vors. Richter a.D.am Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Münster, Frau Dr.-Ing. Marita Radeisen, Architektin, Berlin, Herr Niklas Schulte, Rechtsanwalt, Köln ab der 96. AL unter Mitarbeit von Florian van Schewick, Rechtsanwalt, Bonn.
"Man findet nur noch selten einen Loseblatt-Kommentar auf zentralen Rechtsgebieten, der den neuesten Stand der kommentierten Regelwerke, den der neueren Rechtsprechung und - soweit erforderlich - den der Literatur aufgearbeitet hat wie dieser Bauordnungskommentar." RA Prof. em. Dr. Werner Hoppe, Berlin/ Stuttgart in DVBl. 12/ 2008, S. 1499. BVerwG, Urteil vom 28.1.2010 (Az.: 4 C 6/08, Begründung RN 19): "....Bauherr ist, wer - wie hier durch Stellung eines Bauantrags - nach außen zu erkennen gibt, dass er ein bestimmtes Vorhaben auf seine Verantwortung verwirklichen oder verwirklichen lassen will (vgl. Boeddinghaus/ Hahn/Schulte, BauO NRW,
57 Rn. 2 ff., 5 m.w.N.; vgl. etwa auch die Legaldefinition in Art. 56 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1998)...."
Erscheint lt. Verlag | 23.8.2024 |
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Zusatzinfo | In 3 Ordnern |
Sprache | deutsch |
Maße | 146 x 206 mm |
Gewicht | 4729 g |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Öffentliches Recht ► Baurecht (öffentlich) |
Schlagworte | § 6 LBO NRW • Bauaufsicht • bauaufsichtliche Verfahren • Bauaufsichtsbehörde • Baubestimmungen • Baugenehmigung • Baugesetzbuch • Bauherr • Baulast • Baulasten • Baulastenverzeichnis • Baunutzungsverordnung • BauNVO • BauO • BauO NRW • Bauordnun • Bauordnung • Bauordnung (BO) • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen • Bauordnungsrecht • Bauplanung • Bauplanungsrecht • Baurecht • Baurecht Nordrhein-Westfalen • Bauvorhaben • Bauvorlageberechtigung • Brandschutz • Entwurfsverfasser • EUROCODE • Feuerungsanlagen • Feuerungsverordnung • Garagenverordnung • genehmigungsfreie Bauvorhaben • genehmigungsfreie Vorhaben • genehmigungspflichtige Bauvorhaben • Genehmigungsverfahren • Kommentar BauO NRW • Landesbauordnung • LBO • Nordrhein-Westfale • Nordrhein-Westfalen • Nordrhein-Westfalen; Recht • Ordnungsrecht • Planzeichenverordnung • PlanzV • Schallschutz • Standsicherheit • Teilbaugenehmigung • Teilung von Grundstücken • Umwehrung • Umweltverträglichkeitsprüfung • Versammlungsstätte • Versammlungsstättenverordnung • Wohngebäude |
ISBN-10 | 3-8073-0672-2 / 3807306722 |
ISBN-13 | 978-3-8073-0672-8 / 9783807306728 |
Zustand | Neuware |
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