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Praxiswissen Strafverteidigung im Betäubungsmittelrecht

Buch
2009
ZAP-Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis
978-3-89655-478-9 (ISBN)
CHF 79,95 inkl. MwSt
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Die Verteidigung im Betäubungsmittelrecht setzt aufgrund der zahlreichen, v.a. prozessualen Besonderheiten zumeist Spezialkenntnisse und Praxiserfahrung voraus. So ist bei Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG oft eine besondere Verfolgungsdichte gegeben. Die ideale Lösung für Sie: Das aktuelle Werk aus der von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. herausgegebenen Reihe "StRR Schriften für die Strafrechtspraxis"! Die praxiserfahrenen Autoren RA Dr. Henner Apfel und RA Georg Strittmatter vermitteln Ihnen mit diesem Fachbuch sowohl die Grundlagen des materiellen Betäubungsmittelrechts als auch die Verteidigungsmöglichkeiten in den einzelnen Verfahrensabschnitten. Zahlreiche Beispiele und Praxistipps machen diesen Leitfaden außerdem zu Ihrem idealen Begleiter in der täglichen Praxis!

Teil 1: Straftatbestände des BtMG (S. 1-2)A. Einführung I. Entwicklung des BtMGDie Ratifizierung des Genfer Opiumabkommens v. 19.02.1925 durch das Deutsche Reich führte zum Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Opium-Gesetz) v. 10.12.1929,1 welches von zahlreichen Änderungen abgesehen, letztlich bis 1972 in Kraft blieb. Bedingt durch die Mitte der 60er-Jahre aus den USA nach Europa übergreifende Drogenwelle und den damit einhergehenden starken Anstieg der Drogenkriminalität wurde eine einschneidende Veränderung der deutschen Drogengesetzgebung erforderlich. So wurde 1972 das Gesetz über den Umgang mit Betäubungsmitteln (BtMG 1972) eingeführt. 2 Beabsichtigt war damals, durch das Gesetz als wirkungsvolle Sofortmaßnahme den legalen Drogenverkehr vollständig zu kontrollieren und den illegalen möglichst vollständig zu unterdrücken. Diese vornehmlich repressive Ausrichtung des BtMG war jedoch, wie sich in den Kriminalstatistiken der damaligen Zeit widerspiegelt, allein nicht zielführend.Nach mehreren erfolglosen Anläufen trat am 01.01.1982 das neue Betäubungsmittelgesetz (BtMG 1982)3 in Kraft, welches neben erheblichen Strafschärfungen auch dem Gedanken Therapie statt Strafe in stärkerem Maße Rechnung trug. Durch die Erweiterungen der Therapiemöglichkeiten sollte die Sucht als Hauptauslöser für (Drogen-)Kriminalität zurückgedrängt werden. Ebenfalls eingeführt wurden durch die Regelungen der 35 bis 38 BtMG Sondervorschriften für betäubungsmittelabhängige Straftäter sowie die Möglichkeit, für sog. Aufklärungshilfe gem. 31 BtMG die Strafe zu mildern oder von dieser ganz abzusehen.Seither wurde das BtMG vielfach geändert, z.B. durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) v. 15.07.19924 und das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) v. 28.10.1994.5 Neben einer steten Erhöhung der Strafandrohungen setzte der Gesetzgeber dabei zunehmend auch auf die Instrumente der Gewinnabschöpfung und der Vermögensstrafe, um den illegalen Drogenhandel einzudämmen. Nüchtern betrachtet ist jedoch festzustellen, dass sich die Erwartungen des Gesetzgebers, die Erscheinungsformen der Drogenkriminalität so erfolgreich bekämpfen zu können, nicht erfüllt haben. Wie ein Abgleich der polizeilichen Kriminalstatistiken für die Jahre 19946 und 20067 ergibt, kam es trotz der zahlreichen Gesetzesänderungen (und -verschärfungen) zu einem Anstieg der registrierten Rauschgiftdelikte von 132.389 auf 243.706.II. Allgemeines zu den Straftatbeständen1. Schutzzweck des BtMGDas BtMG dient, wie es in 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG formuliert ist, dem Zweck, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen sowie den Missbrauch von BtM und das Bestehen oder Erhalten einer BtMAbhängigkeit so weit wie möglich auszuschließen. Mit anderen Worten dient es ebenso wie bereits das Opiumgesetz dem Schutz der Volksgesundheit. Es soll verhindert werden, dass die aufgeführten Stoffe und Zubereitungen zu anderen Zwecken als zur Heilung und Forschung verwendet werden und entgegen einem sonstigen öffentlichen Interesse an den Verbraucher gelangen. Geschützte Rechtsgüter sind dabei sowohl die Gesundheit des Einzelnen als auch der Bevölkerung insgesamt sowie die Gestaltung des sozialen Zusammenlebens in einer Weise, die es von den sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen freihält

Erscheint lt. Verlag 1.12.2009
Reihe/Serie Schriften für die Strafrechtspraxis (StRR)
Sprache deutsch
Gewicht 860 g
Themenwelt Recht / Steuern Strafrecht Besonderes Strafrecht
Recht / Steuern Strafrecht Kriminologie
Recht / Steuern Strafrecht Strafverfahrensrecht
Schlagworte Betäubungsmittelrecht • Betäubungsmittelrecht (BtMR) • Betäubungsmittelstrafrecht • Betäubungsmittelverfahren • Ermittlungsbehörden • Ermittlungsverfahren • Handbuch • Hardcover, Softcover / Recht/Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie • Hauptverfahren • Kronzeugenregelung • Rechtsanwalt • Strafrecht • Strafverteidiger • Strafverteidigung • Strafvollstreckung • Strafvollzug • Zwischenverfahren
ISBN-10 3-89655-478-6 / 3896554786
ISBN-13 978-3-89655-478-9 / 9783896554789
Zustand Neuware
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