Garantiert nicht strafbar (eBook)
256 Seiten
Verlagsgruppe Droemer Knaur
978-3-426-44301-9 (ISBN)
Stephan Lucas, geboren 1972 in Frankfurt am Main, verhilft seit vielen Jahren als Fachanwalt für Strafrecht Menschen, die schwere Verbrechen begangen haben sollen, zu ihrem Recht. 2006 gründete er seine eigene Kanzlei in München. Seither wirkte er in zahlreichen medienpräsenten Strafprozessen mit. Das Fernsehpublikum kennt ihn als strengen 'Staatsanwalt' aus der TV-Show 'Richter Alexander Hold'. Auch meldet sich Stephan Lucas regelmäßig als Rechtsexperte zu Wort (u.a. 'Maischberger', 'Phoenix-Runde'). 2012 veröffentlichte der Knaur-Verlag sein erstes Buch 'Auf der Seite des Bösen'. 2017 erschien - ebenfalls bei Knaur - sein Bestseller 'Garantiert nicht strafbar'. So lautet auch der Titel seines Bühnenprogramms, mit dem Stephan Lucas ab Januar 2018 auf Deutschlandtour ging. Als Nächstes möchte er das Thema 'Opfer' auf die Kleinkunstbühne bringen - Grundlage wird sein Buch sein.
Stephan Lucas, geboren 1972 in Frankfurt am Main, verhilft seit vielen Jahren als Fachanwalt für Strafrecht Menschen, die schwere Verbrechen begangen haben sollen, zu ihrem Recht. 2006 gründete er seine eigene Kanzlei in München. Seither wirkte er in zahlreichen medienpräsenten Strafprozessen mit. Das Fernsehpublikum kennt ihn als strengen "Staatsanwalt" aus der TV-Show "Richter Alexander Hold". Auch meldet sich Stephan Lucas regelmäßig als Rechtsexperte zu Wort (u.a. "Maischberger", "Phoenix-Runde"). 2012 veröffentlichte der Knaur-Verlag sein erstes Buch "Auf der Seite des Bösen". 2017 erschien - ebenfalls bei Knaur - sein Bestseller "Garantiert nicht strafbar". So lautet auch der Titel seines Bühnenprogramms, mit dem Stephan Lucas ab Januar 2018 auf Deutschlandtour ging. Als Nächstes möchte er das Thema "Opfer" auf die Kleinkunstbühne bringen - Grundlage wird sein Buch sein. Dr. Alexander Stevens ist Fachanwalt für Strafrecht und seit Jahren auf Sexualdelikte wie Vergewaltigung, Missbrauch, Kinderpornographie und Rotlichtkriminalität spezialisiert. Einem breiten Publikum ist er auch durch zahlreiche Fernsehauftritte als Anwalt in verschiedenen TV-Formaten wie »Richter Alexander Hold«, »Im Namen der Gerechtigkeit« oder »Galileo« bekannt.
Ich bin dann mal auf dem Klo – Wie Sie im Büro ganz legal faulenzen
Stephan Lucas
Ein feuchtes »Hatschi« von links in der U-Bahn, verschleimtes Geröchel und tuberkulöses Geschnaufe in der Fußgängerzone genau in dem Moment, wenn der entgegenkommende Passant mit gefühlten drei Zentimeter Abstand vorbeischlurft – nein, das alles ist gar nicht schön. Und klar: Solche Menschen sollen doch bitte, sich und ihrer Umwelt zuliebe, einfach noch ein paar Tage zu Hause bleiben und sich auskurieren!
Früher war ein solcher Gedanke nicht modern. Da schleppten sich selbst die weniger gewissenhaften Angestellten krank – und vor allem ansteckend – zur Arbeit und mischten sich so unters Volk. Zum Glück erwartet das heute kein vernünftiger Arbeitgeber mehr – und das ist auch gut so! Für alle und jeden.
Die Frage ist nur, wann ist man eigentlich wirklich krank? In einem arbeitsunfähigen Zustand also, den alle Beteiligten als guten Grund zum Fernbleiben anerkennen können. Erstaunlicherweise kennen so manche Ärzte – vor allem diejenigen mit besonders viel Zulauf von Arbeitnehmern – die Zahl der kommenden Krankheitstage ihrer Patienten immer schon Tage und Wochen im Voraus: »Sie sehen ja heute gar nicht gut aus. Ich schreibe Sie mal für die nächsten zehn Tage krank.«
Und da wird es dann gefährlich. Denn sollte die Krankheit überraschenderweise schon nach drei Tagen einen Abgang gemacht haben, fehlt der Kollege an den weiteren Tagen trotz putzmunterer Gesundheit an seinem Arbeitsplatz. Und das heißt im Klartext, dass der Arbeitgeber den Lohn fortzahlt, während sein Arbeitnehmer aber die dafür geschuldete Leistung, nämlich seine mehr oder weniger gute Arbeit, einfach grundlos nicht erbringt. Und das nennt man dann womöglich Betrug.
Und man muss noch nicht einmal ganze Tage fernbleiben. Grundloses Zuspätkommen, verpackt in eine plausible, aber eben unzutreffende Erklärung, führt zum selben Ergebnis. Auch hier zahlt der getäuschte Chef die verpasste Arbeitszeit, ohne dafür etwas von seinem Untergebenen zurückzubekommen.
Aber was passiert eigentlich, wenn der geschätzte Arbeitnehmer zwar gesund, munter und obendrein pünktlich an seinem Arbeitsplatz erschienen ist, also am »Erfüllungsort« seiner geschuldeten Arbeitsleistung – er jedoch ständig und immer wieder von dort verschwindet. Weil er zum Beispiel einen ganz anderen Ort aufsucht, das stille Örtchen nämlich? Wie viel örtchenbedingte Ortsabwesenheit muss der Arbeitgeber hinnehmen? Welche Dauer ist für die Abwesenheit normal, entspricht also einer durchschnittlichen und angemessenen Toilettensitzung? Und was darf der Mitarbeiter auf dem Klo so alles legal veranstalten, ohne dass er den Chef am Ende damit strafbewehrt an der Nase herumführt? Welches Verhalten ist also angebracht, um sich garantiert nicht strafbar zu machen?
Zunächst einmal muss man feststellen, dass die Toilette rechtlich so etwas wie ein »höchstpersönlicher Lebensbereich« ist. Da will, mag und soll der Arbeitgeber gar nicht groß mitmischen. Das führt sogar so weit, dass der Nasszellenbereich zur versicherungsfreien Zone erklärt wird. Das Verwaltungsgericht München entschied jedenfalls, dass der Aufenthalt auf der Toilette auch während der Arbeitszeit reines Privatvergnügen ist. Es steht zu vermuten, dass dabei ein verkappter Spaßminister am Urteil mitgeschrieben hat: Denn die Betonung sollte vermutlich eher auf dem Wörtchen »privat« als auf dem großen Wort »Vergnügen« liegen. Das mit dem Vergnügen möge aber jeder – in Rücksprache mit dem Gastroirgendwaslogen seines Vertrauens – für sich selbst beurteilen …
Mein geschätzter Dauermandant Bert Lochmüller, Beamter bei der Stadt München, hat sich jedenfalls mal während der Arbeitszeit auf dem Klo was eingeklemmt. Nicht, was man jetzt spontan denken mag. Nein, bei ihm war es der Daumen. Und die Erklärung, wie das genau vonstattengegangen sein soll, ist er mir bis heute schuldig geblieben. Vielleicht auch besser so.
Die Sache mit dem Daumen war dann auch gar nicht mehr das Thema, weil der Arbeitgeber ja ohnehin keinen Cent zahlen musste. Ganz gleich, ob Herr Lochmüller sich nun die Nase, den Zeh oder den Ellbogen – wie auch immer – eingeklemmt hätte. Denn wir erinnern uns: Herr Lochmüller hat sich mit seinem WC-Besuch auf die Ebene seines reinen Privatvergnügens in eine rechtsfreie Zone begeben.
Womit sich die spannende Frage stellt, wie es sich denn nun verhält, würde mein Mandant auf dem Klo arbeiten? Zum Beispiel, weil ihm sein Bürokollege fortwährend auf die Nerven geht oder er die Arbeitsatmosphäre auf der Toilette als besonders angenehm empfindet. Zugegeben, ein sehr theoretischer Ansatz, denn der Beamte Lochmüller arbeitet – als typischer Vertreter seiner Zunft – meist auch dann nicht, wenn er dann doch einmal an seinem Arbeitsplatz sitzt.
Interessanter ist da schon die Annahme, er würde auf dem Klo ein Nickerchen machen. Denn das tut er ja an seinem Schreibtisch bisweilen auch. Von daher sollte es ja keinen Unterschied machen. In gewisser Hinsicht würde er dann sogar auf der Toilette arbeiten, wobei juristisch betrachtet der Beamtenschlaf wohl nicht die geschuldete Arbeitsleistung darstellt.
Aber auch das bleibt eher theoretisch, denn wenn Bert Lochmüller schläft, dann kann er ja auch kaum einen Unfall haben. Wobei: Tatsächlich häufen sich die Fälle, bei denen sich Beamte schlimmste Verletzungen zuziehen, weil sie während der Arbeit einschlafen und mit dem Kopf auf die Tischplatte knallen oder vom Stuhl kippen. Bleibt die Frage, ob das Schlafen nicht doch zumindest ein Teil der zu verrichtenden oder zumindest von einem Beamten erwartungsgemäß erfüllten Arbeit sein kann? Und wenn nicht, wie sieht es dann aber aus, wenn die fortwährenden chronischen Schlafattacken nur daher rühren, dass der Beamte oftmals infolge von Überarbeitung vom Schlaf übermannt wird? So etwas soll es geben, zumindest behauptet mein Kollege Alexander Stevens das immer, wenn ich ihn mal wieder schlafend in seinem Büro antreffe.
Sie sehen, spätestens an diesem Punkt kommen wir Anwälte ins Spiel. Wir haben dann die dankbare Aufgabe, bei Gericht zu erklären, wie ein Beamter überhaupt aufgrund von Überarbeitung vom Schlaf übermannt werden kann. Wir sollen also etwas darlegen, das sich von vornherein ausschließt. Auch die besten Anwälte kommen vermutlich spätestens hier mit – wie der Anwalt es gerne formuliert – an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an ihre Grenzen. Vielleicht mit Ausnahme von meinem Kollegen Alexander Stevens, der möglicherweise seine eigene Sachkunde zum Thema Büroschlaf beisteuern könnte.
Obwohl eine gewisse Empathie zum Thema »Klo und Arbeitsplatz« traditionell auch bei manch anderem Kollegen der Juristenzunft vorhanden sein könnte. Denn im Aufs-Klo-Gehen sind die Juristen bisweilen großartig, vielleicht sind sie sogar die besten Klogänger von allen. Noch bis in den Beginn des neuen Jahrtausends hinein gab es bei Gericht sogenannte Klogespräche. Ein Prozess, der ins Stocken geraten war, konnte oftmals nach einem Dialog am Urinal wieder auf Spur gebracht werden. Spontan fanden sich Richter, Staatsanwalt und Verteidiger in der Sitzungspause dort wieder. Und womöglich aus der in diesem Moment eher gelösten Situation heraus verstand man sich plötzlich besser. Diese – ich möchte sagen – Tradition hat rapide nachgelassen, als die Zahl der Frauen unter den Rechtsorganen überproportional zu steigen begann. Was ich selbstverständlich in keinem Fall wertend meine. Ob im Nachbarklo mit Lippenstift und Wimperntusche vorm Spiegel diese alte Tradition aufgenommen und fortgesetzt werden konnte? Da fragen Sie den Falschen.
Einem angestellten Anwalt aus Köln wurde jedenfalls sein Gehalt um ein Drittel gekürzt, weil er sich dem Arbeitgeber schlichtweg zu viel mit dem Thema Klo auseinandergesetzt hatte. Sprich, er hatte einfach zu lange auf dem Klo gesessen. Nun stellte sich im Prozess die Frage, woran ein Arbeitgeber dieses »zu lange« denn genau festmachen will. Und vor allem: Wie lange darf ein durchschnittlicher Toilettengang eigentlich sein? Laut Statistischem Bundesamt verbringt der Durchschnittsbürger unseres Landes 11,02 Minuten täglich auf dem Klo. Ob Säuglinge da auch mit reinfallen, die das Klo ja bis zum dritten Lebensjahr und länger meiden wie der Teufel das Weihwasser, ist bislang nicht geklärt. Ebenso wenig, wie es sich verhält mit sogenannten Wild-Pieslern, die sich gerne und notorisch in aller Öffentlichkeit an einer Wand oder einem Baum erleichtern.
Jedenfalls kam der konkrete Anwaltskollege aus Köln innerhalb von zwei Wochen auf die stolze Bilanz von sage und schreibe 384 Minuten, was knapp 40 Minuten pro Tag entspricht – Arbeitstag, wohlgemerkt. So lange also, wie eine typische Sitzung mit einem Mandanten dauert. Nur möglicherweise deutlich ergiebiger. Letzterer Ansicht war wohl auch das Kölner Arbeitsgericht: Es entschied, dass die Gehaltskürzung wegen zu häufiger Toilettenbesuche unwirksam war.
Was das heißt? Sie dürfen sich an einem normalen Achtstundentag am Arbeitsplatz im Durchschnitt pro Stunde ganze vier Minuten lang auf dem Klo aufhalten – garantiert legal.
Aber Moment: Vielleicht besser, wenn Sie Magen-Darm-Grippe oder eine ähnlich »verdauungsfördernde« Krankheit haben. So war es vom Anwaltskollegen auch vorgetragen worden. Schwer nachweisbar. Leicht behauptet. Und damit wären wir wieder genau bei dem Punkt, mit dem ich in dieses Kapitel eingestiegen bin: Es riecht plötzlich ganz schön … nach Betrug.
Sicher aufs Klo...
Erscheint lt. Verlag | 27.2.2017 |
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Verlagsort | München |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Literatur ► Comic / Humor / Manga ► Humor / Satire |
Schlagworte | Alltagswissen • Anwalt • Anwalt Bücher • Erzählendes Sachbuch • Fälle • Fernsehen • Gesetzeslücken • Humor • Humor Bücher • humorvolle Bücher • Jura Buch • Justiz • Kurioses Wissen • lustige bücher für erwachsene • lustige gesetze • lustige Ratgeber • nicht strafbar • Ratgeber Recht • Recht • Rechtsratgeber • Strafrecht |
ISBN-10 | 3-426-44301-5 / 3426443015 |
ISBN-13 | 978-3-426-44301-9 / 9783426443019 |
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