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Feindstaat (eBook)

Deutschland
eBook Download: EPUB
2023 | 1. Auflage
220 Seiten
tredition (Verlag)
978-3-384-03586-8 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Feindstaat -  Werner Mäder
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Nach Art. 107, Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der UN-Charta ist Deutschland weiterhin Feindstaat. Ein Friedensvertrag zum Zweiten Weltkrieg wurde bis heute nicht abgeschlossen. Russland hat mit der Bundesrepublik Jahrzehnte friedlich verkehrt. Michail Gorbatschow war einer der Väter der glücklichen Wiedervereinigung. Mit der Beteiligung am Ukraine-Krieg hat die Bundesregierung den 'Feindstatus' Russlands ohne Not in Erinnerung gebracht. Die Bundesrepublik steht zwischen allen Fronten.

Dr. Werner Mäder, Leitender Senatsrat a.D., geboren 1943 in Halle an der Saale, war nach seinem Studium der Rechtswissenschaften in Münster und Berlin (1962-1968) und nach dem Referendariat im Bezirk des Kammergerichts Berlin (1968-1971) in leitenden Stellungen im Rechts- und Personalwesen der Verwaltung (1972-2000) und als Rechtsanwalt und Justitiar für die Berliner Charité (2001-2018) tätig. Promotion an der FU Berlin 1992. Publikationen zum Staats-, Verfassungs-, Sozial- und Europarecht sowie zur Rechtsphilosophie.

Dr. Werner Mäder, Leitender Senatsrat a.D., geboren 1943 in Halle an der Saale, war nach seinem Studium der Rechtswissenschaften in Münster und Berlin (1962-1968) und nach dem Referendariat im Bezirk des Kammergerichts Berlin (1968-1971) in leitenden Stellungen im Rechts- und Personalwesen der Verwaltung (1972-2000) und als Rechtsanwalt und Justitiar für die Berliner Charité (2001-2018) tätig. Promotion an der FU Berlin 1992. Publikationen zum Staats-, Verfassungs-, Sozial- und Europarecht sowie zur Rechtsphilosophie.

ZWEITER TEIL

Feindstaat Deutschland

C. Prolog

Die Bundesrepublik Deutschland hat seit ihrer Gründung im Jahre 1949 zu keiner Zeit staatliche Souveränität erlangt. Ein Friedensvertrag nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges 1945 ist von den alliierten Kriegsgegnern weder mit dem fortbestehenden, aber handlungsunfähigen Deutschen Reich noch mit der Bundesrepublik Deutschland, die nicht dessen Rechtsnachfolger ist, abgeschlossen worden. Nach Art. 107, Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der UN-Charta ist Deutschland weiterhin Feindstaat und in diese Sinne Kriegsgegner. Der Besatzungszeit39 hat zwar mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag ihr Ende gefunden. Es gibt zwar offiziell kein „Besatzungsrecht“ oder „Viermächterecht“ mehr. Die USA halten die Bundesrepublik Deutschland jedoch mittels Interventionsverträgen tatsächlich besetzt, auch durch nichttransparenten Einfluss auf die Staatsorgane.

D. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag und begleitende Vereinbarungen

Mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990, dem „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“, in Kraft getreten am 15. März 1991 (BGBl 1990, II S. 1318), wurden die „Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes“ der vier Siegermächte USA, Sowjetunion, Vereinigtes Königreich und Frankreich beendet. Die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken wurden beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst (Art.7 Abs.1).40

I. Territorialfragen

Artikel 1 äußert sich zu Gebietsfragen, und zwar wie folgt:

Artikel 1

Es ist ein bemerkenswerter Vorgang, wie deutsche Politiker41 sich selbst „Handschellen“ und Knebel anlegen, um willfährig den Kriegsgegnern die Ostgebiete des Deutschen Reiches auszuliefern. Die Regierung der Bundesrepublik und der DDR sind ohnehin nicht ermächtigt, für das fortbestehende, aber handlungsunfähige Deutsche Reich zu handeln und verhandeln. Nicht einmal haben sie den Vorbehalt anbringen dürfen, dass die endgültige Regelung der Kriegsfolgen einem Friedensvertrag vorbehalten ist.

Die Gebietsordnung ist trotz des Grenzvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen vom 14. November 1990, der in Art. 1 die näher definierte Oder-Neiße-Grenze bestätigt, in Art. 2 erklärt, dass „die zwischen ihnen bestehende Grenze jetzt und in Zukunft unverletzlich ist“, in Art. 3, dass sie „sich gegenseitig zur uneingeschränkten Achtung ihrer Souveränität und territorialen Integrität verpflichten, und in Art. 4, dass „sie gegenseitig keinerlei Gebietsansprüche haben und solche in Zukunft nicht erheben werden“, völkerrechtlich unbefriedigend; denn dieser Vertrag hat vor allem einen Gewaltverzicht zum Gegenstand, der selbstverständlich ist, aber keine Gebietsübertragung. Das kann er auch wegen der Wilson-Doktrin ohne unmittelbare Zustimmung des Deutschen Volkes nicht.

Er wiederum ist nichts anderes als eine an sich unwirksame Anerkennung der Annexion. Das gleiche gilt für den deutschpolnischen Nachbarschaftsvertrag vom 17. Juni 1991, der in Art. 2 Satz 2 vereinbart: „Die Vertragsparteien achten gegenseitig ihre souveräne Gleichheit, ihre territoriale Integrität, die Unantastbarkeit ihrer Grenzen, ihre politische Unabhängigkeit sowie den Grundsatz des Verbots der Drohung mit oder Anwendung von Gewalt“, und in Art. 5 erneut einen Gewaltverzicht ausspricht.42 Der Zwei-plus-Vier-Vertrag ist nicht unmittelbar vom Deutschen Volk beschlossen worden, sondern von der Bundesregierung, der Regierung der DDR und den vier Besatzungsmächten und hat gem. Art. 59 Abs. 2 GG die Zustimmung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates gefunden. Der Vertrag enthält keine vom allgemeinen Willen des Deutschen Volkes getragene Zession, sondern die Hinnahme, ja erneute Anerkennung einer durch die Sowjetunion und das von dieser abhängige Polen betriebenen Annexion eines großen Teiles des deutschen Staatsgebietes gegen den jahrzehntelangen erklärten Willen jedenfalls der Deutschen in der Bundesrepublik Deutschland und der Westmächte.43 Demgemäß umfasste auch das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes in der ursprünglichen Präambel in Verbindung mit dem im Zuge der Wiedervereinigung aufgehobenen Beitrittsartikel 23 GG die Ostgebiete des Deutschen Reiches,44 die gemäß der Identitätslehre, wonach das Deutsche Reich fortbestehe und sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die DDR dessen Teilstaaten ohne Auslandsverhältnis seien (BVerfGE 11, 150 [158]; 18, 353 [354]; 36,1 [15 ff.]; u. ö.), aber auch nach der Lehre von den Deutschen Teilordnung unter dem Dach des weiterbestehenden Deutschen Reiches weiterhin zu Deutschland gehören würden, also Gebiete Deutschlands.

Die Problematik der Ostgebiete des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 gerät in Vergessenheit, nachdem es Jahrzehnte lang tabuisiert wurde. Das Staatsgebiet der Deutschen ist in der Präambel des Grundgesetzes durch die Nennung der Länder, in denen die Deutschen im wesentlichen leben, nicht beschrieben. Deutschland ist nicht nur ein Personalverband, sondern wesentlich wie alle modernen Staaten Territorialstaat45 und war das in seiner Identität seit der Reichsgründung 1871. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Urteilen festgestellt, dass das Deutsche Reich nicht untergegangen sei, sondern in den Grenzen vom 31.Dezember 1937 fortbestehe (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363], 11, 150 [158 f.], 36, 1 [15 f., 19]; 77, 137 [155 ff.]). Art. 116 Abs. 1 GG spricht das Gebiet des Deutschen Reiches an.

Die Regierungsverträge und die Zustimmungen der Parlamente genügen nicht für den Wechsel von fast einem Drittel des Staatsgebietes eines Volkes zu einem Staatsgebiet eines anderen Volkes. Sicherlich wird die Entwicklung so interpretiert werden, dass mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag ein Einverständnis mit der Grenzverschiebung im Osten Deutschlands verbunden sei, nachdem die Ostdeutschen zum großen Teil aus ihrer Heimat vertrieben waren, freilich völkerrechtswidrig, und Polen in diesen deutschen Ostgebieten angesiedelt worden waren. Nach der Hoover-Stimson-Doktrin kann aber die gewaltsame Annexion nicht durch Ersitzung und auch nicht durch Anerkennung geheilt werden, weil dadurch das strikte Gewaltverbot des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta relativiert würde.46

Eine Gebietsübertragung ist auch nach der Wilson-Doktrin nur mit unmittelbarer Zustimmung des Deutschen Volkes möglich (Selbstbestimmungsrecht der Völker).47

Jedoch bewahrheitet sich die Erkenntnis Georg Jellineks von der normativen Kraft des Faktischen.48 Nur noch wenige Deutsche wollen die Fakten revidieren, zumal sich die Lage durch die offenen Grenzen und das gemeinsame Leben in de Europäischen Union wesentlich – wenn auch zum Nachteil – verändert hat. Die volksabgewandte Politik und die Verzichtspolitiker scheuten sich, die Abstimmung des Deutschen Volkes über sein Staatsgebiet durchzuführen. Ein Friedensvertrag, der die tabuisierte Problematik der Ostgebiete auf die Tagesordnung setzen müsste, wird von den Alliierten nicht ernsthaft angestrebt werden, zumal die Deutsche Parteienoligarchie die Abschaffung Restdeutschlands mit freundlicher Unterstützung der nach Merkelscher Sprachregelung befreundeten USA fördert mit dem Ziel, die Deutschen als Minderheit verschwinden zu lassen.

Das Deutsche Reich, sein Staatsgebiet, die Teilrepublik Bundesrepublik Deutschland mit seinem Niemandsland werden im Nebel der Geschichte verschwinden. Der Feindstaat Deutschland ist dann endgültig erledigt.49

II. Friedensvertrag

Das „vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten“, heißt es im Absatz 2 des Artikels 7 des Zwei-plus-Vier-Vertrages.50 Deutsche Politiker verweisen mit Zufriedenheit auf diese Feststellung, in Unkenntnis dessen, dass dieses Bekenntnis nicht das Papier wert ist, auf dem es geschrieben steht.51 Die Präambel des Vertrages beschreibt einen Friedenszustand zwischen dem vereinten Deutschland und den Vertragspartnern. Manche sehen ihn angesichts des faktischen Friedens als Ersatz eines Friedensvertrages oder als „friedensvertragliche Regelung“ an. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag ist kein Friedensvertrag.52 Ein Friedensvertrag ist bis heute nicht abgeschlossen. Mit dem Vertrag ist zwar die Besatzungszeit beendet worden, d.h. dass das „Besatzungsrecht“ oder „Viermächterecht“ formalrechtlich aufgehoben worden ist. Das schließt nicht aus, dass die Bundesrepublik Deutschland in einem besatzungsgleichen Zustand verbleibt, mit dem Zwingherren USA im Gewand der NATO.53

Bei der Frage nach der Souveränität tritt bei den verschiedenen Interpretationen gelegentlich in den Hintergrund, dass Souveränität Innehabung von Macht bedeutet, die sich – nicht nur im Ausnahmefall –...

Erscheint lt. Verlag 7.10.2023
Reihe/Serie Als Beitrag zur Politischen Wissenschaft
Als Beitrag zur Politischen Wissenschaft
Mitarbeit Cover Design: Elmar F. Michalczyk
Verlagsort Ahrensburg
Sprache deutsch
Themenwelt Geisteswissenschaften Geschichte Allgemeines / Lexika
Schlagworte Deutschland • NATO • Ukraine • Unfrieden • USA
ISBN-10 3-384-03586-0 / 3384035860
ISBN-13 978-3-384-03586-8 / 9783384035868
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