Vom Missbrauch der Appellation
Peter Oestmann ist Professor für Bürgerliches Recht und Deutsche Rechtsgeschichte am Institut für Rechtsgeschichte der Universität Münster.
Peter Oestmann
Ludolf Hugo und die gemeinrechtliche Appellation
Ludolf Hugo
Wie dem Missbrauch der Appellation abgeholfen und die Entlastung des Reichskammergerichts vom Übermaß an Appellationen erreicht werden kann
Vorwort und Erläuterung des Vorhabens
Erster Teil:
Über die Verbesserung des Appellationsverfahrens
Kapitel I:
Der Kalumnieneid ist kein ausreichendes Mittel, die Leichtfertigkeit der Streitenden zu zügeln. Zugleich werden auch die Fehler der Streitenden, Kalumnien, Unbesonnenheit und Starrköpfigkeit erklärt
Kapitel II:
Das Appellationsverfahren wird kurz skizziert und seine wichtigste Grundlage, die Berechtigung zur Darlegung des nicht Dargelegten und zum Beweis des nicht Bewiesenen vorgestellt
Kapitel III:
Darstellung verschiedener schädlicher Folgen, die aus neuem Vortrag in den Appellationen erwachsen
Erste schädliche Folge
Zweite schädliche Folge
Dritte schädliche Folge
Vierte schädliche Folge
Fünfte schädliche Folge und weitere, die sich aus dem
Vorstehenden ergeben
Kapitel IV:
Es werden Überlegungen angestellt, ob die Rechtswohltat auf neuen Sachvortrag abgeschafft werden kann, wenn beiden Parteien vorgeschrieben wird, die entscheidungserheblichen Tatsachen sofort vorzutragen
Kapitel V:
Die Rechtswohltat zu neuem Sachvortrag steht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Appellation
Kapitel VI:
Die Rechtswohltat zu neuem Sachvortrag ist das Verderben der Gerichtsverfahren und ein Anreiz für die Leichtfertigkeit der Streitenden
Kapitel VII:
Eine neue Verhandlung des Falles ist, nachdem das Gerichtsverfahren zunächst einmal abgeschlossen ist, nicht ohne Unterschied, sondern nur manchmal aus gewichtigen Gründen zuzulassen, aber nicht durch Appellation an das oberste Gericht, sondern durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim gleichen Untergericht. Dann werden alle in Kapitel III aufgezählten schädlichen Folgen vermieden
Kapitel VIII:
Die Rechtswohltat zu neuem Sachvortrag ist für die höchsten Reichsgerichte eine Belastung. Für die Reichsstände ist sie wirklich von Nachteil und steht daher unserer Reichsverfassung entgegen
Kapitel IX:
Der Vorschlag, die Rechtswohltat zu neuem Sachvortrag abzuschaffen, wird anhand und am Beispiel etlicher Reichsgesetze untermauert
Kapitel X:
Es wird auf Einwände eingegangen
Einwände
Antwort auf die Einwände
Zum I. Einwand
Zum II. Einwand
Zum III. Einwand
Zum IV. Einwand
Zum V. Einwand
Zum VI. Einwand
Zum VII. Einwand
Zum VIII. Einwand
Zum IX. Einwand
Zum X. Einwand
Kapitel XI:
Es wird erklärt, aus welchem Grund die Rechtswohltat zu neuem Sachvortrag eingeführt wurde. Zugleich lässt sich anhand der Unterschiede zwischen den Gerichtsverfahren im alten Rom und in unserem Reich zeigen, dass diese Rechtswohltat damals leichter geduldet werden konnte als heute
Kapitel XII:
Zur Verfestigung unserer Auffassung wird die Entstehung der Leuterationen und der Supplikationen erläutert. Außerdem wird untersucht, ob eine erneute Erörterung des Falles überhaupt nur durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auch durch Supplikation oder Leuteration in den unteren Gerichten vorgesehen werden sollte
Kapitel XIII:
Das Appellationsverfahren, das nach Abschaffung der Rechtswohltat auf neuen Sachvortrag vorzusehen ist, wird vorgestellt, und es werden einige Ausnahmefälle angefügt, in denen den Appellanten eine erneute Sacherörterung zugestanden werden muss
Zweiter Teil:
Wie sich die Leichtfertigkeit der Appellanten zügeln lässt
Kapitel I:
Ob es sinnvoll ist, den Kalumnieneid in einzelnen Fällen durch den Advokaten leisten zu lassen
Kapitel II:
Ob die durch Reichsgesetze festgesetzte Strafe für leichtfertige Appellanten schwer genug und zur Einschränkung der Leichtfertigkeit geeignet ist
Kapitel III:
Ein geeignetes Mittel, um die Leichtfertigkeit der Appellanten zu zügeln, wird vorgestellt
Literaturverzeichnis
Register
Erscheint lt. Verlag | 3.8.2012 |
---|---|
Reihe/Serie | Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich ; Band 062 |
Übersetzer | Bernd-Lothar Hugo |
Verlagsort | Köln |
Sprache | deutsch |
Maße | 162 x 235 mm |
Gewicht | 494 g |
Themenwelt | Geschichte ► Teilgebiete der Geschichte ► Militärgeschichte |
Recht / Steuern ► Allgemeines / Lexika | |
Recht / Steuern ► Rechtsgeschichte | |
Schlagworte | Appellation • Frühe Neuzeit • Frühe Neuzeit / Frühneuzeit; Recht • Frühneuzeit; Recht • Gelehrter • Gelehrter Zivilprozess • Gelehrter Zivilprozess Frühe Neuzeit • Gerichtsbarkeit • Ludolf Hugo (1632-1704) • Ludolf Hugo (1632–1704) • Zivilprozess |
ISBN-10 | 3-412-20997-X / 341220997X |
ISBN-13 | 978-3-412-20997-1 / 9783412209971 |
Zustand | Neuware |
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