Recht gegen rechts (eBook)
288 Seiten
S. Fischer Verlag GmbH
978-3-10-491557-9 (ISBN)
Nele Austermann, geb. 1988, ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Zentrum für Europäische Rechtspolitik der Universität Bremen und Vorstandsmitglied des Vereins Demokratischer Juristinnen und Juristen. Sie promoviert zum Thema »Europäisches Migrationsmanagement«. Andreas Fischer-Lescano, geb. 1972, ist Professor für Öffentliches Recht, Europarecht, Völkerrecht und Rechtstheorie an der Universität Bremen. Er ist geschäftsführender Direktor des Zentrums für Europäische Rechtspolitik und Ko-Herausgeber der Zeitschrift »Kritische Justiz«. Heike Kleffner, geb. 1966, ist freie Journalistin und Geschäftsführerin des Bundesverbandes der Beratungsstellen für Opfer rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt. Seit den 1990er Jahren publiziert sie über Rechtsextremismus, zuletzt erschienen von ihr, gemeinsam mit Matthias Meisner herausgegeben, die Bücher »Extreme Sicherheit: Rechtsradikale in Polizei, Verfassungsschutz, Bundeswehr und Justiz« sowie »Unter Sachsen. Zwischen Wut und Willkommen«. Kati Lang, geb. 1979, vertritt als Rechtsanwältin Betroffene von rechten, rassistischen und antisemitischen Gewalttaten, u. a. im Verfahren gegen die rechtsterroristische »Gruppe Freital« sowie in Verfahren anlässlich des Rohrbombenanschlags auf die Dresdner Moschee und des antisemitischen Attentats von Halle. Sie hat zum Umgang der Justiz mit vorurteilsmotivierter Gewalt promoviert. Maximilian Pichl, geb. 1987, hat Rechtswissenschaft und Politikwissenschaft studiert. Er forscht an der Universität Kassel und der Goethe-Universität Frankfurt am Main. Ronen Steinke, geb. 1983, ist Jurist, Autor und Redakteur der Süddeutschen Zeitung. Zuletzt erschien im Berlin Verlag sein Buch »Vor dem Gesetz sind nicht alle gleich. Die neue Klassenjustiz«. Tore Vetter, geb. 1992, ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentrum für Europäische Rechtspolitik der Universität Bremen. Er promoviert zum Thema »Eigenverfassung von Versammlungen«.
Nele Austermann, geb. 1988, ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Zentrum für Europäische Rechtspolitik der Universität Bremen und Vorstandsmitglied des Vereins Demokratischer Juristinnen und Juristen. Sie promoviert zum Thema »Europäisches Migrationsmanagement«. Andreas Fischer-Lescano, geb. 1972, ist Professor für Öffentliches Recht, Europarecht, Völkerrecht und Rechtstheorie an der Universität Bremen. Er ist geschäftsführender Direktor des Zentrums für Europäische Rechtspolitik und Ko-Herausgeber der Zeitschrift »Kritische Justiz«. Heike Kleffner, geb. 1966, ist freie Journalistin und Geschäftsführerin des Bundesverbandes der Beratungsstellen für Opfer rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt. Seit den 1990er Jahren publiziert sie über Rechtsextremismus, zuletzt erschienen von ihr, gemeinsam mit Matthias Meisner herausgegeben, die Bücher »Extreme Sicherheit: Rechtsradikale in Polizei, Verfassungsschutz, Bundeswehr und Justiz« sowie »Unter Sachsen. Zwischen Wut und Willkommen«. Kati Lang, geb. 1979, vertritt als Rechtsanwältin Betroffene von rechten, rassistischen und antisemitischen Gewalttaten, u. a. im Verfahren gegen die rechtsterroristische »Gruppe Freital« sowie in Verfahren anlässlich des Rohrbombenanschlags auf die Dresdner Moschee und des antisemitischen Attentats von Halle. Sie hat zum Umgang der Justiz mit vorurteilsmotivierter Gewalt promoviert. Maximilian Pichl, geb. 1987, hat Rechtswissenschaft und Politikwissenschaft studiert. Er forscht an der Universität Kassel und der Goethe-Universität Frankfurt am Main. Ronen Steinke, geb. 1983, ist Jurist, Autor und Redakteur der Süddeutschen Zeitung. Zuletzt erschien im Berlin Verlag sein Buch »Vor dem Gesetz sind nicht alle gleich. Die neue Klassenjustiz«. Tore Vetter, geb. 1992, ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentrum für Europäische Rechtspolitik der Universität Bremen. Er promoviert zum Thema »Eigenverfassung von Versammlungen«.
Demokratiefeindlichkeit
Die AfD und der Rundfunkrat
Warum Rechtsextreme kein Anrecht auf Sendezeiten im Rundfunk haben
von Georg Restle
Es wirkte wie reine Routine, als der Landtag von Baden-Württemberg am 23. Juli 2020 seine Vertreter:innen in den Rundfunkrat des SWR entsandte – darunter, wie selbstverständlich, auch ein Abgeordneter der AfD. Allein über den Frauenanteil wurde noch diskutiert, nicht aber darüber, ob ein Abgeordneter einer im Kern rechtsextremen Partei, deren Funktionär:innen sich für die Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einsetzen, einen Sitz im Rundfunkrat beanspruchen darf. Was in vielen Aufsichtsgremien landesweit mittlerweile üblich ist, wirft ganz grundsätzliche Fragen auf: Wie viel Extremismus darf’s denn sein im öffentlich-rechtlichen Rundfunk? Oder muss das sogar sein: ein Vertretungsrecht für Rechtsextremisten der AfD, weil es die Verfassung und die Rundfunkordnung so verlangen? Zugegeben, keine ganz neue Frage, aber eine, die 2021 neue Aktualität erlangen wird angesichts einer Bundestagswahl, zu der mit der AfD eine Partei antritt, die jetzt in weiten Teilen vom Verfassungsschutz als rechtsextremistischer Verdachtsfall eingestuft wird. Müssen ARD und ZDF die Partei bei Wahlsendungen dennoch gleichberechtigt berücksichtigen? Begründet der Grundsatz der Vielfaltsicherung ein Vertretungsrecht in Aufsichtsgremien oder ein Recht auf repräsentative Teilnahme an Talkshows oder anderen Formaten? Muss die AfD im Gesamtprogramm »angemessen zu Wort kommen«, weil sie im Bundestag und in vielen Landtagen die zahlenmäßig größte Oppositionspartei ist? Oder gibt es Grenzen der Ausgewogenheit? Gilt der Grundsatz der wehrhaften oder streitbaren Demokratie auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk? Und wie verhält es sich mit der Programmautonomie der Rundfunkanstalten?
Für Redaktionen und Programmverantwortliche im öffentlich-rechtlichen Rundfunk stellt sich diese Frage immer wieder aufs Neue: Gibt es eine Pflicht zum Proporz für die in den Parlamenten vertretenen Parteien, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dem Medienstaatsvertrag oder den Landesrundfunkgesetzen zwingend ergibt? Und gilt diese Pflicht auch für rechtsextreme Parteien und deren Vertreter:innen? In Politik und Medien wurde darüber in den letzten Jahren kontrovers diskutiert. Was daran erstaunt: Der rechtliche Rahmen spielte dabei oft eine untergeordnete Rolle. Die Debatte erschöpfte sich meist in Verweisen auf die Pflicht zur Meinungsvielfalt und einen angeblichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der allen Parteien – auch der AfD – einen Anspruch zubillige, in den Gremien vertreten zu sein und im Programm angemessen zu Wort zu kommen. Eine Argumentation, die dem Wesen der Rundfunkfreiheit, ihren historischen Wurzeln und ihrer Funktion im Gesamtgefüge der verfassungsrechtlichen Werteordnung wohl kaum gerecht werden dürfte.
Schaut man auf das jüngste Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts von 2014, scheint die Antwort auf den ersten Blick klar. In Fortschreibung seiner Rechtsprechung zur Vielfaltsicherung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk garantiert Karlsruhe einen weiten Rahmen für alle relevanten gesellschaftlichen Gruppierungen in Aufsichtsgremien und im Gesamtprogramm. Wörtlich heißt es: »Die Aufsichtsgremien sind vielmehr Sachwalter des Interesses der Allgemeinheit. Sie sollen die für die Programmgestaltung maßgeblichen Personen und Gremien darauf kontrollieren, dass alle bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte, deren Vielfalt durch ein gruppenplural zusammengesetztes Gremium auch bei ausgewogener Besetzung nie vollständig oder repräsentativ abgebildet werden kann, im Gesamtprogramm angemessen zu Wort kommen können.«
Die Frage lautet: Wo setzt das Bundesverfassungsgericht die Grenzen der Vielfalt? Bei präziser Betrachtung fallen zwei Einschränkungen ins Auge. Zunächst stellt das Urteil klar, dass eine vollständige oder repräsentative Abbildung aller relevanten »Kräfte« in den Aufsichtsgremien nicht verpflichtend sein kann. Damit überlässt es dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, ob und in welchem Ausmaß alle in den Parlamenten vertretenen Parteien ein Vertretungsrecht in den Gremien beanspruchen können und ob deren Vertreter:innen als »Sachwalter des Interesses der Allgemeinheit« anzusehen sind. Auch wenn sich diese Einschränkung nicht direkt aufs Programm bezieht, so dürfte sie doch im Grundsatz auch hier gelten. Dies erschließt sich schon aus der zweiten Einschränkung, wonach nur »bedeutsame« Kräfte im Gesamtprogramm angemessen zu Wort kommen können. Dass es sich hier um keine rein quantitative Betrachtung handeln dürfte, ergibt sich dabei wohl schon aus dem Wesen der Rundfunkfreiheit und seiner historischen Begründung, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk als unabhängiges Bollwerk gegen alle Versuchungen etabliert wurde, in den staatlichen Totalitarismus der NS-Zeit zurückzugleiten. Auf diese Erfahrung stützen sich bis heute die wichtigsten Pfeiler der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Rundfunkordnung: die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, seine Unabhängigkeit und Orientierung an den zentralen Grundwerten der Verfassung.
Rechtsextreme Gruppierungen oder Parteien, die einen homogenen völkischen Nationalismus vertreten und wesentlichen Grundrechten wie der Meinungs- und Rundfunkfreiheit, dem Diskriminierungsverbot oder der Religionsfreiheit offen feindlich gegenüberstehen, dürften demgemäß kaum als Sachwalter des Allgemeininteresses oder »bedeutsam« im Sinne einer Meinungsvielfalt anzusehen sein, die von ihnen selbst bekämpft wird. Immerhin handelt es sich bei der AfD um eine Partei, die sich die Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks immer wieder auf die Fahnen geschrieben hat, deren Jugendverband und deren Landesverbände in Ostdeutschland als rechtsextremistische Verdachtsfälle gelten und deren vom Verfassungsschutz beobachteter »Flügel« faktisch nach wie vor einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesamtpartei hat. Dies alles macht deutlich, dass die AfD hier vor allem ein Ziel im Auge hat: Ihren Einfluss in den Gremien und im Programm zu missbrauchen, um unter anderem auch die auf der Rundfunkfreiheit fußende Rundfunkordnung außer Kraft zu setzen, und mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk einen mächtigen Schutzwall dieser Demokratie aus dem Weg zu räumen. Kaum jemand hat dies klarer formuliert als der »neurechte« Vordenker der AfD, Götz Kubitschek, der einer »staatsfinanzierten Umerzählung des normalen Lebens«, einer »großen Beutegemeinschaft aus Parteien, ›Zivilgesellschaft‹, allem Öffentlichrechtlichen« den Kampf angesagt hat. Maßgebliche Funktionäre der AfD wie der stellvertretende Bundessprecher Stephan Brandner lassen keinen Zweifel daran, was das bedeutet. Demnach ist es das erklärte Ziel der AfD, »kontinuierlich« daran zu arbeiten, »das zwangsfinanzierte Staatsfernsehen abzuschaffen«.
Allein die formale Begründung, dass die AfD im Bundestag und einigen Landtagen die zahlenmäßig größte Oppositionsfraktion stellt, dürfte keinesfalls ausreichen, um daraus einen verfassungsrechtlich begründeten Rechtsanspruch abzuleiten, regelmäßig im Programm zu Wort zu kommen oder nach Proporzregeln in Gremien oder Talkshows vertreten zu sein – es sei denn, man möchte den Feinden dieser freiheitlich verfassten Demokratie ein Werkzeug zu deren Vernichtung überreichen.
Man mag es auch als Ausdruck des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundgedankens einer wehrhaften oder streitbaren Demokratie ansehen, die den Feinden der Freiheit nicht alle Freiheiten gleichermaßen zugesteht. Und selbst wenn man einer solch robusten Idee von Demokratie aus rechtsstaatlichen Erwägungen skeptisch gegenübersteht, so wäre es in diesem Fall doch ein geradezu verhältnismäßiger Eingriff, der einer weitgehend verfassungsfeindlichen Partei diesseits eines Parteienverbots auf so geeignete wie erforderliche Weise ihre Grenzen aufzeigt. In diesem Sinne definiert Verfassungsfeindlichkeit die Grenze der Ausgewogenheit und der Vielfaltsicherung. So jedenfalls sind wohl auch die Regelungen einzelner Rundfunkgesetze zu verstehen, die die Bedeutung der grundgesetzlichen Werteordnung ins Zentrum ihres Selbstverständnisses rücken – und damit den im Medienstaatsvertrag festgelegten Programmgrundsätzen Ausdruck geben, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk »die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten« und »auf ein diskriminierungsfreies Miteinander« hinzuwirken habe.
So wird in Paragraph 5 des WDR-Gesetzes der Vielfaltsicherung zwar eine ebenso große Bedeutung zugemessen wie in den Rundfunkurteilen des Bundesverfassungsgerichts, gleichzeitig werden ihr aber auch hier klare Grenzen gesetzt. Demnach gehört es zu den Programmgrundsätzen des WDR, die »demokratischen Freiheiten« zu »verteidigen«. Was hier geradezu als demokratischer Kampfauftrag formuliert wird, kann nur...
Erscheint lt. Verlag | 26.1.2022 |
---|---|
Reihe/Serie | Recht gegen rechts |
Vorwort | Sabine Leutheusser-Schnarrenberger |
Verlagsort | Frankfurt am Main |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Sachbuch/Ratgeber ► Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft ► Wirtschaft |
Wirtschaft ► Allgemeines / Lexika | |
Schlagworte | AfD • Auschwitz • Corona-Leugner • Demokratiefeindlichkeit • Donald Trump • Facebook • Frontex • Hanau • Hate-Speech • Herero • Hohenzollern • Nama • Neonazis • Polizei • Polizei-Chats • Pressefreiheit • racial profiling • Rassismus • Sexualisierte Gewalt • Walter Lübcke |
ISBN-10 | 3-10-491557-1 / 3104915571 |
ISBN-13 | 978-3-10-491557-9 / 9783104915579 |
Haben Sie eine Frage zum Produkt? |
Größe: 2,2 MB
DRM: Digitales Wasserzeichen
Dieses eBook enthält ein digitales Wasserzeichen und ist damit für Sie personalisiert. Bei einer missbräuchlichen Weitergabe des eBooks an Dritte ist eine Rückverfolgung an die Quelle möglich.
Dateiformat: EPUB (Electronic Publication)
EPUB ist ein offener Standard für eBooks und eignet sich besonders zur Darstellung von Belletristik und Sachbüchern. Der Fließtext wird dynamisch an die Display- und Schriftgröße angepasst. Auch für mobile Lesegeräte ist EPUB daher gut geeignet.
Systemvoraussetzungen:
PC/Mac: Mit einem PC oder Mac können Sie dieses eBook lesen. Sie benötigen dafür die kostenlose Software Adobe Digital Editions.
eReader: Dieses eBook kann mit (fast) allen eBook-Readern gelesen werden. Mit dem amazon-Kindle ist es aber nicht kompatibel.
Smartphone/Tablet: Egal ob Apple oder Android, dieses eBook können Sie lesen. Sie benötigen dafür eine kostenlose App.
Geräteliste und zusätzliche Hinweise
Buying eBooks from abroad
For tax law reasons we can sell eBooks just within Germany and Switzerland. Regrettably we cannot fulfill eBook-orders from other countries.
aus dem Bereich