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Baurechtsberater Architekten - Jürgen Rilling

Baurechtsberater Architekten

Streitigkeiten lösen und vermeiden

(Autor)

Buch | Softcover
XVIII, 256 Seiten
2012 | 1. Softcover reprint of the original 1st ed. 1998
Vieweg & Teubner (Verlag)
978-3-322-89082-5 (ISBN)
CHF 76,95 inkl. MwSt
Streitigkeiten beim Bauen lösen und vermeiden
Architekten müssen bei der täglichen Ausführung ihrer Arbeiten eine Vielzahl von Rechtsvorschriften beachten, die sich auf die Ordnung der Bebauung und auf die Rechtsverhältnisse aller Beteiligten beziehen.
Um Streitigkeiten zu vermeiden oder mit dem nötigen rechtlichen Hintergrundwissen zu lösen, ist die Beachtung von vielen ergangenen Urteilen wichtig. Der Baurechtsberater Architekten gibt einen umfangreichen Überblick über wesentliche Rechtsgrundsätze aus dem Bereich des privaten Baurechts und macht die Urteile durch einfache Fallbeispiele leicht verständlich und anwendbar. Die Kennzeichnung der für den Architekten positiven und negativen Entscheidungen durch (+) und (-) Symbole in der Kopfzeile macht ein Einordnen des Falls möglich.
Der Zugang kann je nach Erfordernis über das Indexverzeichnis, Urteilsregister, Gesetzesregister oder aufgelistete Fragestellungen erfolgen.

Jürgen Rilling ist Vorstandsvorsitzender einer international tätigen Bauaktiengesellschaft und Geschäftsführer eines national tätigen Bauregieunternehmens. Er war langjähriger Präsident eines Baurechtsverbandes und im Vorstand eines Interessenverbandes für Immobilien-Anleger.

Muß der Erbringer einer Architektenleistung auch tatsächlich Architekt sein, um nach der HOAI abrechnen zu können?.- Was muß bei der Beurteilung, ob eine Bausummenüberschreitung vorliegt, beachtet werden?.- Muß der Architekt die statischen Berechnungen auf ihre rechnerische Richtigkeit hin überprüfen?.- Der Unternehmer klagt auf Abschlagszahlung. Im folgenden kündigt der Bauherr den Vertrag. Kann die Klage auf Schlußzahlung geändert werden?.- Wann kann die Berechnung der maßgeblichen Kostensätze durch ein Sachverständigengutachten ersetzt werden?.- Können die für die Honorarabrechnung grundlegenden anrechenbaren Kosten auf solche beschränkt werden, die von der Bewilligungsbehörde anerkannt werden?.- Wird das Architektenhonorar bei Kündigung des Vertrages sofort fällig?.- Kann der als freier Mitarbeiter in einem Architektenbüro tätige Architekt die Mindestsätze verlangen, wenn der Architektenvertrag lediglich mündlich geschlossen worden ist?.- Muß das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen, wenn die Einstufung in eine bestimmte Honorarzone streitig ist?.- Ist die Rechnung des Statikers hinreichend prüfbar, wenn die Kostenermittlung fehlt und Kosten aufgrund eigener Schätzung ermittelt wurden?.- Kann der Architekt bei Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund die von ihm erbrachten Leistungen in Rechnung stellen?.- Ist das Leugnen eines Vertrages und die Weigerung der Abnahme der Architektenleistung Grund für eine fristlose Kündigung?.- Kann der Architekt Leistungen durch Anzeigen in der Presse zu niederen Honorarsätzen wirksam anbieten?.- Ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorares unwirksam, weil die in der HOAI festgelegten Höchstsätze überschritten werden?.- Im Architektenvertrag wurde ein Pauschalhonorarvereinbart. Muß der Architekt Angaben zu anrechenbaren Kosten, zur Honorarzone und zu den erbrachten Leistungsphasen machen?.- Bedarf es für die Prüffähigkeit der Honorarschlußrechnung eine Bezugnahme auf die Vorschriften der Honorarordnung?.- Ist es erforderlich, in der Schlußrechnung eine Abschlagszahlung aufzulisten?.- Hat derjenige, der architektenübliche Leistungen in Anspruch nimmt, diese zu bezahlen, wenn er die Inanspruchnahme als unverbindlich "bezeichnet"?.- Kann der Bauherr den Architekten auffordern, Architektenleistungen zu einer erheblich unter den Mindestsätzen liegenden Pauschale zu erbringen?.- Hat der Architekt Anspruch auf Restforderung aus einer Abschlagsrechnung, welche verjährt ist und wogegen die Einrede der Verjährung geltend gemacht wurde?.- Muß der Bauherr für eine unverbindliche grobe Kostenschätzung des Architekten zahlen?.- Ist der Architekt schadensersatzpflichtig, wenn er den Architektenvertrag kündigt, weil der Auftraggeber unberechtigt Abschlagszahlungen verweigert?.- Trotz Kenntnis der Zustimmungsbedürftigkeit gibt der Bauherr eine Planung in Auftrag. Muß der Architekt auf die Risiken dieses Auftrages hinweisen?.- Stellt die fehlende Genehmigungsfähigkeit einer Planung einen wichtigen Grund zur Kündigung dar, wenn die Genehmigungsfähigkeit durch Umplanungen erreicht werden kann?.- Kann der Auftraggeber vom Architekten die Originalzeichnungen verlangen?.- Kann der Architekt das Honorar verlangen, wenn er beauftragt war, die Baugenehmigungsreife herzustellen und dies tut?.- Ist die Tätigkeit des bauleitenden Architekten eine Bauleistung im Sinne der Verdingungsordnung der Bauleistungen?.- Können geleistete Vorschüsse auf Honorarforderungen eines Architekten zurückverlangt werden, wenn die Geschäftsgrundlagedes Vertrages wegfallt?.- Muß der Bauherr Schadensersatz leisten, wenn er die Ausschreibung wegen fehlender Finanzierungsmittel aufhebt?.- Hat der Architekt Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Baubehörde eine Bauvoranfrage rechtswidrig ablehnt und ihm so eine Provision entgeht?.- Stellt die Überschreitung einer vom Bauherrn vorgegebenen Bausumme um 16% eine zur Ersatzpflicht führende Pflichtverletzung des Architekten dar?.- Hat der Bauherr einen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten, wenn der Überschreitung der berechneten Baukosten ein entsprechender Wertzuwachs gegenüber steht?.- Ist der Bauherr verpflichtet, der Witwe und Erbin eines für ihn tätig gewesenen Architekten Auskunft über sämtliche Baukosten zu erteilen?.- Kann der Anspruch auf Architektenvergütung trotz Formnichtigkeit des Architektenvertrages gegeben sein?.- Bedarf eine Honorarvereinbarung über anrechenbare Kosten der Schriftform?.- Haftet der Architekt für Schäden an Nachbargebäuden, die im Zusammenhang mit Ausschachtungsarbeiten auf dem Baugrundstück entstehen?.- Ist ein Baubetreuungsvertrag zwischen Architekt und Bauherr wirksam, in dem der Baubetreuer zunächst die Leistungen nach Phase 1 und 2 des
15 Abs. 1 HOAI zu erbringen hat und der Bauherr für den Fall, daß er die vorgesehenen Bauleistungen nicht in Anspruch nimmt, die Planungsleistung bezahlen muß?.- Den Auftraggeber über die Höhe seines voraussichtlichen Honorars aufklären?.- Kann der Architekt sein Mindesthonorar verlangen, wenn er neben der Genehmigungsplanung auch das gem.
6 Bauvorlagenverordnung NW erforderliche Entwässerungsgesuch erstellt?.- Kann der Architekt die in seiner Schlußrechnung genannten anrechenbaren Kosten insgesamt oder teilweise nur schätzen?.- Darf der Architekt ausnahmsweise dieanrechenbaren Kosten für die Leistungsphase V schon nach der Kostenberechnung und nicht erst nach der Kostenfeststellung ermitteln?.- Berührt das Bestehen von Mängeln aus Überwachungsfehlern des Architekten die Fälligkeit einer Abschlags- bzw. Schlußrechnung?.- Kann eine Honorarrechnung für die Leistungsphase I - IV des
15 HOAI prüffähig sein, wenn eine Kostenberechnung nicht vorgelegt wird?.- Wie ist das Architektenhonorar zu berechnen, wenn im Architektenvertrag das Objekt als Neubau eines Wohngebäudes bezeichnet wird, es sich tatsächlich aber um 5 Reihenhäuser handelt?.- Kann die Bemessungsgrundlage für das Architektenhonorar frei vereinbart werden?.- Muß dem Architekten bei mangelhafter Planung Gelegenheit gegeben werden, seine Planung zu überarbeiten?.- Kann der Architekt den Architektenvertrag kündigen und Schadensersatz verlangen, wenn der Auftraggeber sich ernsthaft und endgültig weigert, den Architektenvertrag zu erfüllen?.- Haftet ein Architekt persönlich, wenn er als Geschäftsführer einer Bauträgerfirma zur Sicherung eigener Werklohnforderungen gegen diese Gesellschaft Werklohnforderungen der Gesellschaft an sich selbst abtritt?.- Welche Kosten kann der Architekt gemäß seiner Abgabenordnung anrechnen?.- Schuldet der mit einer Bauvoranfrage beauftragte Architekt eine Kostenschätzung nach DIN 276?.- Aufgrund rechtlich unzutreffender Ausführungen des Architekten akzeptiert der Bauherr eine AGB-Klausel. Ist diese wirksam?.- Schadensersatzanspruch des Bauherrn, wenn der Architekt seinen Plan ohne den Bestandsplan eines anschließenden Bauwerks macht?.- Muß der Architekt Abdichtungsmaßnahmen für ein Bauwerk genau planen oder reicht ein bloßer Hinweis auf die entsprechenden DIN-Normen aus?.- Ist der Plan des Architekten mangelhaft,wenn der Architekt die in der Bauordnung vorgeschriebene Abstandsfläche nicht berücksichtigt?.- Das Fundament entspricht nicht der Tragfähigkeit des Bodens. Kann der Bauherr vom Architekten Schadensersatz verlangen?.- Muß Geld, welches aufgrund eines Schadenersatzanspruches gezahlt worden ist, zur Beseitigung des Schadens aufgewendet werden?.- Von wem kann der Bauherr Ersatz verlangen, wenn Wärmedämmungsmaßnahmen sich als mangelhaft erweisen?.- Hat der Bauherr einen Schadenersatzanspruch gegen den Architekten, wenn dieser bei der Untersuchung und Behebung von Mängeln den Bauherrn nicht unterstützt?.- Ist der Architekt schadenersatzpflichtig, wenn er bei einem Doppelhaus die Schallschutzwerte nicht sicherstellt?.- Liegt ein Mangel vor, wenn der Architekt die vorgesehene, genau bestimmte Wohnfläche überschreitet?.- Kann der Architekt seine Haftung für Folgeschäden ausschließen?.- Kann eine wirksame Honorarvereinbarung vor Beendigung der Architektentätigkeit abgeändert werden?.- Wem obliegt die Beweislast für die nach
10 Abs. 2 HOAI anrechenbaren Kosten?.- Anspruch des Architekten auf zusätzliche Vergütung, wenn er Elementpläne für Fertigbetonteile auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen überprüft?.- Kann der Architekt Pläne, die im Maßstab 1:50 statt 1:100 ausgeführt sind, als Ausführungsplanung bewerten?.- Kann der Architekt ein höheres Honorar verlangen als vereinbart worden ist, wenn sich die Bauzeit über die vorgesehene Dauer hinaus verlängert?.- Kann der Architekt die Mindestsätze der HOAI verlangen, wenn mündlich vereinbart wird, daß ein Vergütungsanspruch nur vereinzelt bei einer bestimmten Bedingung (z.B. Bau einer Straße) eintreten soll?.- Steht dem Architekten ein Honorar für besondere Leistungen zu, wenn es aneiner schriftlichen Vereinbarung gem.
5 Abs. 4, Satz 1, HOAI mangelt?.- Wie ist die Beweisverteilung, wenn der Architekt für Planungsänderungen zu Unrecht Honorar berechnet?.- Ist die Gebührenrechnung des Architekten begründet, wenn dieser Planungsarbeiten durchführt, obwohl die Finanzierung noch nicht gesichert ist?.- Hat der Architekt einen Honoraranspruch für die Leistungsphasen 1 bis 4, wenn die Baugenehmigung verweigert und daraufhin der Architektenvertrag gekündigt wird?.- Inwieweit müssen Aufwendungen nach Kündigung eines Architektenvertrages gem.
649 BGB als nicht erspart berücksichtigt werden?.- Ist eine vertragliche Regelung wirksam, wonach die zu berücksichtigenden Aufwendungsersparnisse mit 40% der nicht erbrachten Leistungen angesetzt sind?.- Unterliegen mündliche Preisabsprachen für individuelle Planungsänderungen beim Kauf eines schlüsselfertigen Hauses dem
4 der HOAI?.- Sind mündliche Honorarvereinbarungen in jedem Fall nichtig?.- Muß bei einem Architektenhonorar die Nebenkostenpauschale schriftlich vereinbart werden, um Wirksamkeit zu entfalten?.- Kann der Architekt sein Honorar für Grundleistungen bei anrechenbaren Kosten unter DM 50.000,00 gem.
16 Abs. 2 HOAI als Pauschalhonorar berechnen?.- Kann der Architekt Einzelposten in der Schlußrechnung durch bisher nicht berechnete Posten ersetzen?.- Wann steht dem Architekten ein Vergütungsanspruch für einen Vorentwurf zu?.- Kann das Architektenhonorar gekürzt werden, wenn ein örtlicher Zusammenhang zweier gleichartiger Gebäude vorliegt?.- Kann der Bauherr dem Architekten den Abschluß mit einem Handwerker empfehlen, obwohl vereinbart war, bei der Auftragsvergabe nur gemeinsam zu handeln?.- Schließt die Beauftragung eines Architekten die Befugnis zur Einschaltung vonSonderfachleuten ein?.- Kann der Architekt ohne Zustimmung des Bauherrn einem Ingenieur die Erarbeitung der statischen Berechnungen übertragen?.- Ist der Architekt berechtigt, für den Bauherrn von einer Abtretungsanzeige Kenntnis zu nehmen?.- Gelten die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben auch unter Nichtkaufleuten?.- Kann der Architekt am Schallschutz eines Einfamilienhauses sparen, wenn Gegenstand der Planung Einfamilienhäuser in Sparbauweise sind?.- Kann der Bauherr auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Herausgabe der Originalzeichnungen vom Architekten verlangen?.- Wann wird der Honoraranspruch des Architekten fällig?.- Verstößt der Architekt gegen Treu und Glauben, wenn er seine Schlußrechnung ändert?.- Kann der Bauherr vom Architekten Schadenersatz verlangen, wenn er weiß, daß der Architektenplan nur mit Cirkamaßen gefertigt ist?.- Kann der Bauherr das Architektenhonorar um 2% kürzen, wenn der Architekt die Kostenberechnung nach DIN 276 nicht rechtzeitig erbracht hat?.- Bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, damit der Architekt die Nebenkosten pauschal abrechnen kann?.- Kann für eine prüffähige Architektenrechnung ausreichen, daß für Leistungsphasen nur Prozentsätze genannt werden und eine Kostenermittlung fehlt?.- Wann steht dem Architekten ein Honoraranspruch für die Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphase 6 des
15 HOAI nicht zu?.- Hat der Bauherr eine Mängelrüge, wenn er aufgrund eines Architektenplans baut, welcher erkennbar nur nach Circamaßen gefertigt ist?.- Wer muß das (nicht) Vorliegen eines Baukostenhöchstbetrages beweisen?.- In welchem Umfang ist ein Architekt beauftragt, wenn er die erforderliche Planung soweit zu erarbeiten hat, daß eine Bauvoranfrage gestellt werden kann?.-Kann der Architekt eine Erhöhung seines Honorars verlangen, wenn sich die Bauzeit um das dreifache verlängert?.- Wann kann ein Architektenhonorar ohne Bindung an die Höchst- und Mindestsätze vereinbart werden?.- Gilt die HOAI auch, wenn ein Architekt Planungsleistungen an einen Ingenieur weitervergibt?.- Muß der Bauherr im Fall eines abgebrochenen Bauvorhabens die Kostenfeststellung der anrechenbaren Kosten selbst durchführen?.- Wann werden Honorarforderungen des Architekten fällig?.- Kann der Architekt ein Honorar für die Erbringung der Ausführungsplanung verlangen, wenn die noch ausstehende Baugenehmigung nicht erteilt wird?.- Hat der Verkäufer die Ausführungsplanung zu bezahlen, wenn bei einem Grundstückskaufvertrag vereinbart ist, daß der Verkäufer sämtliche für den Erhalt der Baugenehmigung erforderlichen Planungskosten einschließlich der Statikkosten zu tragen hat?.- Pflichten des Architekten, wenn er mit der Genehmigungsplanung beauftragt wird?.- Sind Zinsen für einen Kredit, welchen der Bauherr wegen einer Überschreitung der Bausumme aufgenommen hat, vom Architekten als Schaden zu erstatten?.- Haftet der Architekt für Fehler des von ihm eingesetzten Bauleiters?.- Welchen Umfang hat der einem Architekten erteilte Auftrag, eine Bauvoranfrage einzuholen?.- Welches Honorar steht dem Architekten zu, wenn es an einer schriftlichen Honorarvereinbarung für eine Bauvoranfrage fehlt?.- Muß der Auftragnehmer bei Kündigung durch den Auftraggeber seine ersparten Aufwendungen konkret vortragen und beziffern?.- Ist der Rückzahlungsanspruch auf geleistete Abschlagszahlungen begründet, wenn eine prüffähige Schlußrechnung nicht überreicht worden ist?.- Kann der Architekt vor Vorlage einer genehmigungsfähigen Planung sein Honorar verlangen?.- ZurAbgrenzung von honorarfreier Akquisitionstätigkeit und vergütungspflichtiger Architektentätigkeit.- Stellt unsachliche Kritik einen wichtigen Grund für die Kündigung eines Vertrages dar?.- Ist der Architekt für Maßfehler verantwortlich, wenn der Auftraggeber die Planung prüfen mußte?.- Wann muß der Architekt die Berechnung seines Honorars im einzelnen darlegen, wenn ein Verzicht auf eine Schlußrechnung vereinbart ist?.- Kann ein Pauschalhonorar mündlich vereinbart werden?.- Indexverzeichnis.- Urteilsregister zu den Fällen.- Gesetzesregister zu den Fällen.

Erscheint lt. Verlag 25.5.2012
Zusatzinfo XVIII, 256 S.
Verlagsort Wiesbaden
Sprache deutsch
Maße 148 x 210 mm
Gewicht 360 g
Themenwelt Technik
Schlagworte Ausschreibung • Bauleistungen • Baurecht • Bauträger • DIN • Entwurf • Haftung • Handwerk • Ingenieur • Planung • Regelung • Schallschutz • Schlussrechnung • Verfahren • Vorschriften
ISBN-10 3-322-89082-1 / 3322890821
ISBN-13 978-3-322-89082-5 / 9783322890825
Zustand Neuware
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