VOB BGB HOAI
VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A und B. BGB Bauvertrag §§ 650 a-v. HOAI Verordnung über Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure
Seiten
2019
|
35. Auflage
dtv Verlagsgesellschaft
978-3-423-05596-3 (ISBN)
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978-3-423-05596-3 (ISBN)
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VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A und B; HOAI Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure
Textausgabe mit Sachverzeichnis und einer Einführung von Prof. Ulrich Werner und Dr. Walter Pastor
33. Auflage 2017
Rechtsstand: 15. Oktober 2016
VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A und B; HOAI Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure
Textausgabe mit Sachverzeichnis und einer Einführung von Prof. Ulrich Werner und Dr. Walter Pastor
Inhalt:
Baustellenverordnung; Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug), Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen, Gewerbeordnung (§ 34c), HOAI -Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, Schiedsgerichtsordnungen, Makler- und BauträgerVO, Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen, VOB-Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen 2016 (Teile A und B).
Zur 33. Auflage (Rechtsstand: 15. Oktober 2016):
Schwerpunkt der neuen Auflage ist die neue VOB Teil A vom 7. April 2016, die ab dem 1 .Oktober 2016 anzuwenden ist.
Auf folgende Regelungen ist besonders hinzuweisen: Vergabeunterlagen sind jetzt allen Firmen zur Verfügung zu stellen und nicht nur solchen, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen befassen (§ 3b). Weiter wurden die Regelungen zu Rahmenverträgen in den Unterschwellenbereich, d.h. die VOB/A, übernommen (§ 4b). Neu ist auch, dass auch Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen der Jugendhilfe und ähnliche Einrichtungen sowie Betriebe der öffentlichen Hand und Verwaltungen zu Vergabeverfahren zugelassen sind (§ 6).
Auch im Bereich der E-Vergabe gab es Änderungen:
Der Auftraggeber kann im Unterschwellenbereich wählen, welche Kommunikationsmittel er im Vergabeverfahren einsetzen will. D.h. der Grundsatz der elektronischen Vergabe wird nicht eingeführt, da nicht alle Bieter auf elektronische Kommunikation in Vergabeverfahren eingerichtet sind (§§ 11 ff.).
Dies soll aber nur noch bis zum 18. Oktober 2018 gelten, danach kann der Auftraggeber bestimmen, dass Angebote nur noch elektronisch eingereicht werden können (§ 13).
VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A und B; HOAI Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure
Textausgabe mit Sachverzeichnis und einer Einführung von Prof. Ulrich Werner und Dr. Walter Pastor
Inhalt:
Baustellenverordnung; Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug), Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen, Gewerbeordnung (§ 34c), HOAI -Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, Schiedsgerichtsordnungen, Makler- und BauträgerVO, Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen, VOB-Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen 2016 (Teile A und B).
Zur 33. Auflage (Rechtsstand: 15. Oktober 2016):
Schwerpunkt der neuen Auflage ist die neue VOB Teil A vom 7. April 2016, die ab dem 1 .Oktober 2016 anzuwenden ist.
Auf folgende Regelungen ist besonders hinzuweisen: Vergabeunterlagen sind jetzt allen Firmen zur Verfügung zu stellen und nicht nur solchen, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen befassen (§ 3b). Weiter wurden die Regelungen zu Rahmenverträgen in den Unterschwellenbereich, d.h. die VOB/A, übernommen (§ 4b). Neu ist auch, dass auch Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen der Jugendhilfe und ähnliche Einrichtungen sowie Betriebe der öffentlichen Hand und Verwaltungen zu Vergabeverfahren zugelassen sind (§ 6).
Auch im Bereich der E-Vergabe gab es Änderungen:
Der Auftraggeber kann im Unterschwellenbereich wählen, welche Kommunikationsmittel er im Vergabeverfahren einsetzen will. D.h. der Grundsatz der elektronischen Vergabe wird nicht eingeführt, da nicht alle Bieter auf elektronische Kommunikation in Vergabeverfahren eingerichtet sind (§§ 11 ff.).
Dies soll aber nur noch bis zum 18. Oktober 2018 gelten, danach kann der Auftraggeber bestimmen, dass Angebote nur noch elektronisch eingereicht werden können (§ 13).
Textausgabe mit Sachverzeichnis und einer Einführung von Prof. Ulrich Werner und Dr. Walter Pastor
33. Auflage 2017
Rechtsstand: 15. Oktober 2016
VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A und B; HOAI Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure
Textausgabe mit Sachverzeichnis und einer Einführung von Prof. Ulrich Werner und Dr. Walter Pastor
Inhalt:
Baustellenverordnung; Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug), Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen, Gewerbeordnung (§ 34c), HOAI -Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, Schiedsgerichtsordnungen, Makler- und BauträgerVO, Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen, VOB-Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen 2016 (Teile A und B).
Zur 33. Auflage (Rechtsstand: 15. Oktober 2016):
Schwerpunkt der neuen Auflage ist die neue VOB Teil A vom 7. April 2016, die ab dem 1 .Oktober 2016 anzuwenden ist.
Auf folgende Regelungen ist besonders hinzuweisen: Vergabeunterlagen sind jetzt allen Firmen zur Verfügung zu stellen und nicht nur solchen, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen befassen (§ 3b). Weiter wurden die Regelungen zu Rahmenverträgen in den Unterschwellenbereich, d.h. die VOB/A, übernommen (§ 4b). Neu ist auch, dass auch Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen der Jugendhilfe und ähnliche Einrichtungen sowie Betriebe der öffentlichen Hand und Verwaltungen zu Vergabeverfahren zugelassen sind (§ 6).
Auch im Bereich der E-Vergabe gab es Änderungen:
Der Auftraggeber kann im Unterschwellenbereich wählen, welche Kommunikationsmittel er im Vergabeverfahren einsetzen will. D.h. der Grundsatz der elektronischen Vergabe wird nicht eingeführt, da nicht alle Bieter auf elektronische Kommunikation in Vergabeverfahren eingerichtet sind (§§ 11 ff.).
Dies soll aber nur noch bis zum 18. Oktober 2018 gelten, danach kann der Auftraggeber bestimmen, dass Angebote nur noch elektronisch eingereicht werden können (§ 13).
VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A und B; HOAI Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure
Textausgabe mit Sachverzeichnis und einer Einführung von Prof. Ulrich Werner und Dr. Walter Pastor
Inhalt:
Baustellenverordnung; Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug), Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen, Gewerbeordnung (§ 34c), HOAI -Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, Schiedsgerichtsordnungen, Makler- und BauträgerVO, Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen, VOB-Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen 2016 (Teile A und B).
Zur 33. Auflage (Rechtsstand: 15. Oktober 2016):
Schwerpunkt der neuen Auflage ist die neue VOB Teil A vom 7. April 2016, die ab dem 1 .Oktober 2016 anzuwenden ist.
Auf folgende Regelungen ist besonders hinzuweisen: Vergabeunterlagen sind jetzt allen Firmen zur Verfügung zu stellen und nicht nur solchen, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen befassen (§ 3b). Weiter wurden die Regelungen zu Rahmenverträgen in den Unterschwellenbereich, d.h. die VOB/A, übernommen (§ 4b). Neu ist auch, dass auch Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen der Jugendhilfe und ähnliche Einrichtungen sowie Betriebe der öffentlichen Hand und Verwaltungen zu Vergabeverfahren zugelassen sind (§ 6).
Auch im Bereich der E-Vergabe gab es Änderungen:
Der Auftraggeber kann im Unterschwellenbereich wählen, welche Kommunikationsmittel er im Vergabeverfahren einsetzen will. D.h. der Grundsatz der elektronischen Vergabe wird nicht eingeführt, da nicht alle Bieter auf elektronische Kommunikation in Vergabeverfahren eingerichtet sind (§§ 11 ff.).
Dies soll aber nur noch bis zum 18. Oktober 2018 gelten, danach kann der Auftraggeber bestimmen, dass Angebote nur noch elektronisch eingereicht werden können (§ 13).
Erscheint lt. Verlag | 18.4.2019 |
---|---|
Reihe/Serie | dtv Beck Texte |
Verlagsort | München |
Sprache | deutsch |
Maße | 124 x 191 mm |
Gewicht | 282 g |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht ► Baurecht (privat) |
Schlagworte | 2016 • Abschlagszahlungen • Architektenhonorar • Architektenrecht • Ausschreibungsverfahren • Bauabnahme • Baurecht • Baustellenverordnung • Bauträgerverordnung • Bauträgerverträgen • Bauvertragsrecht • Bürgerliches • Bürgerliches Gesetzbuch • Forderungssicherungsgesetz • Gesetzbuch • Gewerbeordnung • HOAI • Honorarordnung f. Architekten u. Ingenieure (HOAI) • Honorarordnung für Architekten u. Ingenieure • Honorarrecht • Ingenieurhonorar • Ingenieursrecht • Maklerverordnung • Privates Baurecht • Schiedsgerichtsordnungen • Sicherung • Unterlassungsklagengesetz • Vergaberecht • Vergaberechtsreform • Vergabe- u. Vertragsordnung f. Bauleistungen (VOB) • Vergabeverfahren • VOB • VOB Teil A • VOB Teil B |
ISBN-10 | 3-423-05596-0 / 3423055960 |
ISBN-13 | 978-3-423-05596-3 / 9783423055963 |
Zustand | Neuware |
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