Die Kommunen im Finanz- und Steuerrecht
dbv-Verlag (Österreich)
978-3-7041-0660-5 (ISBN)
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Das neue Praxishandbuch ist ein wertvoller Ratgeber für Städte und Gemeinden und dient dem täglichen Gebrauch der mit Finanz- und Steuerrecht befassten Gemeindeorgane.
Praxisorientiert dargestellt werden zahlreiche Themen: Finanz-und Gemeindeautonomie mit ausgewählten Rechtsproblemen, wie etwa zum selbstständigen Abgabenverordnungsrecht, der Wertsicherung von Abgaben und Tarifen oder dem Äquivalenzprinzip bei Unternehmen der Daseinsvorsorge, die kommunale Selbstverwaltung, Gemeindeabgaben, wie Grundsteuer und Kommunalsteuer.
Desweiteren wird auf Novellierungsbestrebungen, aktuelle Rechtsprobleme und jüngste Höchstgerichtsrechtsprechung, sowie auf Rechtsfragen der Kommunen als Abgabenschuldner selbst Bezug genommen.
Gemeinden und Städte sind aber vielfach auch Steuerschuldner bei Bundesabgaben. Dabei wird in diesem Fachbuch vor allem der Umsatzsteuer ein besonderer Stellenwert beigemessen.
Vorwort
Kapitel 1Finanzautonomie
1.1Kommunale Bedeutung
1.1.1Verfassungsrechtliche Grundlagen
1.1.2Einschränkungen der Finanzautonomie
1.2Kostentragungsgrundsatz
1.2.1Kostentragungsprinzip
1.2.2Zweckaufwand
1.3Leistungsfähigkeitsprinzip
1.3.1Sachlichkeitsgebot
1.3.2Rechtsprechung zur Leistungsfähigkeit
1.3.3Verfassungsrechtliche Analyse
1.4Finanzkraft
1.4.1Finanzkraftschlüssel
1.4.2Rechtsprechung zur Finanzkraft
1.4.3Alternativen zur Finanzkraft
1.5Exkurs: Deutsches Recht
1.5.1Konnexitätsgrundsatz
1.5.2Deutsche Rechtsprechung zum Konnexitätsgrundsatz
1.5.3Konnexitätsgrundsatz - Leistungsfähigkeitsprinzip
1.6Finanzverfassungsrechtliche Anspruchsdurchsetzung
1.6.1Kompensation
1.6.2Vermögensklage
1.6.3Gesetzesanfechtung
Kapitel 2Gemeindeautonomie
2.1Kommunale Abgaben
2.1.1Abgabenbegriff
2.1.2Rechtsgrundlage
2.1.3Abgabenbesteuerung
2.2Abgabenerfindungsrecht
2.2.1Kompetenzen
2.2.2Kriterien für die Abgabenerfindung
2.3Abgabenverordnungen
2.3.1Rechtsgrundlagen
2.3.2Selbständige Abgabenverordnungen
2.3.3Durchführende Abgabenverordnungen
2.3.4Kommunale Abgabenhebeverpflichtung
2.3.5Spannungsverhältnis von Rechtsmaterien
2.3.6Valorisierung von Abgaben und Gebühren
2.4Kommunale Gebühren (Abgaben)
2.4.1Rechtsgrundlagen
2.4.2Feuerwehrgebühren
2.4.3Marktgebühren
2.4.3.1Zum Äquivalenzprinzip
2.4.3.2Zur Abgabengleichartigkeit
2.4.4Interessentenbeiträge
2.4.5Benützungsgebühren
2.4.6Öffentliches Gut
2.5Gleichheitsgrundsatz
2.5.1Bedeutung für kommunales Abgabenfestsetzungsrecht
2.5.2Kriterien des Gleichheitsgebotes
2.6Abgabenadministration
2.6.1Organhandeln
2.6.2Prüfungsverbände
2.6.3Abgabenprüfung durch Dritte
2.6.4Abgabenvollstreckung
2.6.5Abgabenentrichtung durch Dritte
2.7Reform der Gemeindesteuern
2.7.1Reformüberlegungen
2.7.2Grundsteuerreform
2.7.3Getränkesteuer-Neu
2.7.4Arbeitgeberabgabe
2.7.5Projektabgabe
Kapitel 3Gemeindeselbstverwaltung
3.1Selbstverwaltungsumfang
3.1.1Verfassungsrechtsgrundlage
3.1.2Gemeindeaufgaben
3.1.3Verwaltungsvertrag
3.1.4Abgabenhoheit - Ertragshoheit
3.1.5Haushaltsführung
3.1.5.1Haushaltsvereinheitlichung
3.1.5.2Ausgabenbedeckung
3.2Betriebsausgliederung
3.2.1Privatisierungsformen
3.2.2Wahlrecht bei Daseinsvorsorge
3.2.3Administration der Daseinsvorsorge
3.2.4Benützung von öffentlichem Gut
3.3Wirkungsbereich der Selbstverwaltung
3.3.1Eigener Wirkungsbereich
3.3.2Grenzen der kommunalen Willensbildung
Kapitel 4Gemeindeabgaben
4.1Kommunalsteuer
4.1.1Unternehmen
4.1.1.1Kommunalsteuerpflichtige Unternehmer
4.1.1.2Vereinstätigkeit
4.1.1.3Mitunternehmer
4.1.1.4Arbeitsgemeinschaften
4.1.1.5Franchising
4.1.1.6Körperschaften des öffentlichen Rechts
4.1.1.7Schuleinrichtungen
4.1.1.8Städte und Gemeinden
4.1.2Dienstnehmer
4.1.2.1Dienstnehmerarten
4.1.2.2Dienstverhältnis
4.1.2.3Beteiligungsverhältnis
4.1.2.4Drittgeschäftsführung
4.1.2.5Personalüberlassung
4.1.2.6Vermittlung von Pflegepersonal
4.1.2.7Freie Dienstnehmer
4.1.3Bemessungsgrundlage
4.1.3.1Arbeitslöhne
4.1.3.2Geldwerte Vorteile
4.1.3.3Vereinseinnahmen
4.1.3.4Bauarbeiter - Urlaub und Abfertigungen
4.1.3.5 Insolvenz-Entgelt
4.1.4Betriebsstätten
4.1.4.1Betriebsstättenkriterien
4.1.4.2Bauausführung
4.1.4.3Mehrgemeindliche Betriebsstätten
4.1.4.4Außendiensttätigkeiten
4.1.4.5Betriebsstätten ausländischer Unternehmen
4.1.4.6Arbeitskräfteüberlassung
4.1.5 Steuerbefreiung
4.1.5.1Befreiungstatbestände
4.1.5.2Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
4.1.5.3Krankenanstalten
4.1.5.4Gemeinnützigkeitsgesetz
4.1.6Kommunalsteuer - Abgabepflicht der Kommunen
4.1.7Kommunalsteueradministration
4.1.7.1Selbstberechnungsabgaben
4.1.7.2Abgabenfestsetzung
4.1.7.3Selbstberechnung - Kommunalsteuer
4.1.7.4Abgabenermittlung
4.1.7.4.1Auskunftspflicht
4.1.7.4.2Nachschaurechte
4.1.7.4.3Abgabenprüfung
4.1.7.4.4Offizialmaxime
4.1.7.5Abgabeneinhebung
4.1.7.5.1Abgabenexekution
4.1.7.5.2Insolvenzanfechtung
4.1.7.5.3Unternehmensinsolvenz - Rechtswirkungen
4.1.7.6Haftung
4.1.7.7Rückerstattung bei Firmenlöschung
4.1.7.8Treu und Glauben
4.1.7.9Höchstgerichtsverfahren
4.2Grundsteuer
4.2.1Abgabengegenstand
4.2.2Abgabenschuldner
4.2.3Abgabenadministration
4.2.3.1Abgabenfestsetzung
4.2.3.2Abgabenverfahren
4.2.3.3Pfandrecht
4.2.4Grundsteuer - Abgabepflicht der Kommunen
4.2.4.1Grundsteuerpflicht
4.2.4.1.1Abgabentatbestand
4.2.4.1.2Bescheidadressat
4.2.4.1.3Öffentliches Gut
4.2.4.1.4Finanzkraft
4.2.4.2Grundsteuerbefreiung
4.2.4.2.1Öffentlicher Gebrauch
4.2.4.2.2Krankenanstalten
4.2.4.2.3Kindergärten
4.2.4.2.4Seniorenheime
4.2.4.3Ausgliederungen
4.3Lustbarkeitsabgabe
4.3.1Lustbarkeitstatbestände
4.3.2Umfang der Hebeberechtigung
4.3.3Abgabenschuldner
4.3.4Abgabensätze
4.3.5Glücksspiele - Abgabepflicht der Kommunen
4.4Parkgebühren
4.4.1 Abgabentatbestand
4.4.2 Sonderprobleme
4.4.3 Parkgebühren - Abgabepflicht der Kommunen
Kapitel 5Die Gemeinde als Steuerschuldner
5.1Einführung
5.2Umsatzsteuer (UStG 1994)
5.2.1Finanzverfassungsrechtliche Einordnung der Umsatzsteuer
5.2.2Finanzausgleichsrechtliche Einordnung der Umsatzsteuer
5.2.3Unternehmensbereich und Nichtunternehmensbereich
5.2.3.1Unternehmensbereich
5.2.3.2Unternehmensbereich der Gemeinden (Gemeindeverbände)
5.2.3.2.1Betriebe gewerblicher Art
5.2.3.2.2Fiktive Betriebe gewerblicher Art
5.2.3.2.3Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
5.2.3.2.4Tätigkeiten der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens
5.2.3.2.5Liebhaberei
5.2.3.3Begriff des Betriebes gewerblicher Art (BgA) iSd § 2 KStG 1988
5.2.3.3.1Die Einrichtung muss wirtschaftlich selbständig sein
5.2.3.3.2Die Einrichtung muss ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht dienen
5.2.3.3.3Die Einrichtung muss zur Erzielung von Einnahmen dienen
5.2.3.3.4Im § 2 Abs 5 KStG 1988 bspw angeführte Hoheitsbetriebe
5.2.3.3.5Land- und Forstwirtschaft
5.2.3.3.6Sonderregelung für Versorgungsbetriebe
5.2.3.3.7Mischbetriebe
5.2.3.3.8Sonderfälle von BgA
5.2.3.4Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015
5.2.4Welche Vorgänge unterliegen im Unternehmensbereich der Gemeinden (Gemeindeverbände) der Umsatzsteuer?
5.2.4.1Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland gegen Entgelt
5.2.4.2Eigenverbrauch im Inland
5.2.4.3Einfuhr von Gegenständen
5.2.5Wann liegt eine Lieferung im umsatzsteuerrechtlichen Sinn vor?
5.2.5.1Sonderfälle einer Lieferung
5.2.5.1.1Kommissionsgeschäft
5.2.5.1.2Werklieferung
5.2.5.1.3Nebenleistungen
5.2.5.1.4Leasing
5.2.5.2Ort einer Lieferung
5.2.5.2.1Sonderregelungen bezüglich des Ortes einer Lieferung
5.2.5.2.1.1Beförderungs- und Versendungslieferung
5.2.5.2.1.2Gas-, Strom-, Wärme- und Kältelieferung
5.2.5.2.1.3Werklieferung
5.2.5.3Zeitpunkt einer Lieferung
5.2.5.4Tausch
5.2.6Entnahme - Eigenverbrauch
5.2.7Wann liegt eine sonstige Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinn vor?
5.2.7.1Tauschähnlicher Umsatz
5.2.7.2Werkleistung
5.2.7.3Besorgungsleistung
5.2.7.4Sonderregelungen bezüglich des Leistungsortes
5.2.7.5Zeitpunkt einer sonstigen Leistung
5.2.8Verwendungs(Nutzungs-)eigenverbrauch und Eigenverbrauch von sonstigen Leistungen (zB Dienstleistungen)
5.2.9Bemessungsgrundlage für die Lieferungen, sonstigen Leistungen und den Eigenverbrauch
5.2.9.1Bemessungsgrundlage für die Lieferungen und sonstigen Leistungen
5.2.9.1.1Freiwillige Entgelte
5.2.9.1.2Entgelte von dritter Seite
5.2.9.1.3Durchlaufende Posten
5.2.9.1.4Tausch, tauschähnlicher Umsatz und Hingabe an Zahlungs Statt
5.2.9.2Bemessungsgrundlage beim "Eigenverbrauch"
5.2.9.2.1Bemessungsgrundlage beim "Eigenverbrauch" durch Entnahme
5.2.9.2.2Bemessungsgrundlage beim "Eigenverbrauch" in Form von Nutzungen und sonstigen Leistungen
5.2.9.2.3Bemessungsgrundlage beim "Eigenverbrauch" in Form von nicht abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen)
5.2.9.2.4Normalwert als Mindestbemessungsgrundlage
5.2.9.3Bemessungsgrundlage bei einer Geschäftsveräußerung
5.2.9.4Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
5.2.10Steuerbefreiungen
5.2.10.1Art 34 Budgetbegleitgesetz 2001
5.2.10.2Art XIV BGBl 21/1995
5.2.10.3Echte und "unechte" Befreiungen
5.2.10.3.1Echt befreite Umsätze
5.2.10.3.2Unecht befreite Umsätze
5.2.11Steuersätze
5.2.11.1Normalsteuersatz (§ 10 Abs 1 UStG 1994)
5.2.11.2Ermäßigter Steuersatz von 10% (§ 10 Abs 2 UStG 1994)
5.2.11.3Ermäßigter Steuersatz von 13% (§ 10 Abs 3 UStG 1994)
5.2.12Rechnungsausstellung
5.2.12.1Berechtigung zur Rechnungsausstellung
5.2.12.2Verpflichtung zur Rechnungsausstellung
5.2.12.3Bestandteile einer Normalrechnung
5.2.12.4Anzahlungs-(Vorauszahlungs-)rechnung und Teilrechnung
5.2.12.5Rechnungsformen
5.2.12.6Anfertigung von Durchschriften oder Abschriften und deren Aufbewahrung
5.2.12.7Weitere Hinweise
5.2.12.8Bestandteile einer Kleinbetragsrechnung
5.2.12.9Fahrausweise
5.2.12.10Gutschrift als Rechnung
5.2.12.11Steuerschuld aufgrund einer Rechnung
5.2.12.12Verhältnis der Rechnungsausstellung nach UStG 1994 zur Belegerteilungsverpflichtung nach § 132a BAO im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO
5.2.13Vorsteuerabzug
5.2.13.1Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
5.2.13.2Vorsteuerabzug bei Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung)
5.2.13.3Vorsteuerabzug bei Anzahlungs-(Vorauszahlungs-) Rechnungen
5.2.13.4Für welche Gegenstände und sonstigen Leistungen kommt ein Vorsteuerabzug in Betracht
5.2.13.5Welche Gegenstände, sonstigen Leistungen und Einfuhren sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen
5.2.13.6Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen
5.2.13.7Vorsteuerabzug bei Reisekosten
5.2.13.8Vorsteuerberichtigung
5.2.13.8.1Änderung der Verhältnisse beim Anlagevermögen
5.2.13.8.2Änderung der Verhältnisse beim Umlaufvermögen und bei den sonstigen Leistungen
5.2.13.8.3Inrechnungstellung der Umsatzsteuer beim Eigenverbrauch
5.2.14Durchschnittssatzbesteuerung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
5.2.15Besteuerung von Reiseleistungen
5.2.16Änderung der Bemessungsgrundlage
5.2.17Aufzeichnungspflichten
5.2.18Steuerschuldner und Entstehung der Steuerschuld
5.2.18.1Steuerschuldner
5.2.18.2Entstehung der Steuerschuld
5.2.18.3Vorauszahlung, Voranmeldung, Jahreserklärung, Veranlagung
5.2.19Binnenmarktregelung
5.2.20Gemeindezusammenlegungen (Gemeindefusionen)
5.3Körperschaftsteuer (KStG 1988)
5.3.1Rechtssystematische Einordnung
5.3.2Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
5.3.3Hoheitsbetriebe
5.3.4Betriebe gewerblicher Art (BgA)
5.3.4.1Mischbetriebe
5.3.4.2Versorgungsbetriebe
5.3.5Steuerbefreiungen
5.3.6Fiktive Betriebe gewerblicher Art (nach KStG)
5.3.7Einkommen und Einkommensermittlung
5.3.7.1Verlustausgleich
5.3.7.2Einkommensverwendung
5.3.7.3Abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
5.3.7.4Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
5.3.7.5Steuersätze
5.3.7.6Erhebung der Körperschaftsteuer
Kapitel 6Andere bundesgesetzlich geregelte Abgaben
6.1Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (AbglufBG)
6.1.1Steuergegenstand (§ 1)
6.1.2Bemessungsgrundlage (§ 2)
6.1.3Abgabenschuldner (§ 4)
6.1.4Abgabenfestsetzung (§ 3)
6.1.5Zuständigkeit (§ 6)
6.1.6Entrichtung (§ 7)
6.1.7Haftung (§ 5)
6.1.8Finanzverfassung und Finanzausgleich
6.1.9Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015
6.2Bodenwertabgabe (BWAG)
6.2.1Steuergegenstand (§ 1)
6.2.2Bemessungsgrundlage (§ 2)
6.2.3Befreiungen (§ 3) soweit sie für die Gemeinden von Bedeutung sind
6.2.4Abgabenfestsetzung (§ 4)
6.2.5Abgabenschuldner (§ 5)
6.2.6Zuständigkeit (§ 7)
6.2.7Entrichtung (§ 8)
6.2.8Haftung (§ 6)
6.2.9Finanzverfassung und Finanzausgleich
6.3Elektrizitätsabgabe (ElAbgG)
6.3.1Steuergegenstand (§ 1)
6.3.2Befreiungen (§ 2)
6.3.3Abgabenschuldner (§ 3)
6.3.4Bemessungsgrundlage und Steuersatz (§ 4)
6.3.5Erhebung der Abgabe (§ 5)
6.3.6Aufzeichnungs- und Rechnungslegungspflichten (§ 6)
6.3.7Finanzverfassung und Finanzausgleich
6.3.8Energieabgaben-Richtlinien 2011
6.4Erdgasabgabe (ErdgasAbgG)
6.4.1Steuergegenstand (§§ 1 und 2)
6.4.2Befreiungen (§ 3)
6.4.3Abgabenschuldner (§ 4)
6.4.4Bemessungsgrundlage und Steuersatz (§ 5)
6.4.5Erhebung der Abgabe (§ 6)
6.4.6Aufzeichnungs- und Rechnungslegungspflichten (§ 7)
6.4.7Abgaben- und Kostenersatz (§ 7)
6.4.8Finanzverfassung und Finanzausgleich
6.4.9Energieabgaben-Richtlinien 2011
6.5Feuerschutzsteuer (FeuerschutzStG 1952)
6.5.1Steuergegenstand (§ 1)
6.5.2Steuerschuldner (§ 5)
6.5.3Finanzverfassung und Finanzausgleich
6.6Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957
6.6.1Befreiungen
6.6.2Entrichtungsformen
6.6.3Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen
6.6.4Gebühren für Rechtsgeschäfte
6.6.5Ausnahmen von der Gebührenpflicht
6.7Grunderwerbsteuer (GrEStG 1987)
6.7.1Steuergegenstand (§ 1)
6.7.2Grundstücksbegriff (§ 2)
6.7.3Ausnahmen von der Besteuerung (§ 3)
6.7.4Bemessungsgrundlage (§§ 4, 5, 7)
6.7.5Steuersatz (§ 7)
6.7.6Steuerschuld (§ 8)
6.7.7Steuerschuldner (§ 9)
6.7.8Abgabenerklärung (§ 10)
6.7.9Selbstberechnung (§ 11)
6.7.10Nichtfestsetzung und Steueränderung (§ 17)
6.7.11Wichtige Rechtsquellen
6.8Kraftfahrzeugsteuer (KfzStG 1992)
6.8.1Steuergegenstand (§ 1)
6.8.2Steuerbefreiungen (§ 2)
6.8.3Steuerschuldner (§ 3)
6.8.4Dauer der Steuerpflicht (§ 4)
6.8.5Steuersatz (§ 5)
6.8.6Anzeige-, Aufzeichnungs- und Erklärungspflicht (§ 6)
6.8.7Entrichtung der Steuer, Steuererklärung (§ 6)
6.8.8Zuständigkeit (§ 7)
6.8.9Aufhebung der Zulassung (§ 8)
6.8.10Finanzverfassung und Finanzausgleich
6.9Versicherungssteuer (VersStG 1953)
6.9.1Steuergegenstand (§ 1)
6.9.2Versicherungsentgelt (§ 3)
6.9.3Ausnahmen von der Besteuerung (§ 4)
6.9.4Steuerberechnung und Bemessungsgrundlage (§ 5)
6.9.5Steuersatz (§ 6)
6.9.6Steuerschuldner (§ 7)
6.9.7Steuererhebung (§ 8)
6.9.8Steuererstattung (§ 9)
6.9.9Zuständigkeit
6.9.10Finanzverfassung und Finanzausgleich
6.10Werbeabgabe (WerbeAbgG 2000)
6.10.1Steuergegenstand (§ 1)
6.10.2Steuerbefreiung
6.10.3Abgabenschuldner (§ 3)
6.10.4Bemessungsgrundlage, Abgabenhöhe (§ 2)
6.10.5Abgabenentstehung, Haftung (§ 3)
6.10.6Erhebung der Abgabe (§ 4)
6.10.7Auslegung von Gesetzesbestimmungen
6.10.8Finanzverfassung und Finanzausgleich
Kapitel 7Registrierkassenpflicht
7.1Registrierkassenpflicht
7.1.1Gesetzesgrundlagen
7.1.2Notwendigkeit einer Registrierkassenpflicht
7.1.3Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
7.1.4Registrierkassensicherheitsverordnung
Anhang
Abkürzungsverzeichnis
Paragrafenverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Den Kommunen kommt im Rahmen des österreichischen Finanz- und Steuerrechts ein besonderer Stellenwert zu. Städte und Gemeinden sind Finanzausgleichspartner, aber auch Steuergläubiger und Steuerschuldner. Gerade letzterer Aspekt als Steuerschuldner vor allem im Unternehmensbereich ist bei der Administration der kommunalen Haushalte zu beachten. In diesem Fachbuch werden Themen der Finanz- und Gemeindeautonomie im Rahmen der Finanzverfassung ebenso angesprochen, wie der Bereich der kommunalen Selbstverwaltung. Die zentralen ausschließlichen Gemeindeabgaben wie Kommunalsteuer und Grundsteuer werden ebenso behandelt wie vor allem jene Bundesabgaben, welche auch Städte und Gemeinden zu tragen haben, wobei gerade der Umsatzsteuer ein besonderer Stellenwert beigemessen wird, ist sie doch auch für die Ertragsanteile der Städte und Gemeinden die bedeutendste gemeinschaftliche Bundesabgabe. Das vorliegende Fachbuch „Die Kommunen im Finanz- und Steuerrecht“ gibt einen kurzen, aber prägnanten und vor allem praxisnahen Überblick über Finanzrecht und Steuerrecht, von welchem die Städte und Gemeinden sowohl als Abgabengläubiger, als auch als Abgabenschuldner betroffen sind und wird ein Ratgeber für politische und administrative Organe sein, welche im Finanz-und Steuerrecht der Städte und Gemeinden tätig sind. Graz, im September 2016 HR Dr. Walter Leiss Generalsekretär Österreichischer Gemeindebund OSR Mag. Dr. Thomas Weninger, MLS Generalsekretär Österreichischer Städtebund
Kapitel 1: Finanzautonomie 1.1Kommunale Bedeutung 1.1.1Verfassungsrechtliche Grundlagen Die Gemeindeautonomie ist grundsätzlich in Art 116 Abs 2 B-VG verankert. Danach ist die Gemeinde selbständiger Wirtschaftskörper und hat dabei das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben. Diese Gemeindeautonomie ist verfassungsrechtlich geschützt und die Kommunen haben damit ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Selbstverwaltung. Eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wahrung und Stärkung der Gemeindeautonomie und damit Finanzautonomie ist eine abgestimmte Aufgabenreform und darauf aufbauend Strukturreform des bundesstaatlichen Aufbaus . 1.1.2Einschränkungen der Finanzautonomie Diese Finanzautonomie der Gemeinden erfährt allerdings Einschränkungen, wie etwa - Einschränkungen des freien Beschlussrechtes durch den Bundesgesetzgeber selbst und zuweilen indirekt auch durch die jeweiligen Landesgesetzgeber, weil bspw Abgabentatbestände, soweit sie im Finanzausgleichsgesetz nicht umfassend geregelt sind, mitunter indirekt durch die jeweiligen Landesgesetzgeber im Wege von Befreiungsbestimmungen begrenzt werden; - Nichtwahrnehmung von bundesgesetzlich im jeweiligen Finanzausgleichsgesetz vorgesehenen Erhebungsrechten durch den jeweiligen Landesgesetzgeber, was vor allem für jene Abgaben zutrifft, welche nicht unter das selbständige Abgabenverordnungsrecht der Gemeinden subsumiert werden können und bei welchen zur Erhebung die Gemeinden auf entsprechende Landesgesetze angewiesen sind, jedoch der Landesgesetzgeber von diesem Steuererhebungsrecht zugunsten der Gemeinden nicht Gebrauch macht; - mangelnde Einhaltung des Konsultationsmechanismus, welcher zwar gesetzlich vorgesehen ist, dem aber zuweilen vor allem bei Bundesgesetzen nicht entsprochen wird, sondern gesetzliche Bestimmungen mit finanziellen Auswirkungen auf Gemeinden beschlossen werden, ohne dass die Kommunen gehört werden; - Aufgabenüberwälzung sowohl auf Bundesebene, als auch auf Landesebene auf Städte und Gemeinden, ohne für eine entsprechend ausreichende Kostentragungsregelung zu sorgen; - von den Ländern im Rahmen der landesgesetzlich geregelten Transferleistungen im Gesundheits- und Sozialwesen vorgesehenen Maßnahmen, welche ein überdimensionales Ausmaß für die Kommunen darstellen; - konzentrierte Aufgabenübertragung durch Bund und Länder, welche das Regelungssystem des paktierten Finanzausgleichs wesentlich beeinträchtigt, wobei typische Bundes- und Landesaufgaben offensichtlich ausschließlich mit dem Zweck der eigenen finanziellen Entlastung den Gebietskörperschaften übertragen werden, ohne dass dies aus verwaltungsökonomischen oder bürgernahen Gründen zweckmäßig oder notwendig wäre; - im Bereich von Statutarstädten und Großgemeinden und damit von Bevölkerungsballungszentren, wo Städte und Gemeinden Krankenanstalten und Sozialeinrichtungen, Institutionen der Jugend-, Alten- und Behindertenbetreuung sowie kulturelle und sportliche Einrichtungen zur Verfügung stellen und dieses Angebot von zahlreichen Bewohnern der Randgemeinden beansprucht wird; - zahlreiche Funktionen zur Schaffung von Arbeitsplätzen durch Stärkung von Unternehmen durch Kommunen, ohne dass sie für diese Aufgaben entsprechend honoriert werden . Im Zusammenhang mit den dargestellten Einschränkungen der Finanzautonomie spielt auch der sogenannte „graue Finanzausgleich“ eine nicht unwesentlich die Finanzautonomie beeinträchtigende Bedeutung, wie etwa - finanzausgleichsrechtliche Regelungen außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes, wie Transferzahlungen in Gesundheits- und Sozialwesen zwischen den Ländern und Gemeinden; - generelle Verteilung von Investitionsvorhaben des Bundes bei Großprojekten, welche Interessen der Länder und Gemeinden tangieren; - Änderungen des vereinbarten Finanzausgleichsgefüges durch ständige Aufgabenverteilung ohne entsprechende finanzielle Abgeltung; - finanzielle Leistungen zwischen Gebietskörperschaften auf Basis privatrechtlicher Vereinbarungen ohne gesetzliche Regelung. Dazu wird die Meinung vertreten, dass die ersten drei genannten Symptome eines grauen Finanzausgleiches aufgrund des § 2 F-VG bezüglich ihrer rechtlichen Zulässigkeit am Maßstab des § 4 F-VG zu messen seien und nur das letztgenannte Symp-tom privatrechtlicher Vereinbarungen als grauer Finanzausgleich bedenklich sei . Rechtlich zulässig und nicht als bedenklicher grauer Finanzausgleich zu werten ist die Regelung des § 17 Abs 1 FAG 2008, wonach eine zur Erhebung der Kommunalsteuer berechtigte Gemeinde mit anderen Gemeinden im Zusammenhang mit gemeinsamen Investitionen in die Schaffung oder Erhaltung von Betriebsstätten Ver-einbarungen über eine Teilung der erzielten Abgabenerträge aus der Kommunalsteuer treffen kann; die Vereinbarung kann sich auf das gesamte Aufkommen in der Gemeinde oder auf die Aufkommen bestimmter Betriebsstätten beziehen. Zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gemeinden aus derartigen Vereinbarun-gen sind gem § 17 Abs 2 FAG 2008 die ordentlichen Gerichte berufen, wobei die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden sind. 1.2Kostentragungsgrundsatz 1.2.1Kostentragungsprinzip Die Finanzverfassung geht grundsätzlich von Kostenselbstträgerschaft aus; danach tragen gem § 2 F-VG der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. § 2 F-VG normiert den Grundsatz der Selbstträgerschaft der Kosten, dh jene Gebietskörperschaft, in deren Vollzugsbereich eine Aufgabe fällt, hat grundsätzlich auch die Kosten der Aufgabenbesorgung zu tragen. Während die ältere Rechtslehre die Auffassung noch vertrat, dass durch den Hinweis auf „ihre Aufgaben“ die funktionellen Zuständigkeiten verstanden werden und bei Übertragung von Aufgaben auf Gebietskörperschaften im Wege der mittelbaren Verwaltung die Kostentragungspflicht bei der übertragenden Gebietskörperschaft verbleiben sollte, vertritt die jüngere Rechtslehre und vor allem auch die herrschende Rechtsprechung allerdings völlig konträr die Rechtsmeinung, dass den Gemeinden auch Aufgaben im Bereich der mittelbaren Verwaltung übertragen werden können, die sie dann als „ihre Aufgaben“ zu besorgen haben und damit auch zur Kostentra-gung verpflichtet sind (siehe VfGH 29.11.2002, A 9/01); letztere Rechtsmeinung ist auch herrschender Rechtsgrundsatz (Prinzip der Kostenselbstträgerschaft). Zu den Aufgaben der Gemeindeverwaltung gehören daher grundsätzlich auch jene, die die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich nach Art 119 B-VG zu besorgen haben; der übertragene Wirkungsbereich umfasst gem Art 119 B-VG die Angelegenheiten, die die Gemeinden nach Maßgabe eines Bundesgesetzes im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen eines Landes zu besorgen haben. Der Verfassungsgerichtshof spricht in dem obzitierten sogenannten „Kremser Erkenntnis“ vom 29.11.2002, A 9/01, von der Kostentragung und damit vom „Kostenaufwand“ als finanztechnischen Begriff. Dieser Kostenaufwand wird in diversen gesetzlichen Bestimmungen verwendet: - nach § 2 F-VG tragen der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Angelegenheiten ergibt; - nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Finanzverfassungsgesetz wird unter Aufwand sowohl der Amtssachaufwand (Personal- und Sachaufwand), als auch der Zweckaufwand verstanden; - nach § 3 Abs 1 F-VG kann die Bundesgesetzgebung den Gebietskörperschaften Finanzzuweisungen für ihren Verwaltungsaufwand (zB Personennahverkehr) und Zweckzuschüsse für bestimmte Zwecke (zB Theatererhaltung, Krankenanstaltenfinanzierung) gewähren; - nach § 1 Abs 1 FAG 2008 tragen im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung die Länder unter anderem den Personal- und Sachaufwand sowie die Ruhe- und Versorgungsbezüge der mit der Besorgung dieser Verwaltung betrauten Bediensteten; - nach § 20 Abs 3 FAG 2008 gewährt der Bund den Städten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs Finanzzuweisungen als Abgeltung für den Mehraufwand, der den Gemeinden aus der Nichterrichtung von Bundespolizeibehörden entsteht. Unter Amtssachaufwand wird in Anlehnung an ein Rechtsgutachten des Bundesge-richtshofes vom 9.11.1936, G 1/36, Slg. 1074 A/1936, im Wesentlichen jener Aufwand verstanden, der den Amtsorganen die Besorgung ihrer Amtsgeschäfte ermög-licht, also jene Aufwendungen, die einer Behörde bei ihrer Tätigkeit entstehen, wozu der Personal- und Sachaufwand und zu letztem Aufwand insbesondere die Kosten für die Unterbringung der Behörden und Ämter, Amts- und Kanzleierfordernisse, PC, Drucksorten, Beleuchtung etc zählen. Amtssachaufwand ist somit jener Kostenaufwand, der unabhängig von einem konkreten Verwaltungsverfahren anfällt und die Voraussetzungen für das Tätigwerden der Amtsorgane schafft (VfGH 29.11.2002, A 9/01). Der Amtssachaufwand umfasst zusammenfassend somit sowohl den Personalauf-wand, wie die Besoldung der Bediensteten, als auch den Sachaufwand, wie etwa die Amtseinrichtung. Dies mag auch anhand eines Beispiels dargestellt werden: Beispiel:Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle ist gem Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung grundsätzlich Bundessache, soweit sie nach Art 102 Abs 2 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden können; in mittelbarer Bundesverwaltung sind diese Agenden jedoch vom Lan-deshauptmann und den ihm unterstellten Landesbehörden wahrzunehmen. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die regelmäßigen, amtlich durchzuführenden Befunde und Gutachten sowie daraus erfolgende Anzeigenerstattung in Besorgung der Angelegenheiten der „Nahrungsmittelkontrolle“ erfolgt und auf dieser Rechtsgrundlage die Beurteilung der Kostenfolgen nach § 2 F-VG vorzunehmen ist. Nachdem die Angelegenheiten der Lebensmittelpolizei durch die Länder in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen sind, ist auch der damit zusammenhängende Personal- und Sachaufwand von den Landesbehörden zu tragen (VfGH 7.3.2007, A 4/02); eine Ersatzpflicht des Bundes wäre nur für einen konkreten Sachaufwand und für den Zweckaufwand gegeben.
Erscheinungsdatum | 04.10.2016 |
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Sprache | deutsch |
Maße | 170 x 240 mm |
Gewicht | 518 g |
Einbandart | gebunden |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Steuern / Steuerrecht ► Allgemeines / Lexika |
Schlagworte | Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben • Bodenwertabgabe • Elektrizitätsabgabe • Erdgasabgabe • Feuerschutzsteuer • Finanzautonomie • Finanz- und Steuerecht • Gebühren • Gemeinden • Grunderwerbsteuer • Grundsteuer • Kommunalsteuer • Kommunen • Kraftfahrzeugsteuer • Lustbarkeitsabgabe • Österreich • Parkgebühren • Registrierkasse • Städte • Umsatzsteuer • Versicherungssteuer • Werbeabgabe |
ISBN-10 | 3-7041-0660-7 / 3704106607 |
ISBN-13 | 978-3-7041-0660-5 / 9783704106605 |
Zustand | Neuware |
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