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1 Vorwort

"Das sind Sprünge, Sprünge ..."
Bundesinnenminister Höcherl auf die gewerkschaftliche Bewertung eines Arbeitgeberangebots als zaghaften Schritt in die richtige Richtung.

A. Zum Werk

Der am 23. Februar 1961 abgeschlossene Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) ist am 1. April desselben Jahres in Kraft getreten. Er ist durch zahlreiche Änderungstarifverträge bis in die jüngste Zeit von den Tarifvertragsparteien fortentwickelt und an neue Anforderungen angepasst worden. Von erheblicher Bedeutung sind auch die ebenfalls zahlreichen den BAT ergänzenden Tarifverträge. Dies sind - um nur die wichtigsten zu nennen - die Tarifverträge über Zulagen unterschiedlichster Art, die die Zusatzversorgung regelnden Tarifverträge, die Vergütungstarifverträge, die Zuwendungstarifverträge, die Urlaubsgeldtarifverträge sowie die Mantel- und Entgelttarifverträge für die unterschiedlichen Gruppen der Auszubildenden im öffentlichen Dienst. Besonders hervorzuheben ist die sehr umfangreiche Vergütungsordnung des BAT, ein System, mit dem durch allgemeine und spezielle Tätigkeitsmerkmale und ihre Zuordnung zu Vergütungsgruppen nahezu alle den Angestellten im öffentlichen Dienst übertragenen Funktionen bewertet werden. So ist im Laufe der Jahre ein Gesamt-Regelungswerk entstanden, das nicht nur im öffentlichen Dienst von Bund, Ländern und Gemeinden gilt, sondern weit darüber hinaus entweder tatsächlich angewendet wird oder als Vorlage für mehr oder weniger am BAT orientierte eigenständige Regelungen Verwendung gefunden hat und noch findet (z. B. Krankenhäuser in freier Trägerschaft, Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen, Kirchen und auch noch der Bahn- und Postbereich).

Das Gesamt-Regelungswerk des BAT hat mit der Wiedervereinigung und durch den Abschluss des BAT-O am 10. Dezember 1990 eine erhebliche weitere Verbreitung erfahren; auf den im selben Verlag erschienenen Ergänzungsband kann insoweit verwiesen werden. Heute ist davon auszugehen, dass der BAT für rund 2,4 Mio. Angestellte bei Bund, Ländern und Gemeinden unmittelbar gilt und für etwa 1 Mio. weitere Angestellte Tarifverträge oder sonstige Regelungswerke mehr oder weniger wesentlich gleichen Inhalts existieren. Auf die Pilotfunktion des BAT und seiner ergänzenden Tarifverträge für den gesamten öffentlichen Dienst mit einem durchschnittlichen Kostenanteil von etwa 21. v. H. der öffentlichen Haushalte sei nur am Rande hingewiesen.

Ein umfassendes Regelungswerk, wie es der BAT darstellt, rechtfertigt nicht nur, sondern gebietet die gründliche Aufbereitung der Normen und ihrer Zusammenhänge in übersichtlicher Form und optimaler Aktualität. Der vorliegende Kommentar versieht daher die Tarif- und sonstigen Vorschriften mit eingehenden Erläuterungen, wobei auf die Zusammenhänge mit dem allgemeinen Arbeitsrecht und - wo nötig - auch auf sozial- und steuerrechtliche Aspekte hingewiesen wird. Auch amtliche Hinweise werden - soweit erforderlich - einbezogen.

B. Zur Erneuerung 2001

Mit dem Jahr 2001 begleitet das Erläuterungswerk eine 40-jährige Entwicklung des Tarif- und sonstigen Personalrechts des öffentlichen Dienstes. Verlag und Verfasser sind der Auffassung, dass nach vier Jahrzehnten erfolgreichen Wachstums der Zeitpunkt für eine Erneuerung gekommen ist. Die Erneuerung erfolgt mit Augenmaß und ist für die Bezieher kostenfrei. Sie umfasst das äußere Erscheinungsbild wie Ordner und Layout aber auch die Gliederung und sonstige Änderungen.

Dabei wurde stets bedacht, dass Grundstrukturen und Inhalte sich wiederfinden müssen, damit eine bruchfrei kontinuierliche Nutzung des Werks gewährleistet bleibt. Der "Product-relaunch" (verlagsinterner Arbeitstitel) schließt die 162. Aktualisierung ein, deren Inhalt sich aus den bewährten und deshalb beibehaltenen Hinweisen zu dieser Aktualisierung ergibt.

C. Zur künftigen Entwicklung

Die Loseblattform des Kommentars ermöglicht die zeitnahe Anpassung der Vorschriften und ihrer Erläuterungen an die häufigen Rechtsänderungen sowie die laufende Berücksichtigung der schon wegen der abzudeckenden Breite der Aufgabenbereiche des öffentlichen Dienstes sehr lebhaften Rechtsprechung der Arbeitsgerichte; die innovative Weiterentwicklung des Gesamtzuschnitts des Werks ist hierbei eingeschlossen. Gestützt auf ihre bisherigen Erfahrungen, sind sich Verfasser und Verlag der Mitwirkung der Benutzer durch kritische Anregungen sicher.

Bei der Weiterführung des Werks werden die Verfasser auch das Ziel im Auge behalten, ihre Erläuterungen und Anmerkungen sowohl auf den Alltag der Personalpraxis als auch auf die vertiefte Verwendung in Streitfällen abzustellen. Damit ist die Zielgruppe des Erläuterungswerkes eine besonders breite.

Der BAT ist - ebenso wie das sonstige Dienstrecht - Strukturelement unseres gegliederten Gesellschaftssystems; er steht daher im Spannungsfeld von Reformen und Reformüberlegungen, die mit Stichworten wie Umbau des Sozialstaats, Standortdiskussion, schlanker Staat, Dienstrechts- und Organisationsform belegt sind. Hinzu kommt die Entwicklung Europas, die sich auch im Bereich des öffentlichen Dienstes in rechtlich relevanter Weise immer stärker bemerkbar macht. Es ist kaum abzuschätzen, in welchem Umfange und in welcher Intensität sich weitere Auswirkungen auf die einzelnen Bereiche und ihre Strukturelemente ergeben werden. Fest dürfte jedoch stehen, dass auch weiterhin spürbare Veränderungen anstehen. Auch hieraus ergeben sich wichtige Perspektiven für die Zukunft des Kommentars.

München/Berlin und Bonn im Juli 2001